Vorlage - 2024/307
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | B-22-149-1 BSK Kreisverwaltung Lüneburg Geb.1 - 24-08-22 (152 KB) |
Im Zuge der regelmäßig durchzuführenden Sachverständigenprüfungen sind zum Teil erhebliche Mängel an den Elektroinstallationen in den älteren Verwaltungsgebäuden rund um die Michaeliskirche festgestellt worden. Zudem sind die Schaltanlagen in der Hauptverteilung im Werkstatt-und Garagengebäude verbraucht und bedürfen der Erneuerung. Dies gilt ebenso für das vorhandene Notstromaggregat.
Für die Versorgung der Kreisverwaltung mit elektrischer Energie im Regelfall und bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung liegt ein Umsetzungskonzept vor. Ergänzend ist eine Erneuerung
der Unterverteilungen und der Elektroinstallation in den Gebäuden zu planen.
Vorbereitend dieser fälligen Sanierungen sind Brandschutzgutachten in Auftrag gegeben worden,
die jetzt im zweiten Vorabzug vorliegen. In diesen Gutachten werden die wesentlichen Belange des baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes untersucht und bewertet. Ergänzend werden noch Bauteilöffnungen und die Erstellung eines Mängelkatasters in Auftrag gegeben.
In der heutigen Sitzung sollen die wesentlichen Eckpunkte dieser Brandschutzgutachten vorgestellt werden. Zur Orientierung liegt der Vorlage ein exemplarisches Inhaltsverzeichnis für das Gebäude 1 (Kreishaus) an.
Grundsätzlich genießen die bestehenden und genehmigten Gebäude Bestandsschutz, d.h. sie sind
bei rechtmäßig ausgeübter Nutzung gegenüber (willkürlichen) behördlichen Eingriffen gesichert.
Dieser Bestandsschutz kann vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG allerdings Durchbrechungen erfahren, d.h. auf Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen sind behördliche Eingriffe auch in bestandsgeschützte Gebäude zulässig. Gemäß § 85 Abs. 2 NBauO kann eine Anpassung an das heutige Recht z.B. verlangt werden, wenn dies zur Erfüllung der Forderungen des § 3 Abs. 1 NBauO erforderlich ist. Danach müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit,
nicht gefährdet werden. Dieses „Anpassungsverlangen“ greift insbesondere bei größeren Bau- und Sanierungsmaßnahmen. Von daher waren auch die zuständigen Brandschutzprüfer an der Konzepterstellung beteiligt.
Der Landkreis Lüneburg als Eigentümer und Betreiber der Verwaltungsgebäude ist weiterhin nach
der Betriebssicherheitsverordnung und den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen für den sicheren Betrieb seiner Gebäude verantwortlich. Von daher besteht bereits ein erhebliches Eigeninteresse daran, die Schutzziele, die die Vorschriften zum vorbeugenden, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz formulieren, zu erfüllen. Diese Schutzziele sind im § 14 NBauO formuliert: „Bauliche Anlagen müssen so errichtet, geändert und instandgehalten werden und so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung
von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen
(z.B. baulicher 2. Rettungsweg) zu treffen.“
Unabhängig davon begründen auch die Bedingungen der Gebäudeversicherung entsprechende Obliegenheitspflichten des Landkreises Lüneburg als Versicherungsnehmer. Bei nachgewiesener, vorsätzlicher Verletzung seiner Obliegenheitspflichten riskiert er, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung freigestellt ist.
Nach Auswertung der Empfehlungen der Brandschutzgutachten und Mängelkataster wird unter Beteiligung weiterer Planer ein Sanierungsfahrplan für die Gebäude 1 bis 4 und 6 erstellt, welcher dann neben der Elektroinstallation auch Maßnahmen zur Modernisierung und energetischen Sanierung (z.B. Dachgeschossdämmung Gebäude 3) enthält. Dieser wird nach Fertigstellung
erneut dem Ausschuss für Hochbau zur Beratung vorgestellt. Das Gebäude 5 („Pavillon“) soll perspektivisch zurückgebaut werden. Von daher sind dort keine größeren Sanierungsmaßnahmen mehr geplant.