Vorlage - 2022/102
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Nr. | Name | ||||
1 | Dringlichkeitsantrag.pdf (29 KB) |
Beschlussvorschlag Antragsteller:
Der Kreistag stellt fest:
Eine aller Voraussicht nach notwendig werdende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine ist eine humanitäre Pflicht unter Europäern und entspricht den grundgesetzlichen Erfordernissen in Deutschland.
Daher fordert der Kreistag die Kreisverwaltung auf,
1. die Unterbringung von zugewiesenen ukrainischen Kriegsflüchtlingen außerhalb der bisher für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzten Liegenschaften in anzumietenden Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen zu prüfen und vorzubereiten sowie
2. bei der Bevölkerung im Landkreis dafür zu werben, vorhandene Liegenschaften und Ferienwohnungen für die Unterbringung von ukrainischen Flüchtlingen dem Landkreis anzubieten und zur Verfügung zu stellen.
Da Männer im wehrfähigen Alter die Ukraine derzeit nicht verlassen dürfen, steht zu erwarten, dass Flüchtlinge aus diesem Land zum allergrößten Teil Frauen und Kinder sein werden. Diese bedürfen eines besonderen Schutzes, der ihnen in den üblicherweise für Flüchtlinge vorgesehenen Sammelunterkünften und Liegenschaften nicht hinreichend gewährleistet werden kann. Es muss ein sicherer Schutz vor sexuellen und gewalttätigen Übergriffen gegeben sein, wie sie bundesweit immer wieder in den Sammelunterkünften für Flüchtlinge passieren und gemeldet werden. Daher hatte beispielsweise bereits im Jahre 2016 die Bremische Bürgerschaft mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen, für die Stadt Bremen eine separate Unterkunft für Frauen bereitzustellen und ihnen damit einen Schutzraum zu geben. Dieses Modell gilt es, zu übernehmen.
Hinzu kommt, dass die kulturellen Unterschiede zwischen den nach westlicher Lebensart ausgerichteten Ukrainern und den Flüchtlingen aus Afrika, dem Nahen Osten und anderer üblicher Herkunftsgebiete so groß sind, dass hier eine gemeinsame Unterbringung den ukrainischen Flüchtlingen nicht zuzumuten ist. Für eine humanitäre Aufnahme der vielfach traumatisierten ukrainischen Frauen und Kinder ist es unbedingt erforderlich, dies zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bothe
AfD Fraktion
Stellungnahme der Verwaltung vom 04.03.2022:
Derzeit ist das Zuwanderungsgeschehen noch sehr diffus. Es kann nicht eindeutig bestimmt werden, wie viele Ukrainer bereits in Deutschland oder auch in unserem Landkreis angekommen sind. Es gibt keine klaren Fluchtrouten. Laut Mitteilung des Deutschen Landkreistages soll die Bundespolizei bemüht sein, möglichst viele Vertriebene schon an oder in der Nähe der Grenze zu erfassen.
Geflüchtete, die über eine Kontaktadresse in Deutschland verfügen, werden aufgefordert, sich an die jeweils vor Ort zuständige Ausländerbehörde zu wenden. Vertriebene, die über keine Unterkunftsmöglichkeit verfügen, werden an die Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder verwiesen
Ukrainer, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, können visumfrei in die Europäische Union und Deutschland einreisen und sich hier für bis zu 90 Tage aufhalten. Darüber hinaus ist nach § 40 AufenthV eine Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen möglich.
Sollte in der ersten Märzwoche die EU die Richtlinie über "Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen" aktivieren, wonach es aussieht, so würde sich die Aufnahme nach § 24 AufenthG richten. Diese regelt, dass die Verteilung der Vertriebenen durch das BAMF auf die Länder erfolgen würde. Die Verteilung innerhalb der Länder erfolgt wiederum über die Regelung in den Landesaufnahmegesetzen. Den Menschen kann auf dieser Rechtsgrundlage eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, deren Geltungsdauer auf bis zu drei Jahre verlängert werden kann.
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen, sind leistungsberechtigt im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes und können damit Leistung für Nahrung, Körperpflege, Unterkunft und Krankenversorgung erhalten. Auf Bundesebene gibt es allerdings Überlegungen, die Versorgung der Vertriebenen nicht über das AsylbLG, sondern über das SGB II/XII sicherzustellen. Näheres dazu ist noch nicht bekannt.
Auch wenn eine Aufnahme nach § 24 AufenthG erfolgt, steht es den Betroffenen frei, einen Asylantrag zu stellen. Das BMI rät allerdings von einer solchen Antragstellung ausdrücklich ab.
Wie die Regelungen oben zeigen, werden die Verfahren voraussichtlich analog zu denen eines Asylbewerbers erfolgen. Nach der Unterbringung in den zentralen Aufnahmelagern des Landes erfolgt eine Verteilung auf die Landkreise.
Die Samtgemeinden haben mit dem Landkreis eine Vereinbarung zur Aufnahme von Asylbewerbern getroffen. Die Unterbringung wird von den Samtgemeinden organisiert. Die Beschaffung von geeigneten Immobilien obliegt damit ebenfalls den Samtgemeinden. Der Landkreis zahlt die Kosten der Unterkunft über eine Pauschale pro Geflüchtetem.
Bei der Unterbringung wird große Sorgfalt an den Tag gelegt. Menschen aus Volksgruppen, bei den ein friedliches Zusammenleben nicht zu erwarten ist, werden nicht gemeinsam untergebracht. Ebenso wird auf das besondere Schutzbedürfnis von Frauen und Kindern Rücksicht genommen.
Der Landkreis hält eigene Unterbringungsmöglichkeiten in Dahlenburg und Melbeck bereit. Auch bei der Belegung in diesen Unterkünften wird auf die oben genannten Grundsätze geachtet.
Dem Landkreis und auch den Gemeinden werden gerade viele Hilfsleistung angeboten, darunter auch Wohnraum. Die IT des Landkreises hat eine IT gestützte Erfassung der Hilfsangebote entwickelt, die den Gemeinden zur Verfügung gestellt wird und die es ermöglicht, die Angebote und die Hilfebedürftigen zusammenzubringen. Die Entwicklung wird Ende der Woche abgeschlossen sein, so dass von kommender Woche an nutzbar ist.
Abschließend ist noch anzumerken, dass Menschen aus der Ukraine, wie oben dargelegt, einen aufenthaltsrechtlich gesicherten Status haben. Sollten diese keine Unterbringung bei Verwandten oder Freunden finden, können sie sich an die Samtgemeinden wenden. Sie werden dann nach Ordnungsrecht in einer Wohnung oder anderen geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten untergebracht. Ebenso können Geflüchtete Überbrückungsleistungen vom Sozialamt erhalten, wenn sie nicht über ausreichend Mittel verfügen.
Die unterschiedlichen Möglichkeiten sind mit den Hauptverwaltungsbeamten besprochen worden. Das Vorgehen wird landkreisweit einheitlich erfolgen.