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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2024/106  

Betreff: Inklusive Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertagesstätten - Regionale Vereinbarung für den Landkreis Lüneburg
(8. Fortschreibung Stand Januar 2024)
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Benne, Ines
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Produkte:15.10. 365-000 Tageseinrichtungen für Kinder
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
19.06.2024 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Jugendhilfeausschuss
05.11.2024 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses      

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
2024-106 Anlage 8. Fortschreibung Regionale Vereinbarung Dezember 23  
2024-106 Anlage 8. Fortschreibung Reg. Konzept Stand September 2024  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

      8. Fortschreibung „Regionale Vereinbarung“ zur inklusiven Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertagesstätten Dezember 2023

      8. Fortschreibung „Regionale Vereinbarung“ zur inklusiven Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertagesstätten, Entwurf Stand September 2024

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2024-106 Anlage 8. Fortschreibung Regionale Vereinbarung Dezember 23 (245 KB)      
Anlage 2 2 2024-106 Anlage 8. Fortschreibung Reg. Konzept Stand September 2024 (2324 KB)      

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Entwurf der 8. Fortschreibung der „Regionalen Vereinbarung“ zur inklusiven Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertagesstätten zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, mit den Trägern der Kindertagesstätten und Krippen im Landkreis Lüneburg Planungsgespräche über dieglichkeiten zur Umsetzung derRegionalen Vereinbarung“ zu führen.

 

Beschlussvorschlag vom 16.10.2024:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Aktualisierung der 8. Fortschreibung der Regionalen Vereinbarung zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Sachlage vom 19.06.2024:

Im § 16 DVO zum NKiTaG ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung geregelt, in der mindestens ein Kind mit Behinderung mit heilpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert wird. Demzufolge wird die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII nur erteilt, wenn der Träger einer Kindertagesstätte, die Gemeinde, in deren Gebiet die Kindertagesstätte liegt, der örtliche Träger der Jugendhilfe und der örtliche Träger der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung über die Einrichtung und konzeptionelle Ausgestaltung der integrativen Gruppen treffen.

 

Die Träger der Einrichtungen, die betroffenen Gemeinden und die öffentlichen Träger der Jugend- und Eingliederungshilfe haben über die erforderlichen Maßnahmen zur heilpädagogischen Förderung und zur Fortbildung der pädagogischen Kräfte eine Vereinbarung zu treffen. Diese sogenannte „Regionale Vereinbarung ist regelmäßig fortzuschreiben. Die Aktualisierung hat den aktuellen pädagogischen und rechtlichen Stand zu berücksichtigen. Ferner ist eine Evaluation der „Regionalen Vereinbarung“ mittels eines Soll-Ist-Vergleichs zur vorherigen Fortschreibung notwendig.

 

Aktuell hat im Rahmen der Eingliederungshilfer Kinder und Jugendliche die Gemeinsame Kommission u18“ in der Sitzung am 06.07.2023 die Regelleistungsvereinbarung r die soziale Teilhabe im Leistungsbereich Kindertagesstätten mit Gruppen, in denen Kinder mit Behinderung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in einer Gruppe gefördert werden sowie die entsprechend angepassten Anlagen zum Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX (RVu18), beschlossen. Die Regelungen dieser Leistungsvereinbarung sind in der vorliegenden Regionalen Vereinbarung“ erläutert und in die entsprechenden Passagen eingearbeitet worden.

 

Weiterhin hat der Landkreis Lüneburg den Zugang zu Eingliederungsleistungen nach dem SGB VIII und SGB IX vereinheitlicht, um die entsprechenden Hilfen r Eltern von Kindern mit Behinderung aus einer Hand zu gewähren. Hierzu wurden im Januar 2023 Fachkräfte aus beiden Rechtsgebieten in einer Organisationseinheit zusammengefasst und innerhalb des Fachdienstes Jugendhilfe und Sport das Fachgebiet Teilhabe etabliert. In dem neuen Fachgebiet werden Eingliederungsleistungen für Kinder und Jugendliche unabhängig von der Art der Behinderung geprüft und beschieden. Auch diese neuen Regelungen und Abläufe werden in der aktuellen Fassung der „Regionalen Vereinbarung“ aufgeführt und erläutert.

 

Die vorliegende 8. Fortschreibung erfüllt daher die o.g. gesetzlichen Vorgaben sowie die Erfassung der neuen Entwicklungen im Hinblick auf die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung im Landkreis Lüneburg. Durch den Gesetzgeber und den Landkreis Lüneburg vorgenommene gesetzliche und strukturelle Änderungen wurden eingearbeitet und eine erste Bewertung r die angestrebte inklusive Ausrichtung der Kindertagesstätten, Krippen und Horte im Landkreis Lüneburg vorgenommen.

 

Der in den letzten Fortschreibungen eingeschlagene Weg der gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung wird mit der vorliegenden Vereinbarung konsequent weitergeführt. Neben einer Bestandsaufnahme und dem Blick auf das Erreichte werden die inhaltlichen, organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen aktuell formuliert und dokumentiert.

 

Die vorliegende 8. Fortschreibung wurde in einer übergreifenden Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Leitungskräften, heilpädagogischen Fachkräften und Trägervertretern erarbeitet.

 

Frau Mirbach, Fachberatung für Kindertagesstätten im Fachdienst Jugendhilfe und Sport, steht im Rahmen der Ausschusssitzung für Fragen und ergänzende Informationen im Zusammenhang mit der 8. Fortschreibung zur Verfügung und erläutert die Regionale Vereinbarung anhand einer Präsentation.

 

Sachlage vom 16.10.2024:

 

Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII für den Betrieb einer Kindertagesstätte, in der mindestens ein Kind mit Behinderung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert wird, wird nur erteilt, wenn der Träger einer Kindertagesstätte, die Gemeinde, in deren Gebiet die Kindertagesstätte liegt, der örtliche Träger der Jugendhilfe und der örtliche Träger der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung über die Einrichtung und konzeptionelle Ausgestaltung der integrativen Gruppen treffen.

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 19.06.2024 hat der Ausschuss die aktuelle Fortschreibung der Regionalen Vereinbarung für den Landkreis Lüneburg bereits zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Zum 01.08.2024 hat sich die Notwendigkeit der Aktualisierung von Teilen dieser Fortschreibung aus folgenden Gründen ergeben:

 

1)      In der Praxis war bisher unklar, unter welchen Voraussetzungen integrative Gruppen weiter betrieben werden dürfen, wenn die heilpädagogische Fachkraft kurzfristig und/oder vorübergehend ausfällt und eine Vertretung durch eine andere heilpädagogische Fachkraft nicht sichergestellt werden kann. Der Landkreis Lüneburg hat angesichts dieser Rechtsunsicherheit einen Leitfaden für diese Fälle entwickelt und den Trägern und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

Am 22.07.2024 hat das Rionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover eine landesinterne Dienstanweisung als Grundlage für eine landesweit einheitliche Verwaltungspraxis in Kraft gesetzt und angekündigt, dass bestehende Regionale Vereinbarungen eine Vertretungskonzeption vorweisen müssen.

 

2)      Zum 01.08.2024 hat das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover ein Informationsblatt mit neuen rechtlichen Hinweisen für Träger von integrativen Gruppen veröffentlicht.

 

3)      Das Niedersächsische Kultusministerium hat einen Leitfaden für die kommunale Bedarfsplanung in der Kindertagesbetreuung veröffentlicht, in dem das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern formuliert wird, ob sie einen Platz in einem heilpädagogischen Kindergarten oder einer integrativen Kindergartengruppe geltend machen.

 

4)      Die Stelle der Verfahrenslotsin gemäß § 10b Absatz 1 SGB VIII ist im Landkreis Lüneburg seit dem 01.06.2024 besetzt und im Fachgebiet Teilhabe organisatorisch eingebunden. Die Verfahrenslotsin soll bei der Verwirklichung von Leistungsansprüchen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstzen und auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken.

 

Sowohl die landesinterne Dienstanweisung als auch das Informationsblatt und der Leitfaden betreffen insbesondere die Teile der Regionalen Vereinbarung, die von Trägern und Einrichtungen laufend als Handlungsleitfaden und Informationsquelle genutzt werden. Hier sind insbesondere die Bereiche der Regionalen Vereinbarung zu nennen, die die rechtlichen Aspekte erläutern und die Hilfestellungen für die praktische Umsetzung der Integration vor Ort bieten. Die Formulierung einer Vertretungskonzeption bietet den Trägern Orientierung und Rechtssicherheit.

 

Eine Aktualisierung der betreffenden Bereiche ist daher zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll und geboten, um die Träger und Einrichtungen auf den neuesten Stand der gültigen Rechtslage zu halten und das Handeln vor Ort auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen. Da nur Teilbereiche betroffen sind, ist eine komplette Überarbeitung bzw. neue Fortschreibung der aktuellen Vereinbarung nicht notwendig. In diesem Zuge wurden über die o.g. Bereiche hinaus lediglich die Kennzahlen (Anzahl der integrativen Gruppen, belegte und freie Integrationsplätze, Anzahl der heilpädagogischen Fachkräfte) aktualisiert und auf den aktuellen Stand (September 2024) gebracht.

 

Die AG Regionale Vereinbarung, die sich aus Bereichsleitung, Heilpädagogischen Fachkräften und KiTA-Leitungen zusammensetzt, trifft sich zur Endabstimmung am 22.10.2024. Die Änderungen sind in der eingestellten Anlage farbig markiert. Es ist davon auszugehen, dass dem aktualisierten Entwurf zugestimmt wird.

 

Frau Mirbach, Fachberatung für Kindertagesstätten im Fachdienst Jugendhilfe und Sport, steht im Rahmen der Ausschusssitzung für Fragen und ergänzende Informationen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der 8. Fortschreibung zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

 

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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