Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/095  

Betreff: Überblick über die Neuerungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Benne, Ines
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
16.03.2022 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

Anlage/n: ---

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage Beschlussfassung nicht erforderlich

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Der Kurs zur Reform des SGB VIII in der Kinder- und Jugendhilfe wurde seit 2016 intensiv auf
Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene geführt. Allerdings wurde das damalige Gesetzesvorhaben zu einem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz auch nach intensiven Diskussionen und Modifikationen im Gesetzgebungsprozess im Bundesrat nicht abgeschlossen. Da 2017 eine neue Bundesregierung gewählt wurde, fiel dieser Entwurf unter den sogenannten Diskontinuitätsgrundsatz - alle Gesetzesvorhaben, die bis Ende der Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden, "verfallen".
 

Die neuen Regierungsparteien griffen aber die Idee wieder auf. Im Koalitionsvertrag für die 19. Legisla-turperiode wurde deshalb vereinbart, dass das Kinder- und Jugendhilferecht auf Basis des in der vorherigen Legislaturperiode vom Bundestag beschlossenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes weiterentwickelt werden soll. Deshalb wurde im Vorfeld eines erneuten Gesetzesvorhabens ein breiter Dialog mit Akteuren aus Wissenschaft und Praxis der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe sowie den Ländern und Kommunen geführt. Basierend auf den Abschlussergebnissen der einzelnen Arbeitsgruppen in diesem Dialog brachte die Bundesregierung zum Jahreswechsel 2020/2021 einen "Entwurf" eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) "in das Gesetzgebungsverfahren ein, das folgende Stationen durchlief":

 

      29.01.2021: Erste Beratung im Bundestag

      12.02.2021: Erster Durchgang im Bundesrat

      22.04.2021: Zweite/dritte Beratung im Bundestag; Annahme

      07.05.2021: Zweiter Durchgang im Bundesrat; Annahme

      09.06.2021: Verndigung im Bundesgesetzblatt

      10.06.2021: Inkrafttreten des KJSG

 

Schwerpunkte im KJSG sind<-

 

  1. Besserer Kinder- und Jugendschutz
  2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen
    der Erziehungshilfe aufwachsen.
  3. Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderung
  4. Mehr Prävention vor Ort
  5. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

 

Zu 1. - Stärkung des Kinder- und Jugendschutzes:

Die rechtlichen Änderungen im Bereich des Kinderschutzes erstrecken sich über mehrere Bereiche
der Kinder- und Jugendhilfe:

 

  • Stärkere Kontrolle und Aufsicht in Einrichtungen
  • Entwicklung von Schutzkonzepten für Kinder in Pflegefamilien
  • Stärkung der Verantwortungsgemeinschaft im Kinderschutz durch Ausbau der Kooperationen zu wichtigen Kinderschutzakteuren.
  • Ausbau der Strukturen in Kindertagespflege bei Kindeswohlgefährdung

 

Zu 2. - Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien oder Einrichtungen:

  • Reduzierung der Kostenbeteiligung junger Menschen
  • Bessere Unterstützung sogenannter "Careleaver"
  • Mehr Stabilität und Kontinuität für Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien
    oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen

 

Zu 3. - Hilfen aus einer Hand:

360.000 Kinder und Jugendliche haben eine seelische, geistige oder körperliche Behinderung. Bisher ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII nur für Leistungen der Eingliederungshilfe für rund 100.000 Kinder mit einer seelischen Behinderung zuständig. Ca. 260.000 Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung sind dem Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuge-wiesen.

 

Die Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit Behinderun-gen werden unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII zusammengeführt (inklusive Kin-der- und Jugendhilfe). Für den Prozess der Umsetzung ist ein Zeitraum von insgesamt sieben Jahren vorgesehen, der sich in drei Phasen gliedert:

 

  1. Stufe eins sieht den Gesamtplan der Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe und die Bereinigung der bestehenden Schnittstellen vor
  2. Zweite Stufe: Einführung der Funktion eines Verfahrenslotsen beim Jugendamt im Jahr 2024. Eltern und andere Erziehungsberechtigte sowie junge Menschen bekommen somit einen verbindlichen Ansprechpartner und werden von einer einzigen Stelle durch das gesamte Verfahren begleitet.
  3. Stufe drei sieht die Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auch für Leistungen der Eingliederungshilfe für alle jungen Menschen mit drohenden oder bestehenden körperlichen oder geistigen Behinderungen vor. Die Zuständigkeit für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche ist bereits im SGB VIII verankert.

 

 

Zu 4. - Mehr Prävention vor Ort:

  • Bedarfsgerechte Erweiterung niederschwelliger Hilfsangebote, bei denen eine unmittelbare
    Inanspruchnahme zuzulassen ist
  • Kombination unterschiedlicher erzieherischer Hilfen
  • Modernisierung der Zielsetzung allgemeiner Familienförderung

 

Zu 5. - Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien:

  • Uneingeschränkter Beratungsanspruch für Kinder und Jugendliche (§ 8 Absatz 3 SGB VIII)
  • Verpflichtung zur Einrichtung unabhängiger Ombudstellen (§ 9a SGB VIII)
  • Stärkung der Selbstvertretung und Selbsthilfe (§ 4 a SGB VIII)
  • Externe Möglichkeiten der Beschwerde für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen
  • Gewährleistung von Möglichkeiten der Beschwerde für Pflegekinder
  • Klarstellung der Beteiligung nichtsorgeberechtigter Eltern an der Hilfeplanung
    (§ 36 Absatz 5 SGB VIII)
  • Aufklärung des Kindes/des/der Jugendlichen und seiner Eltern bei der Inobhutnahme
  • Sicherstellung adressatenorientierter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und Eltern
     10 a SGB VIII).

 

Die öffentliche Jugendhilfe der Hansestadt und des Landkreises Lüneburg hat dazu gemeinsam mit allen freien Trägern und Freiberuflern in Lüneburg einen Fachtag am 06.12.2021 gestaltet. Dieser wurde in Zusammenarbeit mit der AFET (Bundesverband für Erziehungshilfe e.V.) vorbereitet und durchgeführt und durch beide Jugendamtsleitungen begleitet.

 

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Der Landkreis 
Kreisentwicklung
Wahlen
Landrat Jens Böther
Kreispolitik
Kreisverwaltung