Vorlage - 2022/277
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Richtlinie (2138 KB) |
Sachlage:
Das Land Niedersachsen hat im Juni 2022 ein weiteres Förderprogramm für „Maßnahmen zum infektionsschutzrechten Lüften an Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder“ aufgelegt. Die dazugehörige Richtlinie liegt der Vorlage an.
Gegenstand der Förderung:
- CO2 -Ampeln
- Technische Anlagen, die das regelmäßige Lüften mit einem ausreichenden Luftaustausch sicherstellen und dabei die thermische Behaglichkeit unterstützen, z. B. einfache
Zu-/ Abluftanlagen oder automatisierte kontrollierte Fensterspaltlüftungen - Mobile oder stationäre Luftreinigungsgeräte
Förderfähige Räume:
- Räume an Schulen in denen regelmäßig Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden,
- Räume in Tageseinrichtungen für Kinder, in denen regelmäßig Kinder betreut werden, sowie
- Räume in Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege in denen sich regelmäßig viele Personen während des Schulbetriebes und/oder während der Betreuung gleichzeitig aufhalten, z. B. Lehrerzimmer, Aufenthaltsräume, Besprechungsräume.
- Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit, d.h.
- Fenster nur kippbar oder nicht nur unwesentliche Unterschreitung der erforderlichen Mindestöffnungsflächen nach ASR A 3.6,
- mit RLT-Anlagen im Umluftbetrieb ohne ausreichende Filter, in denen Fenster nicht geöffnet werden können,
- in denen eine Fensterlüftung die zu Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt.
Zuwendungsempfänger:
Öffentliche und freie Träger der niedersächsischen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder sowie Kindertagespflegepersonen.
Fristen:
Antragstellung bis spätestens zum 31.10.2022
Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 31.12.2022
Förderzeitraum (fertig abgerechnet) endet mit Ablauf des 31.01.2023
- Ausgaben nach Ablauf dieses Förderzeitraumes sind nicht zuwendungsfähig!
Zuwendungsvoraussetzung
ist unter anderem die Einhaltung der technischen Mindestanforderung gemäß Anlage 1. Dort wird vor Beschaffung der Geräte eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG i. V. mit § 3 ArbStättV verlangt, die alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten, der Schülerinnen und Schüler sowie der Betreuten beurteilt.
Art, Umfang und Höhe der Förderung:
Das Land Niedersachsen stellt hierfür rd. 12 Millionen EUR aus dem COVID-19-Sondervermögen
zur Verfügung. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für mobile Luftreinigungsgeräte sind auf
max. 4.000 EUR je Raum begrenzt. Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbarem Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung von bis zu 80%. Daraus errechnet sich, dass in ganz Niedersachsen rd. 3.750 Räume ( 12.000.000,- / 3.200,- =3.750) aus diesem Programm gefördert werden könnten.
Bewertung des Förderprogramms
Die Zeitfenster für die Antragstellung und die Umsetzung der Maßnahme sind gemessen am geforderten Aufwand extrem klein gehalten. Für die Ermittlung der förderfähigen Räume sind diese zu begehen, die Fensteröffnungsflächen aufzumessen und rechnerisch zu prüfen, ob die Anforderungen der ASR A 3.6 erfüllt sind oder nicht. Erst danach wäre die Anzahl der förderfähigen Räume und der Umfang der Beschaffung definierbar. Das bei einer Auftragssumme von über 214.000 Euro netto gebotene europaweite Ausschreibungsverfahren für die Beschaffung der Geräte erfordert gemäß den vorgegebenen Fristen einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten. Die Lieferzeit der mobilen Luftfilter betrug im Jahr 2021 bereits 2,5 bis 3 Monate. Es ist daher bereits jetzt absehbar, dass der vorgegebene Förderzeitraum nicht einzuhalten sein wird. Eine Verlängerungsmöglichkeit ist in der Richtlinie nicht vorgesehen.
Der Preis für die im Jahr 2021 angeschafften 61 mobilen Luftfilter lag bei rd. 4.034 Euro brutto. Dieser Preis wird sich aufgrund der insgesamt steigenden Materialpreise, der bestehenden Lieferengpässe und der erhöhten Nachfrage aufgrund der Förderung sicherlich noch weiter erhöhen, so dass der auf den Landkreis entfallende Eigenanteil voraussichtlich höher als 20% ausfallen wird.
Die jährlichen Wartungskosten der bereits angeschafften 61 mobilen Luftfilter betragen gemäß eingeholter Angebote aktuell rd. 820 Euro brutto je Gerät. Bei 61 Geräten entstehen danach Wartungskosten in Höhe von 50.020,- € in jedem Jahr. Diese Kosten würden sich bei der Anschaffung weiterer Geräte entsprechend erhöhen.
Eine Energieeinsparung wird mit diesen Geräten nicht erreicht, da die Räume nach wie vor über Fenster belüftet werden müssen. Der Stromverbrauch wird sich weiter erhöhen.
Der „Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule“, der verbindliche Vorgaben für das Lüften enthielt, ist seit dem 21.03.2022 ohne Nachfolgeregelung außer Kraft getreten. Gleichwohl wird das regelmäßige Lüften aber weiterhin empfohlen. Hierzu wird auf die Hygienepläne der Schulen verwiesen. In den kreiseigenen Schulen hat sich die natürliche Fensterlüftung inzwischen eingespielt. Zur Unterstützung der Lüftungsorganisation wurden fast alle Unterrichtsräume aus dem Förderprogramm 2021 mit CO2-Ampeln ausgestattet. Weiterer Unterstützungsbedarf wurde seitens der Schulen seitdem nicht gemeldet.
Nach Abwägung aller genannten Umstände beabsichtigt die Verwaltung nicht, sich an dem neu aufgelegten Landesförderprogramm „Förderung von Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder“ zu beteiligen und bittet den Ausschuss um Kenntnisnahme.