Vorlage - 2024/268
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Sachlage:
Unternehmen sind gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, psychische Belastungen am Arbeitsplatz in einer Gefährdungsbeurteilung zu erfassen. Dieser Verpflichtung ist die Kreisverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Institut für Betriebliche Gesundheitsberatung GmbH (IFBG) im letzten Jahr nachgekommen.
Zudem wurde eine Kooperation mit der AOK zur Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements eingegangen.
Die Erkenntnisse aus beiden hierzu durchgeführten Umfragen wurden nachfolgend in einer Arbeitsgruppe zusammengeführt und werden dort sukzessive abgearbeitet bzw. bearbeitet.
Die Ergebnisse der Umfragen werden dem Ausschuss von einem Vertreter des IFBG und einer Vertreterin der AOK präsentiert.