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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2024/109  

Betreff: Vertrag zum Betrieb einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mit der Hansestadt Lüneburg
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Benne, Ines
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Produkte:15.8. 363-500 Adoptionsvermittlung, Gerichtshilfen
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
19.06.2024 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
2024-109 Anlage Synopse Adoptionsvertrag  
2024-109 Anlage Adoptionsvertrag  

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

      Synopse Adoptionsvertrag

      Adoptionsvertrag

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2024-109 Anlage Synopse Adoptionsvertrag (355 KB)      
Anlage 2 2 2024-109 Anlage Adoptionsvertrag (524 KB)      

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den angepassten Adoptionsvertrag zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, den beigefügten Adoptionsvertrag mit der Hansestadt zur Weiterführung der bereits eingerichteten gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle gem. §2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes mit Wirkung vom 01.07.2024 abzuschließen.

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Seit 2004 besteht per Vertrag eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle von Hansestadt und Landkreis Lüneburg. Diese Vereinbarung wurde zum 01.05.2009 geändert und muss durch das am 01.04.2021 in Kraft getretene Adoptionshilfegesetz erneut angepasst werden. Eine entsprechende Synopse sowie der zukünftige Vertrag sind ist beigefügt.

 

Das Adoptionsvermittlungsgesetz sieht vor, dass die Adoptionsvermittlungsstellen mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen sind (vgl. § 3 Abs. 2 AdVermiG). Diese Vorgabe wurde bislang nie erfüllt.

 

Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Hansestadt und des Landkreises Lüneburg ist derzeit mit je 50 Wochenstunden bei der Stadt und 20 Wochenstunden beim Landkreis (Frau Böttger und Frau Kapelke mit jeweils 10 Wochenstunden beim Landkreis) besetzt. Diese Stunden waren schon in der Vergangenheit nicht ausreichend für die Erledigung der anfallenden Aufgaben und darüber hinaus nicht gesetzeskonform.

 

Seit dem 01.04.2021 kommt es durch das neue Adoptionshilfegesetz zusätzlich zu einer erheblichen Aufgabenmehrung.

 

 

 

 

Es reformiert insbesondere das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) und das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG). Daneben sind auch internationale Adoptionen betroffen.

 

Das neue Adoptionshilfegesetz soll für bessere Unterstützung für Familien vor, während und nach einer Adoption sorgen. Dabei steht ein gutes Aufwachsen der adoptierten Kinder im Vordergrund.

Das Gesetz besteht aus vier Bausteinen:
 

  1. Alle an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption besser beraten

Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption sichert die gute Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten. Die unterschiedlichen Phasen der Adoption werden so als Ganzes betrachtet und begleitet. Außerdem werden die Adoptionsvermittlungsstellen in ihrer Lotsenfunktion gestärkt, damit die Familien die Hilfen bekommen, die sie brauchen. Vor einer Stiefkindadoption wird eine verpflichtende Beratung eingeführt. Sie soll dafür sorgen, dass eine Adoption tatsächlich das Beste für das Kind ist.
 

  1. Einen offenen Umgang mit Adoption fördern

Das Adoptionshilfe-Gesetz trägt zu einem offeneren Umgang mit dem Thema Adoption bei: Zum einen sollen Adoptiveltern durch die Adoptionsvermittlungsstellen ermutigt und dabei unterstützt werden, ihr Kind von Anfang an altersgerecht über die Tatsache ihrer Adoption aufzuklären. Zum anderen soll die Vermittlungsstelle vor Beginn der Adoptionspflege mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes gestaltet werden kann. Die Herkunftseltern werden in ihrer Rolle gestärkt, indem sie gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind bekommen. Die Adoptivfamilie entscheidet, ob und welche Informationen sie zur Verfügung stellen möchte.
 

  1. Adoptionsvermittlungsstellen mit einem Aufgabenkatalog und einem Kooperationsgebot stärken

Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten einen konkreten Aufgabenkatalog, der Klarheit über ihre Aufgaben schafft. Ein an die Adoptionsvermittlungsstellen gerichtetes Kooperationsgebot soll den fachlichen Austausch und die Vernetzung mit den verschiedenen Beratungsstellen fördern - etwa mit der Schwangerschaftsberatung, der Erziehungsberatung und dem Allgemeinen Sozialen Dienst - damit auf die Bedürfnisse der Familien sensibel reagiert werden kann.
 

  1. Unbegleitete Auslandsadoptionen werden verboten und ein Anerkennungsverfahren eingeführt, um Kinder zu schützen

Auslandsadoptionen müssen in jedem Fall durch eine Adoptionsvermittlungsstelle begleitet werden, damit die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet und die Interessen der Kinder ausreichend berücksichtigt werden können. International vereinbarte Schutzstandards sind nun bei allen Auslandsadoptionen einzuhalten. Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle sind untersagt. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gibt es ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse.

 

Die beschriebenen gesetzlichen Veränderungen führen zu einer Intensivierung der Fallbearbeitung und sind, wie vertraglich geregelt, umzusetzen.

 

Bereits zum 01.08.2023 erfolgte eine Personalmehrung mit 29,25 Stunden, um den rechtlichen Rahmen zu bedienen. Weitere Kosten entstehen nicht.

 

Es erfolgt eine Präsentation der Fallzahlen. Frau Zerhusen aus dem Team der Adoptionsvermittlung und Herr Beck als Fachgebietsleitung stehen im Ausschuss für Fragen zur Verfügung.

 

 

 

 

.

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

 

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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