Vorlage - 2006/159
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Beschlussvorschlag:
Siehe Sitzungsvorlage
Sachlage:
Durch den Kreistag sind bei Konstituierung die folgenden
weiteren Stellen zu besetzen und die Besetzung festzustellen.
Aufsichtsrat der Gesellschaft für
Abfallwirtschaft
Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages gehören dem Aufsichtsrat
-
der Landrat
-
und 6 vom Kreistag zu entsendende
Mitglieder sowie Vertreterinnen und Vertreter an.
Bei der Sitzverteilung ist § 47 Abs. 2 NLO anzuwenden.
Weiterhin ist zu beachten, dass von den 6 zu entsendenden
Mitgliedern 2/3 (4) dem Kreistag angehören müssen.
Sitzverteilung:
GRUPPE 5
Mitglieder und Stellvertreter/innen
Ordentliche Mitglieder |
Stellvertreter/innen |
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GRÜNE 1
Mitglied und Stellvertreter
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Aufsichtsrat der Theater Lüneburg GmbH
Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages gehören dem Aufsichtsrat
-
der Landrat
-
und 5 vom Kreistag zu entsendende
Mitglieder sowie Vertreterinnen und Vertreter an.
Bei der Sitzverteilung ist § 47 Abs. 2 NLO anzuwenden.
Die GRUPPE hat mit Schreiben vom 30.10.2006 (Eingang:
30.10.2006) die Erweiterung des Aufsichtsrates des Theaters um zwei Personen
beantragt. Je ein Vertreter/in der Volksbühne und der Theaterfreunde sollen dem
Aufsichtsrat zusätzlich angehören.
Diese Erweiterung des Aufsichtsrates durch den Kreistag ist
nicht möglich. Voraussetzung ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages.
Der Verwaltung kann also nur ein Prüfauftrag im dargestellten
Sinne erteilt werden.
Zu entsendende Mitglieder: 5
GRUPPE 4
Mitglieder und Stellvertreter/innen
Ordentliche Mitglieder |
Vertreter/innen |
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GRÜNE 1
Mitglied und Stellvertreter
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Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft
Nord-Ost-Niedersachsen mbH
Gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages gehören der
Gesellschafterversammlung an
-
der Landrat
-
und 1 weiteres Mitglied sowie eine
Vertreterin oder ein Vertreter
–
wird durch den Kreistag gewählt –
Ordentliches Mitglied |
Vertreter/in |
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Aufsichtsrat der WirtschaftsförderungsGmbH
für Stadt und Landkreis Lüneburg – WLG –
Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages gehören dem Aufsichtsrat
-
der Landrat
-
und 3 vom Kreistag zu entsendende
Mitglieder sowie Vertreterinnen und Vertreter an.
Gruppe 2 Mitglieder und
Vertreter/innen
ordentliche Mitglieder |
Vertreter/Vertreterin |
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GRÜNE 1 Mitglied und
Vertreter
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Beirat der Kreisvolkshochschule
Gemäß § 6 der Satzung gehören dem Beirat an:
-
der Landrat als Vorsitzender
-
die Leiter oder Leiterinnen der
Außenstellen der KVHS
-
und 5 Kreistagsabgeordnete und
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, die vom Kreistag für die Dauer der
Wahlperiode bestimmt werden.
Bei der Sitzverteilung ist § 47 Abs. 2 NLO anzuwenden.
GRUPPE 4
Mitglieder und Vertreter/innen
ordentliche Mitglieder |
Vertreter/innen |
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GRÜNE 1
Mitglied und Vertreter/in
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Beirat der OHE
Gemäß § 3 Abs. 2 des Garantievertrages gehören dem Beirat an:
-
der Landrat
-
und 1 vom Kreistag zu benennendes Mitglied
– durch den Kreistag zu wählen –
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Gesellschafterversammlung der
Verkehrsgesellschaft Nord-Ost-Niedersachsen mbH
Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages gehören der
Gesellschafterversammlung an
-
der Landrat
-
und 2 vom Kreistag zu entsendende
Mitglieder sowie Vertreterinnen und Vertreter an.
Bei der Sitzverteilung ist § 47 Abs. 2 NLO anzuwenden.
GRUPPE 2
Mitglieder
Ordentliche Mitglieder |
Vertreter/Vertreterin |
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Kooperationsrat Kommunale
Arbeitsgemeinschaft zur Zusammenarbeit im Elbetal
(Beitrittsbeschluss vom 27.01.1997)
Dem Kooperationsrat gehören an:
-
der Landrat
-
und zwei vom Kreistag zu entsendende
Mitglieder sowie Vertreterinnen und Vertreter.
GRUPPE 2
Mitglieder
Ordentliche Mitglieder |
Vertreter/Vertreterinnen |
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Kuratorium für die Vergabe des
Kulturpreises und des Kulturförderpreises
Die Verwaltung wird die der Besetzung zu Grunde liegenden
Richtlinien überarbeiten und zu gegebener Zeit dem Beschlussgremium vorlegen.
Damit erübrigt sich zunächst eine Besetzung.
Landkreisversammlung des Niedersächsischen
Landkreistages
Gem. § 7 der Satzung sind Mitglieder der hauptamtliche Landrat,
der vertreten wird durch seinen allgemeinen Vertreter und 1 vom Kreistag zu
Beginn der Wahlperiode zu bestimmendes Mitglied einschließlich
Vertreter/Vertreterin
ordentliches Mitglied |
Vertreter/in |
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Mitgliederversammlung des „Verein
Heimvolkshochschule Barendorf e.V.“
Der Landkreis Lüneburg ist Mitglied im Verein
Heimvolkshochschule Barendorf e.V.
Wie in der Vergangenheit auch müssen
-
3 Mitglieder des Kreistages sowie
Vertreterinnen und Vertreter entsandt werden.
Bei der Sitzverteilung ist § 47 (2) NLO anzuwenden.
GRUPPE 2 Mitglieder und Vertreter/innen
ordentliche Mitglieder |
Vertreter/innen |
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GRÜNE 1
Mitglied und Vertreter/in
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Mitgliederversammlung des „Verein
Naherholung im Umland Hamburg e.V.“
Gemäß § 5 der Satzung besteht die Mitgliederversammlung aus 3
Beauftragten der Hansestadt Hamburg sowie aus den Hauptverwaltungsbeamten und
je drei weiteren Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliederkreise.
Durch den Kreistag sind
-
3 Mitglieder sowie Vertreterinnen und
Vertreter zu entsenden.
Bei der Sitzverteilung ist § 47 Abs. 2 NLO anzuwenden.
GRUPPE 2
Mitglieder und Vertreter/innen
ordentliche Mitglieder |
Vertreter/innen |
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GRÜNE 1
Mitglied und Vertreter/in
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Regionalforum Lüneburg-Celle
Gemäß § 5 der Vereinbarung gehören dem Regionalforum an
-
der Landrat
-
2 durch den Kreistag zu benennende
Mitglieder.
Bei der Sitzverteilung ist
§ 47 Abs. 2 NLO anzuwenden.
Die Verwaltung empfiehlt, dieses Gremium nicht zu besetzen.
Seit ca. 2 Jahren haben Sitzungen nicht mehr stattgefunden, so dass zunächst
die Notwendigkeit für die Entsendung von Vertretern oder Vertreterinnen des
Kreistages zu prüfen ist.
Schulgrundsatzausschuss
Gemäß Protokollnotiz zu § 4 der Vereinbarung zwischen Stadt und
Landkreis Lüneburg ist ein Schulgrundsatzausschuss zu bilden, dem angehören
-
5 Mitglieder des Rates der Stadt Lüneburg
-
5 Mitglieder des Kreistages des
Landkreises Lüneburg
Bei der Sitzverteilung ist
§ 47 Abs. 2 NLO anzuwenden.
GRUPPE 4 Mitglieder und Vertreter/innen
ordentliche Mitglieder |
Vertreter/innen |
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GRÜNE 1 Mitglied und Vertreter/in
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Gleichzeitig ist ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende aus den
Reihen der Mitglieder des Kreistages zu wählen. Der Vorsitz wechselt zwischen
Stadt und Landkreis Lüneburg.
Zum Vorsitzenden/zur Vorsitzenden wird gewählt: |
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Sparkassenstiftung Bleckede
Gemäß § 8 der Stiftungssatzung gehören der Sparkassenstiftung
an
-
der Landrat
-
eine vom Landkreis zu benennende
Persönlichkeit – vom Kreistag zu wählen -.
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Vorstand des „Verein Naturpark
Elbufer Drawehn e.V.“
Gemäß § 8 der Satzung des Vereins gehört dem Vorstand an:
-
der Landrat
-
ein oder eine vom Kreistag zu wählende/r
Kreistagsabgeordnete/r
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Verwaltungsrat der ARGE
Gemäß § 6 der Vereinbarung über die Errichtung einer
Arbeitsgemeinschaft gehören dem Verwaltungsrat der ARGE an:
-
der Landrat
-
und 2 vom Kreistag zu entsendende
Mitglieder sowie Vertreterinnen und Vertreter.
GRUPPE 2
Mitglieder und Vertreter/innen
ordentliche Mitglieder |
Vertreter/Vertreterinnen |
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Kuratorium für die Verleihung des
Theater-Preises Lüneburg „Thespis-Ring“
Gemäß § 5 der Statuten gehört dem Kuratorium an:
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ein vom Kreistag zu bestimmendes
Kreistagsmitglied.
Die Verwaltung schlägt vor, den jeweiligen Vorsitzenden oder
die jeweilige Vorsitzende des Ausschusses für Partnerschaft und Kultur zu
entsenden.
Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes
Eine umfassende Gesetzesänderung hat Auswirkungen auch auf die
Zusammensetzung der Zweckverbandsversammlung. Derzeit werden die vertraglichen
Regelungen an die neue Gesetzeslage angepasst. Bis dahin wird die Neubesetzung
der Zweckverbandsversammlung durch Stadt und Landkreis Lüneburg ausgesetzt. Bis
zur Neubildung bleibt die Mitgliedschaft der derzeitigen Vertreter/innen über
die Dauer der Wahlperiode hinaus weiterhin bestehen. Da die Stimmen eines
Verbandsmitgliedes nur einheitlich abgegeben werden können, sind für die
Verbandsversammlung Weisungsbeschlüsse des Kreisausschusses bzw. Kreistages zu
treffen, so dass eine Repräsentanz der Willensbildung der Gremien des
Landkreises gewährleistet ist.
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