Vorlage - 2022/112
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anfrage_Gleichstellungsbericht.pdf (104 KB) |
Sachlage:
In § 8 (7) NKomVG ist gesetzlich geregelt, dass „die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte […] der Vertretung gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten über die Maßnahmen, die die Kommune zur Umsetzung des Verfassungsauftrags aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen, durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen [berichtet].“
Wann stellt die Verwaltung dem Kreistag den Gleichstellungsbericht vor?
Wir bitten um Beantwortung der Frage im nächsten Kreistag.
Stellungnahme der Verwaltung vom 05.07.2022:
Gemäß § 9 Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) berichtet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Vertretung gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten über die Maßnahmen, die die Kommune zur Umsetzung des Verfassungsauftrags aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen, durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen.
Der letzte aktuell bekannte Bericht des Landkreises umfasst den Zeitraum 2009 bis 2011 (VO 2012/084). Folglich sind die nachfolgenden Jahre aufzuarbeiten.
Anders als bei dem Gleichstellungsplan nach dem Niedersächsischen Gleichstellungsgesetz (NGG, letzter Bericht s. VO 2021/210) sieht die Kommentierung des § 9 Abs. 7 NKomVG die Federführung der Berichtserstellung sinnvollerweise bei der Gleichstellungsbeauftragten, da es sich vorrangig um mit ihr im Zusammenhang stehende Maßnahmen handelt, über die berichtet wird. ("Sinnvollerweise wird der Bericht von der Gleichstellungsbeauftragten entworfen und von der Verwaltung gegebenenfalls ergänzt." (Thiele, Kommentar zu § 9 Abs. 7 NKomVG, 2017, 2., überarbeitete Auflage, S. 24).)
Der Begriff der im Gesetzestext benannten "Maßnahmen" ist hierbei weit auszulegen: Es ist nicht nur über die nach außen gerichteten Aktivitäten zu berichten, sondern ebenso über die binnenorganisatorischen Verhältnisse und Entwicklungen, die mit der Gleichstellungsbeauftragten zusammenhängen.
Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung (s. LT-Drs. 15/1490, S. 22 zu Absatz 9): "Der Bericht soll außerdem Aufschluss darüber geben, wie das Büro der Gleichstellungsbeauftragten ausgestaltet ist, in welcher Höhe ihr Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wie die Zusammenarbeit im Berichtszeitraum war, welche Anregungen, Initiativen und Vorschläge von der Gleichstellungsbeauftragten ausgingen und, welche Maßnahmen davon in der Gemeinde umgesetzt oder aus welchen Gründen nicht umgesetzt werden konnten." (PdK Nds B-1, NKomVG § 9 Rn. 51, 52, beck-online)
Um der gesetzlichen Verpflichtung aus § 9 Abs. 7 NKomVG nachzukommen, wird der Landrat zeitnah mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Zeitplanung für die Vorlage der Berichte vereinbaren und hierüber berichten.