Vorlage - 2006/074
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1 | Anlage Vertrag (360 KB) |
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag genehmigt den Vertrag zwischen dem Landkreis
Lüneburg und dem Land Niedersachsen über die Übernahme der Straßenbaulast für
einen Teilabschnitt der L 232 vom 26.04.2006.
Sachlage:
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in seinen Urteilen vom 22.
März 2006 beim Planfeststellungsbeschluss vom 3.Mai 2005 den Mangel
festgestellt, dass der Landkreis Lüneburg nicht der sachlich zuständige
Straßenbaulastträger für den Teil der Brücke ist, der Bestandteil der L 232
ist. Für diesen Teil des Brückenbauvorhabens sei nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des
Nds. Straßengesetzes (NStrG) das Land Niedersachsen Träger der Straßenbaulast
und damit Vorhabensträger im Planfeststellungsverfahren. Diese dem Land
Niedersachsen obliegende Straßenbaulast sei bislang nicht in
öffentlich-rechtlich wirksamer Art und Weise auf den Landkreis Lüneburg
übertragen worden. Nach § 45 Abs. 1 NStrG können Dritte durch einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag die Straßenbaulast übernehmen. Die rechtmäßige Übertragung der
Zuständigkeit für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens durch die Erlasse
des Wirtschaftsministers vom 31.Oktober 2003 und 20.November 2003 reicht nach Auffassung
des Verwaltungsgerichtes nicht zur Begründung der Straßenbaulast des
Landkreises Lüneburg für diesen Teil der Brücke aus.
Zur Heilung des einzigen vom Verwaltungsgericht bemängelten
Punkt des Planfeststellungsbeschlusses ist es damit erforderlich, die
Straßenbaulast für diesen Teil der Landesstraße durch Vertrag mit dem Land
Niedersachsen zu übernehmen.
Um die Angelegenheit nicht zu verzögern, hat die Verwaltung den
in der Anlage beigefügten Vertrag mit dem Land Niedersachsen abgeschlossen und legt
ihn nun zur Genehmigung dem Kreistag vor. Er steht unter der auflösenden
Bedingung der Zustimmung des Kreistages. Bereits jetzt war der
Vertragsabschluss eilig geboten, um als nunmehr zuständiger Träger der
Straßenbaulast für beide Teile des Vorhabens ohne etwaige hieraus resultierende
Verzögerungen dieses zum Abschluss bringen zu können.
Eine Ablehnung des Vertrages hätte zur Folge, dass die Brücke
nicht mehr realisiert werden kann.