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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2024/092  

Betreff: Antrag der Gruppe Die Linke/ DIE PARTEI vom 05.04.2024 zum Thema "Sandabbau in Boltersen" (im Stand der 1. Aktualisierung vom 22.04.2024)
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag an Fachausschüsse
Verantwortlich:Gruppe Die Linke/ DIE PARTEI
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Bolz, Judith
Beratungsfolge:
Ausschuss für Raumordnung
05.06.2024 
Sitzung des Ausschusses für Raumordnung      
Ausschuss für Raumordnung
Kreisausschuss
Kreistag

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Sandabbau_Boltersen-signed.pdf  

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Sandabbau_Boltersen-signed.pdf (239 KB)      

 

 

 

.

 

 

 

Im RROP 2025 wird das Vorranggebiet S 35 Sandabbau Boltersen gestrichen. Stattdessen soll der Vorschlag der BI Kein Sandabbau Boltersen aufgegriffen werden und die bestehende Vorrangfläche S 48 in Erweiterung bevorzugt werden.

Begründung:

Bei einer Begehung des Ortes Boltersen, sehen wir die Bedenken im Schreiben der Gemeinde Rullstorf vom 12.04.2023 als begründet.

1. Das Abbaugebiet ist sehr dicht an der Ortskante, ca. 200 Meter, geplant. Durch den geplanten Neubau der Feuerwache am Ortsrand würde sich der Abstand weiter verringern.

2. Es ist eine höhere Lärm und Staubbelastung für die Anwohner durch LKW`s und den Abbau zu befürchten.

Da das Abbaugebiet höher als der Ort liegt, ist bei der Hauptwindrichtung aus West/Südwest auch mit einer stärkeren Feinstaubbelastung bis zur Seniorenresidenz zu rechnen.

3. Durch einen sehr schmalen Fußweg (ca. 1-1,5m) an der K 39 und eines teilweise nicht vorhandenen Fahrradweges, würde sich die Unfallgefahr durch einen erhöhten LKW Verkehres erhöhen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 22.04.2024:

Der Landkreis Lüneburg ist nach Vorgabe des Landes-Raumordnungsprogramm (LROP 2022) verpflichtet über das RROP 2025 den Rohstoffbedarf für die kommenden 30 Jahre zu sichern. Die Festlegung der Standorte von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Rohstoffgewinnung ergibt sich u.a. über das Vorkommen, die Verfügbarkeit und die Mächtigkeit der Rohstoffe im Boden. Die Standortwahl erfolgt standortgebunden nach der Rohstoffsicherungskarte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), also nach einer offiziellen Bodenkarte des Landes und nach landkreisweit einheitlichen Kriterien des Rohstoffgutachtens 2016. Die Rohstoffsicherungskarte des LBEG ist im LROP 2022 als Grundlage für die Ausweisung von regional bedeutsamen Rohstoffvorkommen im RROP vorgegeben. Das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung S_35 Boltersen sichert ein regional bedeutsames Kiessandvorkommen der 2. Ordnung mit einer Mächtigkeit von 15 m.

 

Grundsätzlich ist zu beachten, dass es sich bei der Festlegung der Vorranggebiete Rohstoffgewinnung im RROP um eine reine Flächensicherung handelt, die eine Überbauung der Fläche durch entgegenstehende Nutzungen verhindern soll. Die Festlegungen im RROP zur Rohstoffgewinnung bereiten keine Genehmigung vor und bewirken auch keinen Ausschluss eines Rohstoffabbaus außerhalb der Vorrangflächen. Sollte eine Firma in den festgelegten Rohstoffgewinnungsgebiete tatsächlich irgendwann abbauen wollen, bedarf es hierfür zunächst einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz. In diesem Antragsverfahren werden u.a. auch mögliche Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Verkehr, etc.) nachweislich geprüft. Außerhalb der Festlegungen im RROP können grundsätzlich weitere Abbaugebiete genehmigt werden.

 

Die Festlegung von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung ist aufgrund des landesplanerischen Auftrags der Bedarfssicherung und der methodischen Grundlagen nur im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Die Abwägung mit anderen raumordnerischen Themen und vorgebrachten Belangen findet für alle Gebiete landkreisweit nach einheitlichen Kriterien statt. Eine Entscheidung zu einzelnen Gebieten ohne eine Gesamtbetrachtung vorab vorzunehmen, gefährdet die Konsistenz der Abwägung und birgt daher die Gefahr eines Abwägungsfehlers. Die Abwägung ist zum aktuellen Stand noch nicht abgeschlossen. Es wird daher empfohlen, den Antrag zu vertagen, bis über die vollständigen Abwägungsvorschläge im Ausschuss beraten werden kann. 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

 

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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