Vorlage - 2023/336
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Nr. | Name | ||||
1 | Beirat für Behinderte Menschen Satzungsentwurf Stand 16.02.2024 (145 KB) |
Sachlage:
Bereits seit 1994 besteht für Landkreis und Hansestadt Lüneburg ein von den Behindertenverbänden selbst angeregter und selbst gegründeter Behindertenbeirat. Der Beirat versteht sich als gemeinsames Gremium für die Vertretung der Interessen von Menschen in Landkreis und Hansestadt Lüneburg. Hansestadt und Landkreis unterstützen die Arbeit des Beirates mit Haushaltsmitteln in gleicher Höhe. Aus Verwaltungssicht ist die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgabe durch Hansestadt und Landkreis mit einem einheitlichen Gremium zu befürworten.
Am 01.01.2008 ist das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) in Kraft getreten. Nach § 12a NBGG sind die Landkreise verpflichtet, einen Beirat oder ein vergleichbares Gremium einzurichten. Kommunen ist es freigestellt, ob sie ein solches Gremium einrichten. Nach § 12a Absatz 1 Satz 4 NBGG ist die Arbeit des Gremiums durch Satzung zu regeln. Da bei Inkrafttreten des Gesetzes der Beirat bereits bestand, haben Landkreis und Hansestadt keine weiteren Maßnahmen ergriffen.
Die Arbeit des Beirates wird seit 2008 durch eine Verwaltungsrichtlinie, die Grundlage der Geschäfte des Behindertenbeirates ist, geregelt. In der letzten Wahlperiode des Behindertenbeirates erhoben sich Stimmen, dass nunmehr auch eine Satzung Grundlage für die Arbeit des Behindertenbeirates sein soll.
Dies hat die Verwaltung zum Anlass genommen, einen Satzungsentwurf für den Beirat für behinderte Menschen zu entwickeln. Diese Satzung wurde sowohl mit Kreis- und Stadtverwaltung als auch dem amtierenden Beirat für behinderte Menschen abgestimmt. Diese Satzung soll sowohl in den Gremien der Hansestadt Lüneburg als auch des Landkreises Lüneburg behandelt und beschlossen werden, damit sie von einer breiten Mehrheit getragen wird. Der Stadtrat hat die Satzung in seiner Sitzung am 20.12.2023 beschlossen.
Inhaltlich entspricht der Satzungsentwurf im Wesentlichen der bisherigen Richtlinie. Wesentliche Neuerungen sind die Regelungen zu Aufwandsentschädigungen und Teilnahme an Gremien von Rat der Stadt bzw. dem Kreistag.