Vorlage - 2022/270
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Wirtschaftsplan mit Anpassung VE 2022 (168 KB) | (209 KB) |
Sachlage:
Für die Baumaßnahme 002/22 (siehe Maßnahmenübersicht zu Ziffer 5 des Vermögensplans) sind bislang lediglich für das Jahr 2022 für den 1. Bauabschnitt 1.000.000,- € veranschlagt worden. Der 2. Bauabschnitt ist für das Jahr 2023 vorgesehen und dem entsprechend war die Veranschlagung der Investitionskosten erst für den Wirtschaftsplan 2023 eingeplant gewesen. Aus wirtschaftlichen und bautechnischen Aspekten (z.B. Kanalbauarbeiten, die im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche in einem Zuge durchgeführt werden sollten) und im Hinblick auf die im Jahr 2023 beabsichtigten Maßnahmen der Stadt Bleckede zur Dorferneuerung in Alt Garge, ist die Gesamtmaßnahme bereits in diesem Jahr ausgeschrieben worden. Darüber hinaus erfolgte die Ausschreibung bereits im Frühjahr, um potenziellen Auftragnehmern ausreichend Planungszeit einzuräumen.
Nach dem erzielten Ausschreibungsergebnis hat sich diese Vorgehensweise als wirtschaftlichste Lösung erwiesen. In Anbetracht der aktuellen, enormen Teuerungsraten wären bei getrennten Ausschreibungen wesentlich höhere Investitionskosten zu erwarten gewesen.
Gem. § 119 Abs.1 NKomVG dürfen Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren grds. nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Gem. § 119 Abs.4 NKomVG bedarf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.
Daraus folgt, dass die Verpflichtungsermächtigungen für die obige Maßnahme zwar im Wirtschaftsplan veranschlagt sein müssen, allerdings nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, da der SBU keine Kreditaufnahmen für das Jahr 2023 vorgesehen hat. Dennoch sollten die Verpflichtungsermächtigungen nachträglich beschlossen werden.
Der Wirtschaftsplan ist jedoch nicht neu aufzustellen. Dieses müsste gem. §13 Abs.2 der Eigenbetriebsverordnung lediglich dann erfolgen, wenn abzusehen ist, dass sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird oder zum Ausgleich des Vermögensplans höhere Zuführungen der Kommune oder höhere Kredite erforderlich werden. Dies ist ebenfalls nicht der Fall. Bei der Gesamtmaßnahme mit einem Volumen von ca. 3,0 Mio Euro wird ein Eigenanteil des SBU in Höhe von ca. 0,9 Mio verbleiben, der entsprechend einkalkuliert ist.
Der Wirtschaftsplan 2022 ist daher nunmehr um eine Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2023 in Höhe von 2,0 Mio Euro zur Finanzierung der OD Alt Garge im Zuge der K 22 zu ergänzen.
Finanzielle Auswirkungen:
a) | für die Umsetzung der Maßnahmen: | Siehe Entwurf Wirtschaftsplan |
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b) | an Folgekosten: | € |
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c) | Haushaltsrechtlich gesichert: |
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| im Haushaltsplan veranschlagt |
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| durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe |
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| durch Mittelverschiebung im Budget |
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| Begründung: |
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| Sonstiges: |
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d) | mögliche Einnahmen: wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen: |
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| ja |
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| nein |
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| klärungsbedürftig |
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Klimawirkungsprüfung:
Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?
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| X | keine wesentlichen Auswirkungen |
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| positive Auswirkungen (Begründung) |
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| negative Auswirkungen (Begründung) |
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| Begründung: |
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