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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/220  

Betreff: Mitgliedschaft im Kreistag a) Feststellung des Sitzverlustes der Kreistagsabgeordneten Liliana Josek b) Verpflichtung von Frau Gudrun Hofmann
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Brandt, Sebastian
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Verwaltungsleitung
Bearbeiter/-in: Bolz, Judith  Recht und Kommunales
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreistag
07.07.2022 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Schreiben von Frau Josek  
Verpflichtung  

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

-          Schreiben von Liliana Josek

-          Pflichtenbelehrung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Schreiben von Frau Josek (126 KB)      
Anlage 2 2 Verpflichtung (44 KB)      

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Sitzverlust der Kreistagsabgeordneten Liliana Josek (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) wird aufgrund Ihrer Verzichtserklärung vom 25.05.2022 festgestellt (§ 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 NKomVG).

Im Anschluss ist die Nachfolgerin Gudrun Hofmann durch den Landrat zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Sie ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Die Kreistagsabgeordnete Liliana Josek hat mit Schreiben vom 25.05.2022 mitgeteilt, dass sie ihr Kreistagsmandat niederlegt. Gemäß § 52 Abs. 2 NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Frau Josek ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Nachfolgerin ist Frau Gudrun Hofmann. Ihre Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 07.07.2022 mit der Feststellung des Sitzverlustes der Kreistagsabgeordneten Liliana Josek.

Gemäß § 60 NKomVG ist Frau Gudrun Hofmann in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

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