Vorlage - 2023/322
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Nr. | Name | ||||
1 | NKK - Merkblatt (297 KB) |
Beschlussvorschlag Antragsteller:
Der Kreistag fordert die Kreisverwaltung auf, umgehend Projektskizzen mit dem Ziel einer Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie für Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum zu erstellen und vor Einreichung diese dem Umweltausschuss zur Beratung vorzulegen.
Sachlage:
Die Anfrage zur kommunalen Förderrichtlinie Natürlicher Klimaschutz vom 20.8.23 beantwortete die Landkreisverwaltung dahingehend, dass sie selbst keine Projektskizzen eingereicht hat und sich nicht als Adressaten sieht.
Offenbar liegt hier ein Mißverständnis vor. Denn auf der Website selbst und den dort zur Verfügung gestellten Dokumenten läßt sich Folgendes entnehmen:
„Ziel der Projektförderungen sind neben dem Klimaschutz auch der Erhalt der biologischen Vielfalt und die Erhöhung der Lebensqualität in Landkreisen, Städten und Gemeinden.
Die Mindestzuwendung pro (Verbund-)Vorhaben beträgt 500.000 Euro. Antragsberechtigt sind Kommunen sowie (inter)kommunale Zweckverbände.“
Dem „Merkblatt zur Förderrichtlinie für Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ vom 25.8.2023 ist unter 1.1 Wer wird gefördert? Förderrichtlinie: Kapitel 3 (Zuwendungsempfangende) zu entnehmen:
„• Antragsberechtigt sind Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und (inter)kommunale Zweckverbände.“
Die Förderhöhe liegt bei 80 bzw. 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die Frist zur Einreichung einer Projektskizze zwar auf Ende Oktober (31.10.2023) verschoben wurde, der beratende Umweltausschuß allerdings erst am 2.11. tagt, um über die Projektskizzen zu beraten. Den Termin für die Sitzung des Umweltausschusses vom 2.11.2023 wäre daher vorzuziehen.
Die weitere Begründung erfolgt mündlich.
Aktualisierte Sachlage vom 27.08.2024:
Der o.a. Antrag ist im Ausschuss für Umweltschutz am 08.05.2024 beraten und vom Kreisausschuss am 13.05.2024 zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Hochbau verwiesen worden.
Im Ausschuss für Hochbau am 28.05.2024 wurde seitens der Verwaltung bereits berichtet, dass die „Förderrichtlinie für natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ ausgelaufen ist. Es gibt aber ein Anschlussprogramm 444: „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“, mit dem sich die Verwaltung befassen und dazu im nächsten Ausschuss berichten wird.
Dieses Anschlussprogramm wird nachfolgend kurz vorgestellt:
KFW Föderprogramm
NKK Natürlicher Klimaschutz in Kommunen
Grünflächen Schaffen und Artenvielfalt im Siedlungsbereich fördern
Förderziel
Die Förderung soll zur Umsetzung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK)
der Bundesregierung im besiedelten Bereich beitragen. Übergeordnetes Ziel ist dabei,
- über eine erhöhte CO2 Bindung,
- über eine Steigerung der Biotop- und Artenvielfalt sowie
- über einen verstärkten Wasserrückhalt,
zu einem natürlichen Klimaschutz in Siedlungsgebieten beizutragen. Dabei sind Synergien zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels im Sinne einer Verbesserung des Mikroklimas durch Schattenwirkung und Kühleffekte explizit erwünscht.
Förderart
Nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 80% der förderfähigen Kosten bzw. 90% für finanzschwache Kommunen.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
- kommunale Gebietskörperschaften,
- Gemeindeverbände,
- Kommunale Zweckverbände und
- rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- weitere Körperschaften des öffentlich Rechts, sofern nicht Bund oder Land zuzurechnen
z. B. Kirchen
Es werden nur freiwillige Maßnahmen gefördert. Investive Maßnahmen, die aufgrund einer
öffentlich-rechtlichen oder gesetzlichen Verpflichtung (z. B. Auflage einer Baugenehmigung, Ausgleichsmaßnahme) durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.
Förderfähig sind Anschaffung von Sachgütern, die Erbringung von Dienstleistungen Dritter, sowie projektbezogene Personalkosten.
Folgende innerörtliche Maßnahmen sind förderfähig:
A Umstellung auf naturnahes Grünflächenmanagement (nur für gesamte kommunale Grünflächen)
A1 Erstellung von Pflegekonzepten und -plänen (nur in Verbindung mit A.3)
A.2 Beschaffung von technischer Ausstattung
A.3 Anlage- und Aufwertungsmaßnahmen von beziehungsweise zu naturnahen Grünflächen
A.4 Aus- und Weiterbildung des (eigenen)Personals
B Pflanzung von Bäumen
B.1 Erstellung von Stadtbaumkonzepten
B.2 Pflanzung von Straßenbäumen
B.3 Pflanzung von Einzelbäumen
B.4 Nachträgliche Standortoptimierung zum Erhalt und von Bestandsbäumen
B.5 Mehrjährige Entwicklungspflege von Neupflanzungen (in Verbindung mit B.2 und B.3)
C Schaffung von Naturoasen (Biotopkartierung erforderlich)
C.1 Schaffung bzw. Qualifizierung kleiner lokalklimatisch wirksamer Parkanlagen („Pikoparks“)
(unmittelbare Wohngebietsnähe, keine Schließzeiten)
C.2 Schaffung von Naturerfahrungsräumen (50% naturbelassen)
C.3 Schaffung urbaner Waldgärten
C.4 Schaffung urbaner Wälder (Größe mind.5.000 m²)
C.5 Maßnahmen zur Renaturierung innerörtlicher Kleingewässer
(nur Entwässerungsgräben SZ Bleckede und Regenrückhaltebecken BBS III)
C.6 Mehrjährige Entwicklungspflege bei Neupflanzungen
Bewertung
Das Förderprogramm richtet sich in erster Linie an öffentliche Flächen wie Parks und Straßenräume. Die Fördermaßnahmen müssen sich auf öffentlich zugänglichen Flächen befinden.
Ausnahmen bilden nur die Maßnahmen unter A3, B3, B4, B5 (= grau hinterlegt).
Für unsere Schulhöfe, kämen daher nur diese Ausnahmen in Betracht, wenn man sich die Möglichkeit einer Einzäunung, z. B. aufgrund von Vandalismus unserer Schulgrundstücke bis zum Jahr 2045 (= Zweckbindungsfrist), nicht verbauen will.
Für das Gelände der Kreisverwaltung kämen zusätzlich die Maßnahmen C.1, C.2, C.3 in Betracht.
Empfohlen wird als Einstieg, eine Förderung für Pflanzungen von Einzelbäumen auf dem Parkplatz neben der neuen Zweifeldhalle der Berufsbildenden Schulen zu beantragen.