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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2006/074  

Betreff: Bau einer festen Elbquerung zwischen Darchau und Neu Darchau;
hier: Übernahme der Straßenbaulast für einen Teilabschnitt der Landesstraße L 232 (km 30,680 - km 29,928)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Ostermann, RolfAktenzeichen:34
Federführend:Recht und Kommunales Bearbeiter/-in: Alkushovski, Anna
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
03.05.2006    Kreisausschuss      
Kreistag
03.05.2006 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage Vertrag  

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage Vertrag (360 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag genehmigt den Vertrag zwischen dem Landkreis Lüneburg und dem Land Niedersachsen über die Übernahme der Straßenbaulast für einen Teilabschnitt der L 232 vom 26.04.2006.

Sachlage:

Sachlage:

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in seinen Urteilen vom 22. März 2006 beim Planfeststellungsbeschluss vom 3.Mai 2005 den Mangel festgestellt, dass der Landkreis Lüneburg nicht der sachlich zuständige Straßenbaulastträger für den Teil der Brücke ist, der Bestandteil der L 232 ist. Für diesen Teil des Brückenbauvorhabens sei nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) das Land Niedersachsen Träger der Straßenbaulast und damit Vorhabensträger im Planfeststellungsverfahren. Diese dem Land Niedersachsen obliegende Straßenbaulast sei bislang nicht in öffentlich-rechtlich wirksamer Art und Weise auf den Landkreis Lüneburg übertragen worden. Nach § 45 Abs. 1 NStrG können Dritte durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag die Straßenbaulast übernehmen. Die rechtmäßige Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens durch die Erlasse des Wirtschaftsministers vom 31.Oktober 2003 und 20.November 2003 reicht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht zur Begründung der Straßenbaulast des Landkreises Lüneburg für diesen Teil der Brücke aus.

Zur Heilung des einzigen vom Verwaltungsgericht bemängelten Punkt des Planfeststellungsbeschlusses ist es damit erforderlich, die Straßenbaulast für diesen Teil der Landesstraße durch Vertrag mit dem Land Niedersachsen zu übernehmen.

 

Um die Angelegenheit nicht zu verzögern, hat die Verwaltung den in der Anlage beigefügten Vertrag mit dem Land Niedersachsen abgeschlossen und legt ihn nun zur Genehmigung dem Kreistag vor. Er steht unter der auflösenden Bedingung der Zustimmung des Kreistages. Bereits jetzt war der Vertragsabschluss eilig geboten, um als nunmehr zuständiger Träger der Straßenbaulast für beide Teile des Vorhabens ohne etwaige hieraus resultierende Verzögerungen dieses zum Abschluss bringen zu können.

 

Eine Ablehnung des Vertrages hätte zur Folge, dass die Brücke nicht mehr realisiert werden kann.

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