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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2023/123  

Betreff: Kreiseigene Schulen - Begründung der Haushaltsansätze für Elektrosanierungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Beyer, Detlef
Federführend:Gebäudewirtschaft Bearbeiter/-in: Beyer, Detlef
Produkte:6.1. 111-320 Liegenschaftsverwaltung/Gebäudemanagement
Beratungsfolge:
Ausschuss für Hochbau
13.04.2023 
Sitzung des Ausschusses für Hochbau (offen)   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
DVO-NBauO_ § 30 Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen (Zu § 78 NBauO) - beck-online  
NBrandSchG_ § 27 Brandverhütungsschau - beck-online  
DGUV-Vorschrift-3  
20230403 Übersicht Elektrosanierungen  

 

 

 

 

Anlage/n:

1 Abzug § 30 DVNBauO

1 Abzug § 27 Nds. Brandschutzgesetz

1 DGUV Vorschrift 3

1 Übersicht Haushaltsansätze Elektrosanierungen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 DVO-NBauO_ § 30 Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen (Zu § 78 NBauO) - beck-online (16 KB)      
Anlage 2 2 NBrandSchG_ § 27 Brandverhütungsschau - beck-online (14 KB)      
Anlage 3 3 DGUV-Vorschrift-3 (190 KB)      
Anlage 4 4 20230403 Übersicht Elektrosanierungen (11 KB)      

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage keine Beschlussfassung erforderlich

 

 

 

 

Sachlage:

 

In der letzten Sitzung des Ausschusses für Hochbau am 09.02.2023 sind die im Jahresprogramm 2023 ausgewiesenen Ansätze für Elektrosanierungen an verschiedenen Schulstandorten kritisch hinterfragt worden. Seitens der Verwaltung wurde zugesichert, hierfür in der nächsten Sitzung eine ausführliche Begründung zu liefern und die Notwendigkeit dieser Arbeiten darzulegen.

 

Rechtsrahmen

 

Schulen sind Sonderbauten im Sinne des § 2 Absatz 5 Ziffer 14 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Die Einstufung als Sonderbau erfolgte, da sich in ihnen eine große Anzahl schutzbedürftiger Personen aufhält und die Gewährleistung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen im normalen Baugenehmigungsverfahren ermöglicht werden sollte. An einen Sonderbau können gemäß § 51 NBauO im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden. Diese können sich insbesondere erstrecken auf den Brandschutz, die Lüftung und Rauchableitung, die Beleuchtung und Energieversorgung sowie den Blitzschutz. Für Schulen hat die oberste Bauaufsichtsbehörde (BauAB) darauf verzichtet, besondere Anforderungen durch Verordnung fest zu setzen sondern sich darauf beschränkt, eine Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR) zu erlassen. Soweit deren Anforderungen an Schulbauten über die Anforderungen der Durchführungsverordnung zur NBauO (DVNBauO) hinausgehen, sind sie in der Baugenehmigung auf § 51 NBauO zu stützen, hinsichtlich regelmäßiger Überprüfung auf § 78 NBauO.

 

Soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 NBauO zu sichern, kann die Bauaufsichtsbehörde eine regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch Sachkundige oder Sachverständige vorschreiben und Art, Umfang, Häufigkeit und Nachweis der Überprüfung näher regeln. Davon wird im Baugenehmigungsverfahren regelmäßig Gebrauch gemacht und die Baugenehmigung unter entsprechenden Auflagen erteilt.

 

Bis zur Novelle 2000 waren die regelmäßigen Überprüfungen in Schulbauten in der Schulbaurichtlinie geregelt. Jetzt sind sie Inhalt des § 30 DVNBauO. Nach § 30 Abs. 1 Ziff. 7 DVNBauO müssen technische Anlagen in allgemeinbildenden Schulen und Berufsbildenden Schulen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens untereinander und mit anderen Anlagen geprüft werden. Technische Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

 

  • Lüftungsanlagen,
  • Rauchabzugsanlagen,
  • Feuerlöschanlagen,
  • Alarmierungsanlagen,
  • Brandmeldeanlagen sowie
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.

 

Der Bauherr oder Betreiber der baulichen Anlage hat die Überprüfung

 

  1. vor der erstmaligen Nutzung der baulichen Anlage,
  2. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage,
  3. nach einer solchen Überprüfung in Abständen von nicht mehr als drei Jahren durchführen zu lassen.

 

Die Einhaltung dieser Überprüfungsanordnungen wird seitens der Bauaufsichtsbehörde im Zuge der bauaufsichtlichen Schlussabnahme sowie in der Folge durch die zuständigen Brandschutzprüfer/innen im Rahmen der Hauptamtlichen Brandschau („Brandverhütungsschau“) nach § 27 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes überwacht und durchgesetzt.

 

Abzüge des § 30 DVNBauO und § 27 Nds. Brandschutzgesetz sind der Vorlage beigefügt.

 

Neben den o.a. Sicherheitseinrichtungen unterliegen auch die allgemeinen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer regelmäßigen Prüfpflicht. Rechtsgrundlage dafür ist die DGUV Vorschrift 3
(DGUV A3) der Berufsgenossenschaften zur Unfallverhütung. Die DGUV A3 gilt im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften für alle Arbeitnehmer, Unternehmer und öffentliche Einrichtungen.
Sie sind autonomes Recht und sollen die Arbeitnehmersicherheit am Arbeitsplatz sicherstellen.

Nach § 5 der DGUV A3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sie elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden

 

-          vor der ersten Inbetriebnahme

-          und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme

-          und in bestimmten Zeitabständen

 

durch eine Elektrofachkraft oder unter Aufsicht einer Elektrofachkraft. Auch die DGUV Vorschrift 3 liegt der Vorlage an. Die Nichtbeachtung stellt gemäß § 9 DGV A3 eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des
§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar und kann entsprechend geahndet werden.

 

Als Schulträger hat der Landkreis Lüneburg die ihm obliegenden Betreiberpflichten wahrzunehmen und im genannten Rechtsrahmen für die bestmögliche Sicherheit in den Schulen Sorge zu tragen.
Er macht sich sonst haftbar und ggf. sogar strafbar.

 

Daneben bestehen auch im Rahmen der Gebäude- und Inhaltsversicherung Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind gemäß § 8 der Allgemeinen Teils des Versicherungsvertrags die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
So hat sich die Versicherung nach dem Brand an der IGS Embsenmtliche Prüfprotokolle der sicherheitstechnischen Einrichtungen vorlegen lassen. Wäre dem Landkreis damals der Nachweis nicht möglich gewesen, hätte er möglicherweise seinen Versicherungsschutz verloren.

 

Die in die Haushalte 2022 und 2023 eingestellten Mittel zur Elektrosanierung sind Ausfluss solcher Überprüfungen und die geplanten Maßnahmen dringend umzusetzen. Eine Übersicht der an den einzelnen Schulstandorten durchzuführenden Arbeiten liegt an. Die Häufung der Ansätze für Elektrosanierungen in den Jahren 2022 und 2023 erklärt sich durch die zeitgleich auszuführenden begleitenden Elektroinstallationsarbeiten zur Umsetzung des Digitalpakts. Zur Mitnahme von Synergieeffekten erscheint es sinnvoll, in diesem Zuge auch gleich die Mängel aus den vorliegenden Sachverständigenprüfungen abzuarbeiten.

 

Die Sachverständigenprüfungen in den sicherheitsrelevanten Bereichen gehören zum vorbeugenden Brandschutz. Daneben werden als Ausfluss einer Brandverhütungsschau in der Schule am Knieberg auch Maßnahmen zum baulichen Brandschutz ausgeführt. Dies betrifft konkret die Brandschutzqualität der abgehängten Decken in den notwendigen Fluren (Rettungswege).

 

Die Stundensätze der Sachverständigen liegen zwischen 75 € und 160 €.

 

Seitens der Verwaltung kann nicht empfohlen werden, die in den Haushalt eingestellten Mittel zu kürzen, da diese der Erledigung gesetzlicher Pflichtaufgaben dienen. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um Aufgaben die als Geschäft der laufenden Verwaltung zu definieren sind und keiner gesonderten Beschlussfassung bedürfen. Im Rahmen der Vorstellung des Jahresprogrammes 2023 wurden diese Kosten jedoch der Vollständigkeit und Transparenz halber mit ausgewiesen.

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