Vorlage - 2023/073
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung in Hansestadt und Landkreis Lüneburg 2023 (148 KB) |
Sachlage:
Bereits seit 1994 besteht im Landkreis Lüneburg und der Hansestadt Lüneburg ein von den Behindertenverbänden selbst angeregter und selbst gegründeter gemeinsamer Behindertenbeirat.
Am 01.01.2008 ist das Niedersächsische Behinderten Gleichstellungsgesetz (NBGG) in Kraft getreten, welches in § 12a NBGG verpflichtend die Einrichtung eines Beirates oder vergleichbaren Gremiums in Landkreisen vorsieht. Kommunen können ein vergleichbares Gremium einrichten. Nach dem NBGG ist die Aufgabe des Beirates, die Landkreise und Kommunen bei der Verwirklichung der Zielsetzung des NBGG zu unterstützen.
Die Aufgaben des gemeinsamen Behindertenbeirates von Landkreis und Hansestadt sind bisher über eine Verwaltungsrichtlinie geregelt worden.
In der letzten Wahlperiode des Behindertenbeirates erhoben sich Stimmen, dass eine Satzung Grundlage für die Arbeit des Behindertenbeirates sein soll, um eine stärkere Verbindlichkeit zu erreichen. Dies hat die Verwaltung zum Anlass genommen, einen Satzungsentwurf für den Beirat für behinderte Menschen zu entwickeln. Diese Satzung wurde sowohl zwischen Kreis- und Stadtverwaltung als auch mit dem amtierenden Beirat für Menschen mit Behinderung abgestimmt. Die Satzung wird gleichlautende auch in den Gremien der Hansestadt behandelt werden.
Inhaltlich entspricht der Satzungsentwurf im Wesentlichen der bisherigen Richtlinie.
Eine wesentliche Neuerung ist die Forderung in § 2 Abs. 3 der Satzung nach zusätzlichen Mandaten in den folgenden Ausschüssen
- Ausschuss für Mobilität,
- Ausschuss für Hochbau
- Ausschuss für Schule und Bildung
- Jugendhilfeausschuss
- Ausschuss für Sport, Partnerschaft und Kultur.
Bisher hat der Beirat im Landkreis lediglich ein Beratungsmandat im Ausschuss für Soziales und Gesundheit. In der Hansestadt ist der Beirat darüber hinaus noch beratendes Mitglied im Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung und im Mobilitätsausschuss.
Die Verwaltung hat im Abstimmungsprozess ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine derartige Regelung kein Satzungsinhalt sein kann, da die Regelung weder die Arbeit des Beirates regelt noch eine Handlungsverpflichtung für Dritte begründen kann. Trotz dieser Ausführungen hat der Beitrat auf die Aufnahme der Regelung bestanden, um den Wunsch auf stärke Mitsprachemöglichkeiten in den Gremien zu dokumentieren. Dem Beirat ist von der Verwaltung deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass durch die Regelung keine Verpflichtung der Politik zur Umsetzung besteht. Der Beirat ist sich bewusst, dass die alleinige Kompetenz von Kreistag und Stadtrat, beratende Mitglieder in Ausschüsse von Landkreis und Hansestadt zu berufen, durch die Regelung in der Satzung nicht berührt wird.