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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2023/365  

Betreff: Vorranggebiete Windenergienutzung im Landkreis - Flächenkulissen im Variantenvergleich
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Lampe, Lena Eileen
Federführend:Regional- und Bauleitplanung Bearbeiter/-in: Blanke, Nicole
Produkte:21.1. 511-000 Räumliche Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Beratungsfolge:
Ausschuss für Raumordnung
16.11.2023 
Sitzung des Ausschusses für Raumordnung zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage 1_Entwurf NWindBGUG_Stand 9.10.2023  
Anlage 2_große Vorranggebiete Wind für Flächenreduzierungen  
Anlage 3_Variante 1  
Anlage 4_Entwicklungsprozess Variante 1  
Anlage 5_Variante 2  
Anlage 6_Entwicklungsprozess Variante 2  
Anlage 7_Variante 3  
Anlage 8_Erweiterungsflächen im Landschaftsschutzgebiet Lüneburg  
Anlage 9_Entwicklungsprozess Variante 3  
Anlage 10_Vorranggebiete Wind_Waldanteil der Varianten  

 

 

 

 

 

Anlage/n:

1. Entwurf NWindBGUG (Stand 9.10.2023)

2. große Vorranggebiete Wind für Flächenreduzierungen

3. Variante 1

4. Entwicklungsprozess Variante 1

5. Variante 2

6. Entwicklungsprozess Variante 2

7. Variante 3

8. Erweiterungsflächen im Landschaftsschutzgebiet Lüneburg

9. Entwicklungsprozess Variante 3

10. Vorranggebiete Wind Waldanteil der Varianten

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1_Entwurf NWindBGUG_Stand 9.10.2023 (424 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2_große Vorranggebiete Wind für Flächenreduzierungen (3477 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3_Variante 1 (3466 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 4_Entwicklungsprozess Variante 1 (3552 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 5_Variante 2 (3466 KB)      
Anlage 6 6 Anlage 6_Entwicklungsprozess Variante 2 (3549 KB)      
Anlage 7 7 Anlage 7_Variante 3 (3468 KB)      
Anlage 8 8 Anlage 8_Erweiterungsflächen im Landschaftsschutzgebiet Lüneburg (3932 KB)      
Anlage 9 9 Anlage 9_Entwicklungsprozess Variante 3 (3473 KB)      
Anlage 10 10 Anlage 10_Vorranggebiete Wind_Waldanteil der Varianten (60 KB)      

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage keine Beschlussfassung erforderlich

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

1. Rechtslage zu den vom Land zugeteilten regionalen Teilflächenzielen für die Ausweisung von Vorranggebieten Windenergienutzung in den Landkreisen und den Konsequenzen einer gerichtlich erklärten Unwirksamkeit des Planteils Windenergie im RROP

 

Im Mai 2023 wurde dem Landkreis Lüneburg vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) ein (vorläufiges) regionales Teilflächenziel zur Ausweisung von Windenergiegebieten von 4 % der Landkreisfläche mitgeteilt. Die 1. Anhörung im Landtag zum Gesetzesentwurf des Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Wind in Niedersachsen Gesetz NWindBGUG; s. Anlage 1), das die regionalen Teilflächenziele beinhaltet, wird voraussichtlich im November 2023 stattfinden. Der Beschluss zur Gesetzesänderung wird für Februar/März 2024 erwartet. Die Zuweisung der regionalen Teilflächenziele verpflichtet die Landkreise in Niedersachsen dazu, den ihnen zugewiesenen Anteil der Landkreisfläche r die Windenergienutzung bereitzustellen. Das NWindBGUG sieht hierfür eine zeitliche Staffelung vor, wonach der Landkreis Lüneburg bis zum 31.12.2027 3,09 % und bis zum 31.12.2032 4 % seiner Landkreisfläche als Vorranggebiete Windenergienutzung auszuweisen hat. Wird das vom Land Niedersachsen zugeteilte regionale Teilflächenziel fristgerecht vom Landkreis erreicht, führt dies (gemäß § 249 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)) zu einem Wegfall der Privilegierung[1] von Windenergieanlagen (WEA) außerhalb der Windenergiegebiete. Wird das regionale Teilflächenziel hingegen nicht erreicht und damit vom Landkreis nicht ausreichend Fläche für die Windenergie zur Verfügung gestellt, so sind WEA im ganzen Landkreis privilegiert (gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) zussig. Erschwerend kommt in diesem Fall hinzu, dass im Rahmen der Genehmigung der WEA die Bindungswirkung an die Ziele der Raumordnung sowie die Flächennutzungspläne der Samtgemeinden entfällt. Hierdurch droht ein ungesteuerter Ausbau von WEA im gesamten Landkreis 249 Abs. 7 BauGB) mit der Folge einer „Verspargelung“ der Landschaft, deutlich geringerer Schutzabstände zu den Ortslagen, als es der RROP-Entwurf 2025 vorsieht, und eines potenziellen Verlustes von Flächen, die für andere wichtige Nutzungen und Entwicklungen im Landkreis oder den Samtgemeinden (z.B. Siedlungsentwicklung, Gewerbe, Natur- und Landschaft, Erholung) vorgesehen waren, da diese bei Überbauung mit WEA dort nicht mehr realisiert bzw. gesichert werden können.

 

Sollte die Windenergieplanung nach Inkrafttreten eines RROPs durch eine gerichtliche Überprüfung ganz oder in Teilen r unwirksam erklärt werden, verlieren die aufgehobenen Vorranggebiete Windenergienutzung ihre Wirksamkeit. Die Flächen bleiben jedoch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 WindBG noch für ein Jahr ab Rechtskraft der Gerichtsentscheidung weiter auf das zu erreichende regionale Teilflächenziel anrechenbar. Danach entfällt ihre Anrechenbarkeit und es ergeben sich zwei mögliche Fallkonstellationen:

 

  1. Kann in einem Landkreis auch ohne die gerichtlich aufgehobenen Vorranggebiete Windenergienutzung das regionale Teilflächenziel erreicht werden (z.B. durch Flächennutzungs-/Bebauungspläne für Windenergie), gilt r die verbleibenden Vorranggebiete Windenergienutzung des RROPs weiterhin, dass (nur) auf ihnen WEA als privilegierte Vorhaben zugelassen werden können. Die gerichtlich r unwirksam erklärten Vorranggebiete hingegen zählen zu der Kulisse derjenigen Flächen, auf denen WEA nicht privilegiert sind und kommen somit für die Windenergienutzung faktisch nicht mehr infrage.

 

  1. Hat die Unwirksamkeit von Vorranggebieten Windenergienutzung zur Folge, dass nach Ende des einjährigen Übergangszeitraums das regionale Teilflächenziel in einem Landkreis nicht mehr erreicht wird und damit der Windenergie nicht ausreichend Fläche zur Verfügung gestellt wird, tritt die Rechtsfolge des § 249 Abs. 7 BauGB ein: WEA gelten dann im gesamten Planungsraum als privilegiert und können auch bei Nichtvereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung oder den Flächennutzungsplänen der Samtgemeinden genehmigt werden.

 

re nach Urteilsverkündung absehbar, dass das regionale Teilflächenziel in einem Landkreis unterschritten wird, welches im Landkreis Lüneburg auf Grund der hohen Teilflächenziele zu erwarten ist, kann der Zeitraum von einem Jahr genutzt werden, um ein Fehlerbehebungsverfahren nach § 11 Abs. 6 ROG bzw. ein RROP-Änderungsverfahren nach § 6 NROG durchzuführen, innerhalb dessen das durch ein Gericht r unwirksam erklärte Vorranggebiet Windenergienutzung in der Bilanz anrechenbarer Flächen weiterhin berücksichtigt bleiben kann oder durch die Ausweisung einer Alternativfläche ersetzt wird, mit dem Ziel, das regionale Teilflächenziel wieder zu erfüllen.

 

 

2. Regionale Teilflächenzieler den Landkreis Lüneburg

Gemäß der beschriebenen Rechtslage hat der Landkreis Lüneburg bis zum 31.12.2027 ein regionales Teilflächenziel von 3,09 % und bis 31.12.2032 von 4% seiner Landkreisfläche zu erfüllen. Werden diese Werte verfehlt, so droht ein ungesteuerter Ausbau der Windenergie im gesamten Landkreisneburg, welcher im Sinne der Region durch eine wohlbedachte Windenergieplanung im RROP 2025 verhindert werden soll. Die im Rahmen des RROP 2025 festzulegende Flächenkulisse für Vorranggebiete Windenergienutzung muss demzufolge diese Zielwerte zwingend erllen und der Landkreis damit nachweislich gegenüber dem Land ausreichend Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung stellen. Im Entwurf des RROP 2025 wird von einer zeitlichen Staffelung bei der Ausweisung von Vorranggebieten Windenergienutzung abgesehen, da der Spielraum für Flächenausweisungen aufgrund der Höhe des vom Land zugewiesenen und zwingend zu erfüllenden Teilflächenziels sehr begrenzt ist und bis Ende 2032 keine heute nicht bereits bekannten Flächen mehr hinzukommen werden. Vielmehr kann zu einem späteren Zeitpunkt ein Flächenwert von 4 % der Landkreisfläche nur dann noch erreicht werden, wenn erhebliche Abstriche bezüglich der Entlastung von Mensch und Natur in Kauf genommen werden. Das bedeutet, dass die ermittelte Flächenkulisse r Vorranggebiete Windenergienutzung nach Abwägung der Stellungnahmen aus der 1. öffentlichen Beteiligung bereits die benötigte Flächenkulisse für 2032 zeigt. Eine zeitlich gestaffelte Vorgehensweise bei der Festlegung der Vorranggebiete Windenergienutzung tte zur Folge, dass es zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund zukünftig weiter zunehmender Nutzungskonkurrenzen, wie z.B. durch Stromtrassen oder Freiflächenphotovoltaikanlagen, r den Landkreis kaum mehr möglich sein wird, das regionale Teilflächenziel von 4 % zu erreichen bzw. dies nur auf Kosten eines reduzierten Abstandes zu den Ortslagen, der Aufgabe von Freihaltewinkeln sowie von landschaftlich hochwertigen Flächen im Außenbereich und der Rücknahme der Verkleinerung großer Vorranggebiete mit der Folge einer erhöhten Belastung Menschen und Natur.

Darüber hinaus hat auch das Land Niedersachsen die Pflicht, den ihm vom Bund zugewiesenen Flächenbeitragswert von 2,2 % der Landesfläche fristgerecht zu erfüllen. Dabei hat es sich das Ziel gesetzt, das angestrebte Ausbauziel von mindestens 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land bereits Ende 2026 zu erreichen, und rechtlich festgelegt zu prüfen, ob die landesweiten Flächenziele auf 2,5 % angehoben werden müssen, sollte sich ein Nichterreichen des 2,2 %-Landesziels abzeichnen (gemessen an den rechtlich vorgeschriebenen, regelmäßigen Meldungen der Landkreise an das Land). Aus diesem Grund sollten alle Landkreise bestrebt sein, ihren ihnen auferlegten Anteil zur Erfüllung des landesweiten Flächenbeitragswertes frühzeitig zu leisten, da eine etwaige Anhebung der landesweiten Ausbauziele eine weitere Anhebung der regionalen Teilflächenziele nach sich ziehen würde.

Angesichts der absehbaren Rechtslage sowie der engen Zeitschiene r deren Umsetzung und mit dem Wissen über die Verfahrensdauer einer Planänderung, haben sich bereits viele Landkreise in Niedersachen (z.B. Cuxhaven, Stade, Verden, Rotenburg (Wümme)) auf den Weg gemacht, die Windenergieplanung in ihren RROPs an die kommende Rechtslage anzupassen.

 

 

3. Drei Varianten zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung im RROP 2025 r den Landkreis Lüneburg

 

Der Landkreis Lüneburg ist im Frühjahr 2023 mit einer Flächenkulisse für Vorranggebiete Windenergienutzung von 4,72 % der Landkreisfläche ins Beteiligungsverfahren zum 1. Entwurf des RROPs 2025 gegangen. Grundlage für die Ermittlung der Flächenkulisse war der am 28.6.2022 im Fachausschuss r Raumordnung gefasste Beschluss 2022/227 zum Wald-Szenario, wonach Waldflächen in die Erarbeitung der Vorranggebiete mit einbezogen werden sollten. Hintergrund für diesen Beschluss ist, dass das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) 2022 den Wald für die Windenergienutzung geöffnet hat. Nur durch die Berücksichtigung von Waldflächen für Vorranggebiete Windenergienutzung war es möglich, einen höheren Schutzabstand zu den Siedlungen zu wählen, entlastende Freihaltewinkel zu den Ortschaften umzusetzen und eine Reduzierung von sehr großen Vorranggebieten vorzunehmen, was bei dem mittlerweile bekannten regionalen Teilflächenziel von 4 % der Landkreisfläche (und auch bei einem geringeren Zielwert) ohne die Einbeziehung von Flächen im Wald in keinster Weise möglich gewesen wäre (Der Waldanteil der nachfolgend beschriebenen Varianten zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung ist in der Anlage 10 dargestellt). Diese Vorgehensweise wurde dadurch bestätigt, dass das vom Land zugewiesene hohe regionale Teilflächenziel für den Landkreis Lüneburg in erster Linie durch den Waldreichtum im Landkreis begründet wird und die im Rahmen der Potentialstudie des Landes für den Landkreis Lüneburg ermittelten Windpotentialflächen die Waldflächen im erheblichen Maße ebenfalls mit einbeziehen. Der Zielwert von 4 % der Landkreisfläche und auch nicht der Zwischenwert von 3,09% kann demnach ohne die erhebliche Einbeziehung von Waldflächen in die Flächenkulisse nicht ansatzweise eingehalten werden bzw. nur auf Kosten erheblich herer Belastungen der Ortslagen und der Menschen vor Ort.

 

Nach Sichtung aller im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung der für die Überarbeitung der Vorranggebiete Windenergienutzung relevanten Belange hat sich nun eine Flächenkulisse von 4,37 % der Landkreisfläche ergeben. Dabei hat es neben dem Entfall einzelner Vorranggebiete und Flächenreduzierungen in mehreren Vorranggebieten auch eine Aufnahme von im 1. Entwurf nicht berücksichtigten Flächen in die Kulisse der Vorranggebiete Windenergienutzung gegeben. Gründe, die zu Flächenreduzierungen bzw. -streichungen geführt haben, sind u.a. Informationen zu einzelnen Belangen, die dem Landkreis Lüneburg zum Zeitpunkt der Erstellung des 1. Entwurfes noch nicht vorlagen oder übersehen wurden wie z. B. ein zu Wohnzwecken genutztes Forsthaus, oder der Friedhof bei Rettmer sowie eine um 25 m erhöhte Referenzanlage mit einem 15 m größeren Rotorradius. Gründe, die zur Aufnahme von Flächen in die Vorranggebietskulisse Windenergienutzung geführt haben, sind beispielsweise in Einzelfällen aufgelöste Ungenauigkeiten bei Schutzabständen zu Wohngebäuden.

Mit dem sich durch die Flächenkulisse neu ergebenden Wert von 4,37 % der Landkreisfläche liegt der Landkreis Lüneburg über dem ihm vom Land Niedersachsen mitgeteilten regionalen Teilflächenziel von 4 % und hat damit einen Puffer von 0,37 %, der ausreichend erscheint zu gewährleisten, die Vorgaben des Landes sicher zu erfüllen und nicht Gefahr zu laufen, durch Unterschreiten des regionalen Teilflächenziels in die Privilegierung zu rutschen. Mit einem solchen Sicherheitsaufschlag bliebe planerisch jedoch kein Spielraum für die weitere Reduzierung der besonders großflächigen Vorranggebiete Windenergienutzung OST_DAH_BLE_01 bei Breetze sowie AME_GEL_ILM_01 bei dergellersen[2] zum Schutz von Mensch, Ortslagen und Landschaftsbild. Der Landkreis Lüneburg ist sich der aus dem vom Land Niedersachen zugeteilten sehr hohen regionalen Teilflächenziel von 4 % resultierenden Belastung von Mensch und Natur bewusst. Aus diesem Grunde hat der Landkreis intensiv und vielschichtig geprüft, wie und wo sich Vorranggebiete Windenergienutzung oder Teilflächen von Vorranggebieten generieren lassen, um in diesen Gebieten bestmöglich r weitere Entlastung zu sorgen.

Im Ergebnis wurden für die Festlegung der Flächenkulisse für Vorranggebiete Windenergienutzung im Rahmen des 2. Entwurfs zur Neuaufstellung des RROPs 2025 drei verschiedene Varianten erarbeitet. Alle drei Varianten erfüllen aus den oben genannten Gründen das regionale Teilflächenziel für den Landkreis Lüneburg von 4 % und versetzen den Landkreis damit in die Lage, den Ausbau der Windenergie auch in Zukunft gezielt zu steuern und die räumliche Entwicklung in der Region nicht aus der Hand zu geben. Der Unterschied zwischen den drei Varianten besteht darin, dass Variante 1, anders als die anderen beiden Varianten, den oben erläuterten Sicherheitsaufschlag von 0,37 % beinhaltet, während die Varianten 2 und 3 die über das regionale Teilflächenziel hinausgehenden 0,37 % für Flächenreduzierungen nutzen und in diesen beiden Varianten darüber hinaus in unterschiedlichem Umfang weitere Vorranggebietsflächen Windenergienutzung generiert wurden, um zusätzlichr eine weitere flächenmäßig gleichwertige Entlastung von Mensch und Natur an anderen Stellen zu sorgen. Die Varianten 2 und 3 tragen damit im unterschiedlichen Maße der besonderen Belastung einzelner Regionen durch den erforderlichen Windenergieausbau Rechnung.

 

  1. Variante V1 „Basisvariante
  2. Variante V2Reduzierung großer Vorranggebiete Windenergienutzung
  3. Variante V3maximale Reduzierung großer Vorranggebiete Windenergienutzung

 

 

4. Fachliche Einschätzung und Bewertung der unter Punkt 3 genannten Varianten zur Festlegung einer Flächenkulisse

 

Variante V1 Basisvariante“ (Anlage 3)

In der Basisvariante finden all diejenigen Flächen Berücksichtigung, die nach Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung zum 1. Entwurf des RROP 2025 in der Flächenkulisse für Windenergiegebiete verblieben sind. Mit einem Flächenanteil von 4,37 % an der Landkreisfläche liegt die Flächenkulisse damit um 0,37 % über dem vom Land Niedersachsen zugewiesenen regionalen Teilflächenziel von 4 %. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Regionalen Raumordnungsprogramme der Landkreise zunehmend beklagt und mit steigender Tendenz für unwirksam erklärt werden. Es ist daher damit zu rechnen, dass auch das RROP 2025 des Landkreis Lüneburg beklagt werden wird. Auch wenn die erfolgreiche Klage gegen ein Vorranggebiet Windenergienutzung unter der aktuellen Rechtslage nicht mehr automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten RROPs bzw. des Teilabschnitts Windenergie führt, würde ein für unwirksam erklärtes Windenergiegebiet dazu führen, dass der Landkreis Lüneburg bei einer geplanten Flächenkulisse für Windenergiegebiete von exakt 4 % der Landkreisfläche Ende 2032 nach einer Übergangszeit von 1 Jahr unter die Zielerreichungsschwelle rutscht. Die Folge wäre, wie bereits beschrieben, die Privilegierung von Windenergieanlagen (WEA) im gesamten Landkreis und der Wegfall der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung sowie der Darstellungen in Flächennutzungsplänen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von WEA. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) empfiehlt daher, einen Flächenaufschlag einzuplanen, um die Gefahr zu minimieren, aufgrund eines gerichtlich für unwirksam erklärten Vorranggebietes Windenergienutzung unter die Zielerreichungsschwelle zu rutschen.[3]

Die Basisvariante enthält somit einen Sicherheitsaufschlag von 0,37 % und basiert allein auf der Anwendung der bereits im 1. Entwurf verwendeten Kriterien unter Berücksichtigung von zusätzlichen Informationen, die im Rahmen der Beteiligung bekannt geworden sind. Anders als die Varianten V2 und V3 verzichtet die Basisvariante auf eine erneute Betrachtung der in der Einzelfallprüfung zum 1. RROP-Entwurf entfallenen Potentialflächen mit einer geänderten Gewichtung der angewendeten Kriterien. Sie trägt darüber hinaus der Bedeutung von Landschaftsschutzgebieten (LSG) für den Landschaftsschutz Rechnung, indem sie, trotz der aufgrund einer Neuregelung im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)glichen Berücksichtigung von potentiell für die Windenergienutzung geeigneten Flächen im Landschaftsschutzgebiet neburg verzichtet. Eine zusätzliche Reduzierung r eine Belastungsminderung an anderer Stelle wird in dieser Variante 1 nicht vorgenommen. Anlage 4 bietet eine Übersicht der Flächenkulisse Vorranggebiete Windenergienutzung nach Abwägung der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des RROPs 2025 und zeigt auf, in welchen Bereichen es im Zuge der Abwägung zu Flächenreduzierungen bzw. streichungen gekommen ist und wo Flächen hinzugekommen sind.

Da die Belastung für die Region mit dem vom Land zugewiesenen regionalen Teilfchenziel von 4% bereits sehr hoch ist, sollten aus fachlicher Sicht keine zusätzlichen Flächen unnötig zur Verfügung gestellt werden. Durch den Verzicht auf eine gestaffelte Flächenausweisung von Vorranggebieten Windenergienutzung dürfte aufgrund des hohen Flächenausgangswertes von 4,37 % der Zeitraum bis Ende 2032 ausreichen, um im Falle eines geringfügigen Flächenverlustes durch eine erfolgreiche Klage gegen das RROP 2025 noch nachsteuern zu können.

Die Entlastungswirkung r Mensch und Natur wird aus fachlicher Sicht ohne ein signifikantes Risiko eines Steuerungsverlustes (s. Punkt 1) mit den folgenden Varianten 2 und insbesondere der Variante 3 jedoch zielführender erfüllt.

 

 

Variante V2Reduzierung großer Vorranggebiete Windenergienutzung (Anlage 5)

Mit einem Wert von 4% gehört der Landkreis Lüneburg mit den Landkreisen Rotenburg (Wümme) und Uelzen zu denjenigen Landkreisen in Niedersachsen mit den höchsten regionalen Teilflächenzielen. Ein Teilflächenziel in dieser Höhe bleibt nicht ohne Belastungen r Mensch und Natur und lässt darüber hinaus nur wenig Spielraum zur Entlastung besonders betroffener Gebiete. Daher nutzt die Variante 2 die über das erforderliche regionale Teilflächenziel hinausgehenden 0,37 %, um durch Flächenreduzierungen r eine Entlastung der besonders großen Vorranggebiete Windenergienutzung bei Breetze (OST_DAH_BLE_01) und Südergellersen (AME_GEL_ILM_01) zu sorgen. Im Rahmen der Überarbeitung des 1. Entwurfs des RROPs 2025 hat der Landkreis Lüneburg darüber hinaus geprüft, ob sich, zusätzlich zur bisherigen Flächenkulisse, Vorranggebiete Windenergienutzung generieren lassen, die es ermöglichen, an anderer Stelle eine flächenmäßig gleichwertige Minderung der Belastungswirkungen r Mensch und Natur vornehmen zu können. Hierfür wurden diejenigen Potentialflächen bzw. Teilflächen von Vorranggebieten Windenergienutzung einer erneuten Prüfung unterzogen, die im 1. RROP-Entwurf im Rahmen der Einzelfallprüfung aufgrund einer einzelfallbezogen strengeren Anwendung einzelner Planungskriterien (z.B. Schutzabstände zu Kulturdenkmälern) entfallen sind, bei Verzicht auf eine strengere Anwendung, mithin also einer leicht geänderten Gewichtung dieser Kriterien aber als Vorranggebiete Windenergienutzung infrage kommen. Das Ergebnis dieser Prüfung ermöglicht die Wiederaufnahme weniger, zuvor entfallener Flächen in einem Umfang von 0,10 % der Landkreisfläche und aufgrund dessen eine weitere, flächenmäßig gleichwertige Reduzierung der beiden größten Vorranggebiete Windenergienutzung bei Breetze (OST_DAH_BLE_01) und dergellersen (AME_GEL_ILM_01) nach den Kriterien des Beschlusses des Fachausschusses für Raumordnung vom 7.9.2022 (VO 2022/295). Die Variante V2 hat somit den Vorteil gegenüber der Basisvariante, dass sie nicht nur das regionale Teilflächenziel von 4 % der Landkreisfläche erfüllt, sondern gleichzeitig noch eine Reduzierung der besonders großflächigen und für Mensch, Ortslagen und Landschaftsbild besonders belastenden Vorranggebiete Windenergienutzung ermöglicht. Eine Übersicht über die Flächenkulisse für Vorranggebiete Windenergienutzung mit den in Variante 2 vorgenommenen Flächenergänzungen und reduzierungen bietet die Anlage 6.

 

 

Variante V3 „maximale Reduzierung großer Vorranggebiete Windenergienutzung (Anlage 7)

In Variante 3 wird ein weiteres Instrument angewendet, um zusätzliche Flächen zu generieren, welches sich aus dem neu geregelten § 26 Abs. 3 BNatSchG ergibt. Hiernach nnen Windenergieanlagen zukünftig in Landschaftsschutzgebieten (LSG) errichtet und betrieben werden, soweit sich der Standort in einem Windenergiegebiet befindet. Dies gilt nicht für Flächen, die sich in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte zum Schutz des Kultur- und Naturerbes befinden. Gemäß dem Beschluss des Fachausschusses für Raumordnung vom 28.6.2022 zu den anzusetzenden Ausschlusskriterien für die Ermittlung der Vorranggebiete Windenergienutzung (Vorlage 2022/227) wurden die Flächen im LSG Lüneburg im 1. RROP-Entwurf bislang pauschal ausgeschlossen. Hintergrund des Beschlusses war, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung ein ausreichendes Flächenpotential für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung angenommen wurde. Ein regionales Teilflächenziel von 4 % war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Angesichts dieses hohen Zielwertes und der damit verbundenen, bereits mehrfach erwähnten Belastung von Mensch und Natur hat der Landkreis unter Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde gemäß Beschluss des Fachausschusses für Raumordnung vom 7.3.2023 (Vorlage 2023/072) die Flächen des LSG Lüneburg noch einmal hinsichtlich ihrer Eignung als Vorranggebiete Windenergienutzung geprüft.

Eine Einbeziehung von LSG-Flächen in die Flächenkulisse für Windenergiegebiete lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn sich dort vergleichsweise konfliktarme Flächen generieren lassen. Ein Ausschlusskriterium für die Ermittlung geeigneter LSG-Flächen ist daher das Vorhandensein besonders empfindlicher Landschaftsstrukturen in den jeweiligen Gebieten. Weiterhin wurde bei der Prüfung darauf geachtet, dass als Vorranggebiete Windenergienutzung infrage kommende LSG-Flächen keine Auswirkungen auf die Kulisse der übrigen Vorranggebiete haben.

Das LSG Lüneburg nimmt in seiner Gesamtheit einen eher geringen Anteil an der Gesamtfläche des Landkreis Lüneburg ein. Zudem ist die Struktur der LSG-Flächen im Landkreis neburg anders als etwa in den Nachbarlandkreisen Harburg, Lüchow-Dannenberg und Uelzen vergleichsweise kleinflächig. Zum Teil sind die Flächen als Natura 2000-Gebiete festgelegt oder verfügen über eine spezifische Wertigkeit. Dementsprechend ist das Flächenpotential, das sich aus einer Berücksichtigung von für die Windenergienutzung geeigneter LSG-Flächen ergibt, mit 0,14 % der Landkreisfläche vergleichsweise gering (s. Anlage 8). Gleichwohl ermöglicht es eine weitere Reduzierung besonders großflächiger Vorranggebiete im Landkreis und damit eine Minimierung der Belastungswirkungen auf Mensch und Natur. Zusammen mit den in Variante V2 bereits in die Flächenkulisse aufgenommenen Vorranggebieten Windenergienutzung kann die behutsame Hinzunahme einzelner Landschaftsschutzgebietsflächen jedoch zu einer insgesamt deutlichen Reduzierung der besonders großflächigen Vorranggebiete Windenergienutzung bei Breetze (OST_DAH_BLE_01) und dergellersen (AME_GEL_ILM_01) beitragen. Anlage 9 bietet eine Übersicht der Flächenkulisse für Vorranggebiete Windenergienutzung mit den in Variante 3 vorgenommenen Flächenergänzungen und reduzierungen.

 

Die Variante V3 bietet somit, neben der notwendigen Erfüllung des regionalen Teilflächenziels und der damit verbundenen Verhinderung eines ungesteuerten Ausbaus der Windenergie im Landkreisneburg, innerhalb eines begrenzten Planungsspielraums eine maximal mögliche Flächenreduzierung der besonders großflächigen Vorranggebiete Windenergienutzung und damit eine bestmögliche Entlastung der Ortslagen sowie eine Verhinderung einer extremen Überprägung der Landschaftsstruktur durch sehr große Windenergiegebiete in einem überwiegend ländlich geprägten Landkreis. Demzufolge erweist sich die Variante V3, im Sinne einer größtmöglichen Belastungsminderung für Mensch, Ortslagen und Landschaftsbild im Landkreis Lüneburg, als die zielführendste Variante r die Region.

 

 


[1] Privilegierte Bauvorhaben sind im Außenbereich nach dem Willen des Gesetzgebers als Ausnahmen zulässig, wenn ihre ausreichende Erschließung gesichert ist und keine öffentlichen Belange entgegenstehen (§ 35 (1) BauGB).

[2] Die Lage der beiden großen Vorranggebiete Windenergienutzung OST_DAH_BLE_01 und

AME_GEL_ILM_01 innerhalb des Landkreises ist in Anlage 2 dargestellt.

[3] Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2023): Arbeitshilfe für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalen Raumordnungsprogrammen, S. 41 [online] https://www.ml.niedersachsen.de/download/196972 [17.08.2023]

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