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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/425  

Betreff: Einrichtung eines regionalen Härtefallfonds "Energiepreissteigerung" und Abschluss der Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Niedersachsen zur Erlangung des Landesanteils Härtefallfonds "Energiepreissteigerung"
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Hobro, Yvonne
Federführend:Fachbereich Soziales Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung
16.12.2022 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
2022-425 Anlage 1  
2022-425 Anlage 2  

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

  • Mustervereinbarung Land (Anlage 1)
  • Übersicht Mittelverteilung (Anlage 2)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2022-425 Anlage 1 (217 KB)      
Anlage 2 2 2022-425 Anlage 2 (31 KB)      

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, mit dem Land die „Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Leistungen aus Landesmitteln für regionale Härtefallfonds zu Unterstützung von Menschen, die sich aufgrund der Energiepreissteigerung in finanzieller Notlage befinden und denen deshalb Strom- und Gassperren drohen“ (Landesanteil Härtefallfonds Energiepreissteigerung) zu schließen, soweit diese inhaltlich nicht wesentlich von der vorliegenden Entwurfsfassung abweicht.
     
  2. Die Verwaltung wird ermächtigt Vereinbarungen mit den Energieversorgungsunternehmen gemäß der Vorgaben des Landes (§ 3 Abs. 3 Entwurf Landesanteil Härtefallfonds Energiepreissteigerung) abzuschließen.
     
  3. Die Verwaltung veranschlagt im Haushalt 2023 einen Eigenanteil in Höhe von 1.153.159,87 Euro für einen Regionalen Energiefonds

.

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

 

Das Land Niedersachsen plant regionale Härtefallfonds zu unterstützen. Hierfür hat es den Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung "Landesanteil Härtefallfonds Energiepreissteigerung" (Anlage 1) vorgelegt. Die Vereinbarung soll mit Landkreisen und kreisfreien Städten als Einzelvereinbarung abgeschlossen werden, sobald der Landtag den Nachtragshaushalt für die vorgesehenen Mittel in Höhe von 50 Mio Euro verabschiedet hat und der Entwurf der Vereinbarung endgültig abgestimmt ist.

 

Auf den Landkreis Lüneburg würde ein Anteil aus dem Härtefallfonds von 1.153.159,87 Euro entfallen (Anlage 2). Das Land erwartet vom Landkreis eine entsprechend hohe Beteiligung. Als dritte Säule der Finanzierung hat das jeweilige Energieversorgungsunternehmen, bei dem die Energieschulden bestehen, auf ein Drittel seiner Forderung zu verzichten, wenn Land und Landkreis gegenüber dem Energieversorger die Forderung zu zwei Dritteln erfüllen. Die Anforderungen auf Seiten des Energieschuldners, an die die Gewährung der Unterstützungsleistung geknüpft ist, ergeben sich aus § 2 des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung.

 

Der Zugang zum Härtefallfonds ist mehrstufig aufgebaut. Zunächst hat der jeweilige Versorger den Energieschuldner zu Stundung oder Ratenzahlung der Energieschulden oder zu Reduzierung von Abschlagszahlungen zu beraten. Ist dem Schuldner dies nicht möglich, so übergibt der Energieversorger den Fall an den zuständigen Landkreis. Dieser prüft zunächst die Bedürftigkeit der Person. Dafür darf diese nicht mehr als das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen vergleichbarer Haushalte in Niedersachsen zur Verfügung haben. Ferner darf kein eigenes Vermögen vorhanden sein und andere Hilfsmöglichkeiten wie staatliche Transferleistungen müssen vorrangig ausgeschöpft werden.

 

r die Verwaltung bedeutet dies eine vollumfängliche Prüfung der Voraussetzungen jeglicher staatlichen Transferleistung aus dem SGB II und SGB XII und den Wohngeldgesetz. Darüber hinaus muss die Verwaltung mit dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen eine Vereinbarung treffen, wonach dieses versichert, dass Absprachen und Vereinbarungen zur Abwendung einer Energiesperre ausgeschöpft sind und es auf ein Drittel seiner Forderung verzichtet.

 

Es wird verwaltungsseitig davon ausgegangen, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des Härtefallfonds die notwendige Hilfe bereits über die Sicherungsnetze der Sozialhilfe gewährt werden kann. Dies bedeutet aber auch, dass bedürftigen Personen, welche den Bezug von (laufender) Sozialhilfe oder Wohngeld ablehnen, aber grundsätzlich einen Anspruch auf diese hätten, nicht geholfen werden kann, da die Gewährung von Leistungen aus dem Härtefallfonds subsidiär gegenüber den Transferleistungen des sozialen Sicherungssystems ist.

 

r die Mitarbeitenden des Landkreises ist die Einrichtung des Härtefallfonds mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Neben den laufenden Fällen der Grundsicherung (knapp 950 laufende Fälle), des Wohngeldes (400 Fälle, wobei ab 1. Januar 2023 mit einem Anwachsen des Kreises der Berechtigten durch die Reform des Wohngeldgesetzes gerechnet wird) und der Hilfen zum Lebensunterhalt (knapp 100 Fälle) müssen diese, sobald die Abgabe durch den Energieversorger erfolgt ist, prüfen, ob die Voraussetzungen irgendeiner Sozialleistung gegeben sind, die die Sperre des Energieversorgers verhindern könnte.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Prüfungen auf Leistungen nach dem SGB II ansonsten im Jobcenter durchgeführt werden und die Mitarbeitenden des Landkreises in diesem Rechtskreis keine Expertise besitzen.

Ferner müssen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Energieversorger getroffen werden. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass es eine rechtliche Verpflichtung der Energieversorger zur Beteiligung an den Härtefallfonds gibt. Die Bereitschaft der Energieversorger zur Beteiligung von einem Drittel ist allerdings zwingende Voraussetzung für die Auszahlung der Beteiligung des Landes.

.

Wegen des zu nicht sicheren aber zu erwartenden zusätzlichen erheblichen Aufwands wird vorgeschlagen, bei Bedarf im Sozialamt mit Beschlussfassung des Kreisausschusses eine zusätzliche E9c/A10-Kraft außerhalb des Stellenplanes einzusetzen, die dann im Haushalt 2024 in den Stellenplan aufgenommen und mit  einem KW-Vermerk März 2024 versehen wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

1.153.159,87 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

Ggf. für 1 Stelle 
E 9c      68.530,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

X

Sonstiges: Änderungsliste HH-Plan 2023

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

X

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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