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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2024/223  

Betreff: Resolution der Fraktionen CDU, SPD, BÜNDNIS 90/Die Grünen und der Gruppen FDP/Die Unabhängigen und DIE LINKE/Die PARTEI vom 19.08.2024 zum Thema "Rechtliche Absicherung der freiberuflichen Tätigkeit bei kommunalen Volkshoch- und Musikschulen durch den Bundesgesetzgeber"
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag an den Kreistag
Verantwortlich:CDU, SPD, BÜNDNIS 90/Die Grünen, Gruppe FDP/Die Unabhängigen, Gruppe DIE LINKE/Die PARTEI
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Bolz, Judith
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
02.09.2024 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
19.09.2024 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen     

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Resolution Rechtliche Absicherung der freiberuflichen Tätigkeit bei kommunalen Volkshoch- und Musikschulen durch den Bundesgesetzgeber 19.08.2024 (2)  

 

Anlage/n: Originalantrag

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Resolution Rechtliche Absicherung der freiberuflichen Tätigkeit bei kommunalen Volkshoch- und Musikschulen durch den Bundesgesetzgeber 19.08.2024 (2) (825 KB)      

 

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag Lüneburg fordert den Bundesgesetzgeber auf, sichere rechtliche Rahmenbedingungen für die freiberuflichen Lehrkräfte an kommunalen Volkshoch- und Musikschulen zu schaffen. Daneben wird das Land Niedersachsen aufgefordert, dieses Ziel über eine Bundesratsinitiative voranzutreiben.

 

 

Sachlage:

Die kommunalen Träger der rund 850 Volkshochschulen mit mehr als 2.700 Außenstellen und 900 öffentlichen Musikschulen sehen deren Situation aufgrund aktueller Rechtsprechung (sog. „Herrenberger-Urteil", BSG, Urteil vom 28.6.2022 (Az.: I ZR 107/22) als existenziell gefährdet an. Dies gilt sowohl für die Musikschule der Hansestadt als auch für die Volkshochschule von Hansestadt und Landkreis Lüneburg.

 

Freiberufliche Lehrkräfte, die für die Themenvielfalt und -aktualität der Volkshochschulen und Musikschulen von zentraler Bedeutung sind und zu deren Charakteristikum gehören, nnen gegenwärtig nicht mehr rechtssicher eine Lehrtätigkeit auf Honorarbasis ausüben, denn:

 

zwei höchstrichterliche Urteile des Bundessozialgerichtes (aus den Jahren 2018 und 2022), die sich in Teilen widersprechen, bilden derzeit die Richtschnur für aktuelle Statusfeststellungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

 

Die DRV stellt bei Lehrkräften im Gesamtprogramm Sprache, in Erstorientierungskursen, bei Auftragsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit, bei Schulabschlusskursen sowie in der Ganztagsbetreuung immer öfter eine abhängige Beschäftigung fest.

 

In zunehmendem Maße wird diese Bewertung nun auch auf Lehrkräfte des gesamten, allgemeinbildenden VHS-Kursprogramms ausgedehnt, selbst wenn der jeweils geleistete Stundenumfang einer Lehrkraft gering ist und keine Bindung an ein vorgegebenes Rahmencurriculum vorliegt. Diese Rechtsprechung führt dazu, dass ckwirkend für fünf Jahre Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge vom Träger für die betroffene Lehrkraft gezahlt werden müssen. Das sprengt jeden Haushaltsplan und stellt ein unkalkulierbares Risiko dar.

 

Aktuell werden über 45 % aller Integrationskurse und ein relevanter Anteil an Berufssprachkursen an Volkshochschulen durchgeführt. Derzeit stellt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei Lehrkräften im Gesamtprogramm Sprache und in den vom Bund geförderten Erstorientierungskursen immer öfter eine abhängige Beschäftigung fest.

 

Die Nachforderungen der DRV führen nicht nur zu einem erheblichen finanziellen Schaden bei den Volkshochschulen, sondern schüren massive Unsicherheiten im Hinblick auf den weiteren Einsatz freiberuflicher Lehrkräfte. Verschärft wird die Situation durch das aktuell geltende Finanzierungssystem, das eine stunden- und teilnehmenden bezogene Vergütung vorsieht. Daher sind die Volkshochschulen nicht in der Lage, Integrationslehrkräften mit Blick auf die kommunalen Haushaltsvorgaben ein tarifgebundenes Festangestelltenverhältnis anzubieten.

 

Dieses Vorgehen entbehrt nach Ansicht der kommunalen Träger der Volkshoch- und Musikschulen und deren Verbände jeder Grundlage und führt zur Erosion eines über Jahrzehnte im Vertrauen auf Rechtssicherheit etabliertes Funktionssystem der Erwachsenen- und Weiterbildung in Deutschland. Wird die derzeitige Praxis der Statusfeststellungen fortgesetzt, kommen auf die Volkshochschulen und ihre kommunalen Träger zusätzliche finanzielle Belastungen sowie Nachforderungen in erheblichem Umfang zu, die in ihrer Höhe existenzbedrohend sind und zu einer WeIle von lnsolvenzen und Schließungen von Einrichtungen führen können.

 

Es droht der Wegfall des gesamten Angebotes sowie der VHS selbst und somit eines wesentlichen Partners nicht nur bei der Umsetzung der Integrationsarbeit in Deutschland, sondern auch in der Gestaltung zentraler gesellschaftlicher Transformationsprozesse. Damit kann die VHS ihrem Auftrag als kommunale Bildungs- und Integrationseinrichtung nicht mehr nachkommen.

 

Auch den kommunalen Trägern der Volkshochschule Lüneburg, nämlich Hansestadt und Landkreis Lüneburg, entstünden durch die aktuelle Rechtslage erhebliche jährliche Mehrbelastungen. Bei der schwierigen Haushaltslage von Landkreis und Hansestadt neburg wäre die Volkshochschule Lüneburg daher dazu gezwungen, ihre Integrationsarbeit und ihr Angebot des Zweiten Bildungsweges einzustellen. Um dieses Kernangebot der Volkshochschule zu bewahren, muss der Bund hier dringend handeln.

 

Der Kreistag Lüneburg fordert daher vom Bundesgesetzgeber:

 

Die freiberufliche Lehrtätigkeit an der Volkshochschule muss dem öffentlichen Auftrag der Erwachsenenbildung entsprechend auch künftig gesetzeskonform und praxistauglich umsetzbar sein sowie

Schaffung sicherer rechtlicher Rahmenbedingungen für freiberufliche Lehrtätigkeit als Grundprinzip der institutionellen erwachsenenpädagogischen Arbeit und

dass das zuständige Bundesministerium gemeinsam mit dem BAMF die Rahmenbedingungen im Gesamtprogramm Sprache so gestaltet, dass eine rechtssichere Durchführung mit Honorarlehrkräften auch zukünftig möglich ist.

dass auf die rückwirkenden Zahlungen verzichtet wird.

 

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