Vorlage - 2006/146
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1 | Gegenüberstellung alte_neue Fassung (138 KB) | (159 KB) | |||
2 | Geschäftsordnung AKTUELLE FASSUNG (95 KB) | (156 KB) |
Beschlussvorschlag:
1. Der Antrag der Kreistagsfraktion DIE LINKE vom 18.10.2006 auf Ergänzung des § 26 GeschO um den folgenden Absatz (6) wird abgelehnt: „Ausschussmitglieder von Fraktionen, die nur mit einem nicht stimmberechtigten Grundmandat vertreten sind, haben das Recht, unmittelbar vor der Abstimmung eine kurze persönliche Bemerkung abzugeben, wie sie abgestimmt hätten, wenn sie Stimmrecht gehabt hätten. Die Bemerkung ist im Protokoll festzuhalten.“
2. Der Antrag der GRÜNE-Fraktion vom 08. November 2006 auf Ergänzung der Geschäftsordnung um eine Einwohnerredezeit wird abgelehnt.
3. Die Geschäftsordnung der Wahlperiode 2006 bis 2011 für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die nach besonderen Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Landkreises Lüneburg wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen.
Sachlage:
Für die Wahlperiode 2006 bis 2011 ist in der konstituierenden Kreistagssitzung eine Geschäftsordnung zu verabschieden. Nach Meinung der Verwaltung hat sich die Geschäftsordnung der Wahlperiode 2001 bis 2006 in ihren Grundzügen bewährt. Bis auf einige wenige redaktionelle Änderungen, die sich aus der Synopse ergeben, empfiehlt die Verwaltung eine Änderung zu § 9 Abs. (3) GeschO. Es wird vorgeschlagen, die Frist auf 2 Tage vor der Ladungsfrist anzuheben. Die bisherige Regelung führt regelmäßig zu einem doppelten Verwaltungsaufwand und erhöhten Kosten dadurch, dass die Tagesordnung des Kreisausschusses ergänzt und nochmals verschickt werden muss mit der weiteren Folge, dass die ergänzte Tagesordnung des Kreisausschusses den Fraktions-/Gruppenberatungen nicht rechtzeitig zugänglich gemacht werden kann. Eine weitere Änderung ist in § 12 Abs. (2) und § 14 Abs. (6) aufgenommen worden. Die Änderungen haben eine Strukturierung und Straffung der Redezeiten zum Inhalt, um eine Sitzungsdauer des Kreistages von 4 Stunden möglichst nicht zu überschreiten.
Mit Schreiben vom 18.10.2006 stellt DIE LINKE-Kreistagsfraktion den Antrag, die Geschäftsordnung wie folgt zu ergänzen:
„§ 23 Neu: (6) Ausschussmitglieder von Fraktionen, die nur mit einem nicht stimmberechtigten Grundmandat vertreten sind, haben das Recht, unmittelbar vor der Abstimmung eine kurze persönliche Bemerkung abzugeben, wie sie abgestimmt hätten, wenn sie Stimmrecht gehabt hätten. Die Bemerkung ist im Protokoll festzuhalten.“
Begründung:
Die Mitglieder des Kreistages und die Öffentlichkeit haben das Recht zu erfahren, wie die Position der Ausschussmitglieder ohne Stimmrecht ist.“
Stellungnahme der Verwaltung zu dem Antrag:
Grundmandatsträgern/-trägerinnen steht ein Rederecht in den Ausschüssen, denen sie angehören zu, so dass sie im Laufe der Beratungen ihre Position jederzeit deutlich machen können. Hierfür bedarf es keiner ausdrücklichen Geschäftsordnungsregelung.
Zudem ist der in dem Antrag verwendete Begriff „Persönliche Bemerkung“ bereits verknüpft mit § 15 der Geschäftsordnung. Auf die dortigen Regelungen wird verwiesen.
Wenn es nun darum geht, eigene Auffassungen im Protokoll wieder zu finden, dann besteht auch hier kein besonderer Regelungsbedarf. Protokolle werden gemäß § 20 Geschäftsordnung i.V.m. § 46 NLO erstellt. Für die vorbereitenden Fachausschüsse sind in der Regel Beschluss- bzw. Ergebnisprotokolle zu erstellen. Die Beschlüsse der Fachausschüsse haben lediglich empfehlenden Charakter. Wird von der Regel der Beschluss- bzw. Ergebnisprotokolle abgewichen, besteht selbstverständlich für alle Sitzungsteilnehmer/-teilnehmerinnen der Anspruch, sich mit abweichenden Auffassungen in der Niederschrift wieder zu finden.
Ausführlichere Verhandlungsniederschriften werden über die Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages als den Organen und Beschlussgremien des Landkreises erstellt. In beiden Verhandlungsniederschriften finden sich insbesondere die von der Mehrheit abweichenden Fraktions- oder Einzelauffassungen auch der im Kreisausschuss vertretenen Grundmandatsträger und Grundmandatsträgerinnen zu einzelnen Themen wieder, so dass es insoweit einer besonderen Regelung in der Geschäftsordnung nicht bedarf. Daneben ist auf die gesetzliche Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 4 NLO zu verweisen, wonach stimmberechtigte Mitglieder verlangen können, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie sie abgestimmt haben; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. Grundmandatsträger und Grundmandatsträgerinnen verfügen aber gerade nicht über ein Stimmrecht. Durch die von der Kreistagsfraktion beantragte Regelung würde die Gruppe der Grundmandatsträger und Grundmandatsträgerinnen mit beratender Stimme in den Abstimmungsprozess einbezogen und stimmberechtigten Mitgliedern gleichgestellt werden, was nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Ergänzung vom 15. November 2006:
Mit Schreiben vom 8. November 2006 stellt die GRÜNE-Fraktion den Antrag, folgende Ergänzung der Geschäftsordnung zu beschließen:
„§21b Einwohnerredezeit
(1)
Im Rahmen von öffentlichen Kreistagssitzungen haben Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises bei Themen von besonderem öffentlichem Interesse auch die Möglichkeit, nach der Diskussion der Kreistagsabgeordneten mündliche Stellungnahmen zum Beratungsgegenstand abzugeben. Erst hiernach stimmen die Kreistagsabgeordneten über die entsprechende Vorlage ab.
(2)
Diese Stellungnahmen dürfen im Einzelfall 2 Minuten nicht überschreiten. Die gesamte Einwohnerredezeit darf die Dauer von 15 Minuten pro Tagesordnungspunkt nicht überschreiten.
(3)
Einwohnerinnen und Einwohner, die die Bürgerredezeit in Anspruch nehmen wollen, müssen sich zu Beginn der Kreistagssitzung bei dem/der Vorsitzenden melden.
(4)
Ob es sich bei einem Beratungsgegenstand um ein Thema von besonderem öffentlichem Interesse nach Absatz (1) handelt, entscheidet der den Kreistag vorbereitende Kreisausschuss mit einfacher Mehrheit. Ist eine Einwohnerredezeit vorgesehen, wird dies der Presse im Vorfeld der Kreistagssitzung bekannt gegeben.
Begründung:
In der Vergangenheit konnte man häufig feststellen, dass bei der Einwohnerfragestunde keine „echten“ Fragen gestellt, sondern eher Statements abgegeben wurden. Hierin zeigt sich das Bedürfnis vieler, sich in politischen Diskussionen einzubringen und nicht nur alle 5 Jahre in der Wahlkabine die Stimme „abzugeben“. Dies ist im Sinne einer lebendigen Demokratie ausdrücklich zu begrüßen.
Die Antrag stellende Fraktion sieht in der wiederum gesunkenen Wahlbeteiligung von 51,8% (Niedersachsen) dringenden Handlungsbedarf für die politisch Verantwortlichen, um den Eindruck vieler Bürgerinnen und Bürger ihre Meinung sei nur kurz vor der Wahl von Interesse, zu revidieren.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Gem. § 40a Abs. 1 NLO kann der Kreistag bei öffentlichen Sitzungen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Kreisangelegenheiten zu stellen. Diese Möglichkeit ist in § 21 Geschäftsordnung aufgegriffen und geregelt worden. Der Kreistag führt Einwohnerfragestunden vor der Kreistagssitzung durch mit der Möglichkeit, auch Fragen zu Beratungsgegenständen stellen zu können.
Daneben besteht gem. § 40a Abs. 2 NLO i.V.m. § 16 Abs. (1) GeschO die Möglichkeit, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören. Diesen Beschluss kann der Kreistag mit einfacher Mehrheit fassen.
Gem. § 40a Abs. (3) NLO kann der Kreistag dann schließlich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Kreistagsmitglieder beschließen, anwesende Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner einschließlich der nach § 21 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören. § 16 Abs. (2) GeschO regelt entsprechend § 40a Abs. (4) NLO das Nähere. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen und der bereits in die GeschO aufgenommenen Regelungen ist der Antrag der GRÜNE-Fraktion abzulehnen.