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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2023/322  

Betreff: Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 27.09.2023 zum Thema: "Erstellung von Projektskizzen zur Förderrichtlinie für Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum" (im Stand der 1. Aktualisierung vom 27.08.2024)
Anlass: positive Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag an den Kreistag
Verantwortlich:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Umwelt
Bearbeiter/-in: Wüstmann, Mayte  Kreisentwicklung/ Wirtschaft/ Klimaschutz
Produkte:6.1. 111-320 Liegenschaftsverwaltung/Gebäudemanagement
 13. 61 Umwelt
 25. 02 Kreisentwicklung / Wirtschaftsförderung/ Klimaschutz
Beratungsfolge:
Kreistag
19.09.2024 
Sitzung des Kreistages      
Kreisausschuss
27.11.2023 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Ausschuss für Umweltschutz
08.05.2024 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz (offen)     
Kreisausschuss
13.05.2024 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Ausschuss für Hochbau
10.09.2024 
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Hochbau und Ausschusses für Schule und Bildung      
Kreisausschuss
16.09.2024 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
NKK - Merkblatt  

 

 

 

 

Anlage/n:

1 Merkblatt NKK Natürlicher Klimaschutz in Kommunen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 NKK - Merkblatt (297 KB)      

 

 

 

 

Beschlussvorschlag Antragsteller:
Der Kreistag fordert die Kreisverwaltung auf, umgehend Projektskizzen mit dem Ziel einer Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie für Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum zu erstellen und vor Einreichung diese dem Umweltausschuss zur Beratung vorzulegen.

 

 

 

 

 

Sachlage:
Die Anfrage zur kommunalen Förderrichtlinie Natürlicher Klimaschutz vom 20.8.23 beantwortete die Landkreisverwaltung dahingehend, dass sie selbst keine Projektskizzen eingereicht hat und sich nicht als Adressaten sieht.


Offenbar liegt hier ein Mißverständnis vor. Denn auf der Website selbst und den dort zur Verfügung gestellten Dokumenten läßt sich Folgendes entnehmen:  
Ziel der Projektförderungen sind neben dem Klimaschutz auch der Erhalt der biologischen Vielfalt und die Erhöhung der Lebensqualität in Landkreisen, Städten und Gemeinden.
Die Mindestzuwendung pro (Verbund-)Vorhaben beträgt 500.000 Euro. Antragsberechtigt sind Kommunen sowie (inter)kommunale Zweckverbände.“


Dem „Merkblatt zur Förderrichtlinie für Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ vom 25.8.2023 ist unter  1.1 Wer wird gefördert? Förderrichtlinie: Kapitel 3 (Zuwendungsempfangende) zu entnehmen:
„• Antragsberechtigt sind Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und (inter)kommunale Zweckverbände.“  

  
Die Förderhöhe liegt bei 80 bzw. 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die Frist zur Einreichung einer Projektskizze zwar auf Ende Oktober (31.10.2023) verschoben wurde, der beratende Umweltausschuß allerdings erst am 2.11. tagt, um über die Projektskizzen zu beraten. Den Termin für die Sitzung des Umweltausschusses vom 2.11.2023re daher vorzuziehen.

Die weitere Begründung erfolgt mündlich.

 

Aktualisierte Sachlage vom 27.08.2024:

 

Der o.a. Antrag ist im Ausschuss für Umweltschutz am 08.05.2024 beraten und vom Kreisausschuss am 13.05.2024 zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Hochbau verwiesen worden.

 

Im Ausschuss für Hochbau am 28.05.2024 wurde seitens der Verwaltung bereits berichtet, dass die „rderrichtlinie für natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ ausgelaufen ist. Es gibt aber ein Anschlussprogramm 444: „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“, mit dem sich die Verwaltung befassen und dazu im nächsten Ausschuss berichten wird.

 

Dieses Anschlussprogramm wird nachfolgend kurz vorgestellt:

 

KFW Föderprogramm

NKK Natürlicher Klimaschutz in Kommunen

Grünflächen Schaffen und Artenvielfalt im Siedlungsbereich fördern

 

rderziel

 

Die Förderung soll zur Umsetzung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK)
der Bundesregierung im besiedelten Bereich beitragen. Übergeordnetes Ziel ist dabei,

 

-          über eine erhöhte CO2 Bindung,

-          über eine Steigerung der Biotop- und Artenvielfalt sowie

-          über einen verstärkten Wasserrückhalt,

 

zu einem natürlichen Klimaschutz in Siedlungsgebieten beizutragen. Dabei sind Synergien zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels im Sinne einer Verbesserung des Mikroklimas durch Schattenwirkung und Kühleffekte explizit erwünscht.

 

rderart

 

Nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 80% der förderfähigen Kosten bzw. 90% für finanzschwache Kommunen.

 

Antragsberechtigte

 

Antragsberechtigt sind

- kommunale Gebietskörperschaften,

- Gemeindeverbände,

- Kommunale Zweckverbände und

- rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften

- weitere Körperschaften des öffentlich Rechts, sofern nicht Bund oder Land zuzurechnen

   z. B. Kirchen

 

Es werden nur freiwillige Maßnahmen gefördert. Investive Maßnahmen, die aufgrund einer
öffentlich-rechtlichen oder gesetzlichen Verpflichtung (z. B. Auflage einer Baugenehmigung, Ausgleichsmaßnahme) durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.

 

rderfähig sind Anschaffung von Sachgütern, die Erbringung von Dienstleistungen Dritter, sowie projektbezogene Personalkosten.

 

Folgende innerörtliche Maßnahmen sind förderfähig:

 

A Umstellung auf naturnahes Grünflächenmanagement (nur für gesamte kommunale Grünflächen)

A1 Erstellung von Pflegekonzepten und -plänen (nur in Verbindung mit A.3)

A.2 Beschaffung von technischer Ausstattung

A.3 Anlage- und Aufwertungsmaßnahmen von beziehungsweise zu naturnahen Grünflächen

A.4 Aus- und Weiterbildung des (eigenen)Personals

 

B Pflanzung von Bäumen

B.1 Erstellung von Stadtbaumkonzepten

B.2 Pflanzung von Straßenbäumen

B.3 Pflanzung von Einzelbäumen

B.4 Nachträgliche Standortoptimierung zum Erhalt und von Bestandsbäumen

B.5 Mehrjährige Entwicklungspflege von Neupflanzungen (in Verbindung mit B.2 und B.3)

 

C Schaffung von Naturoasen (Biotopkartierung erforderlich)

C.1 Schaffung bzw. Qualifizierung kleiner lokalklimatisch wirksamer Parkanlagen (Pikoparks)

(unmittelbare Wohngebietsnähe, keine Schließzeiten)

C.2 Schaffung von Naturerfahrungsräumen (50% naturbelassen)

C.3 Schaffung urbaner Waldgärten

C.4 Schaffung urbaner Wälder (Größe mind.5.000 m²)

C.5 Maßnahmen zur Renaturierung innerörtlicher Kleingewässer
(nur Entwässerungsgräben SZ Bleckede und Regenrückhaltebecken BBS III)

C.6 Mehrjährige Entwicklungspflege bei Neupflanzungen

 

Bewertung

 

Das Förderprogramm richtet sich in erster Linie an öffentliche Flächen wie Parks und Straßenräume. Die Fördermaßnahmen müssen sich auf öffentlich zugänglichen Flächen befinden.

 

Ausnahmen bilden nur die Maßnahmen unter A3, B3, B4, B5 (= grau hinterlegt).

r unsere Schulhöfe, kämen daher nur diese Ausnahmen in Betracht, wenn man sich die Möglichkeit einer Einzäunung, z. B. aufgrund von Vandalismus unserer Schulgrundstücke bis zum Jahr 2045 (= Zweckbindungsfrist), nicht verbauen will.

 

r das Gelände der Kreisverwaltung kämen zusätzlich die Maßnahmen C.1, C.2, C.3 in Betracht.

 

Empfohlen wird als Einstieg, eine Förderung für Pflanzungen von Einzelbäumen auf dem Parkplatz neben der neuen Zweifeldhalle der Berufsbildenden Schulen zu beantragen.

 

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