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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/063  

Betreff: Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 07.02.2022 zum Kreistag zum Sachverhalt LKH Arena (Im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 03.03.2022)
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage an Fachausschuss / Kreistag
Verantwortlich:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Finanz- und Beteiligungsmanagement
Bearbeiter/-in: Wüstmann, Mayte   
Produkte:29. 10 Finanzmanagement
 29.2. 573-000 Arena Lüneburg
Beratungsfolge:
Kreistag
03.03.2022 
Sitzung des Kreistages zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Sachverhalt
Anlagen:
Anfrage_Arena_Lüneburger_Land_Teil_2.pdf  

 

 

 

 

Anlage/n: siehe Anlage
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anfrage_Arena_Lüneburger_Land_Teil_2.pdf (479 KB)      

 

 

 

 

Sachlage:

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 03.03.2022:

 

1. Für größere Veranstaltungen in der LKH Arena ist ein Shuttle Verkehr zwischen dem Bahnhof Lüneburg und der Arena vorgesehen. Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

Wann wird das geplante Genehmigungsverfahren für diese "Sonderform des Linienverkehrs abgeschlossen sein?

 

Das Liniengenehmigungsverfahren wird durch die Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) abgewickelt. Der Landkreis hat keinen Einfluss auf den zeitlichen Abschluss des Genehmigungsverfahrens.

 

Die KVG als ausführendes Verkehrsunternehmen hat die Anträge bei der LNVG Anfang Februar eingereicht.

 

Welche gesetzlichen Vorschriften schreiben zwingend vor, dass die Kosten für den geplanten Shuttle Verkehr aus den laufenden Mitteln für den ÖPNV getragen werden ssen? Welche Hinderungsgründe liegen vor, dass die Kosten nicht gesondert im Haushalt der Betriebsgesellschaft ausgewiesen werden?

Die bisher für den Shuttle aufgewendeten Kosten sind von der Betriebsgesellschaft getragen worden. Auch im Wirtschaftsplan 2022 der Betriebsgesellschaft sind hierfür Mittel eingeplant.

Als eine öffentliche Einrichtung ist die Arena genauso an den ÖPNV anzubinden wie ein kommunales Schwimmbad, ein Friedhof oder das Krankenhaus. Wegen der unregelmäßigen Nutzungszeiten ist die Einbindung in den Linienverkehr allerdings nicht zielführend. Daher ist hier die Einrichtung eines Bedarfsverkehrs, der sich an den tatsächlichen Nutzungszeiten orientiert, wirtschaftlich sinnvoll und auch als sogenannter Theaterverkehr üblich.

 

Sind die angekündigten Gespräche mit der KVG bereits geführt worden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem konkreten Ergebnis?

 

Als Aufgabenträger für den ÖPNV hat der beim Landkreis zuständige FD 45 der KVG alle für die Antragstellung erforderlichen Informationen zugeliefert.

 

Auf welcher ggf. konzeptionellen Grundlage geht die Verwaltung von 15 Veranstaltungen jährlich mit einer Auslastung an der Kapazitätsgrenze aus? Liegt hierzu ein schlüssiges Veranstaltungskonzept vor?

 

Die Annahme beruht auf den Planungen von Campus Management. Im Rahmen der Ausschreibung wurde bereits ein schlüssiges Veranstaltungskonzept abgefordert und bewertet.

 

2. Ist der schadstoffbelastete Boden zwischenzeitlich entsorgt worden und die Baustraße ausgebaut worden und welche Kosten sind oder werden tatsächlich dafür entstehen?

 

Bauseitige Voraussetzung für die Herstellung der Außenanlagen war der Rückbau der Baustraße. Der schadstoffbelastete Boden wurde abgefahren bzw. in Teilen wiederverwendet. Eine endgültige Abrechnung ist bisher noch nicht erfolgt, Kosten können daher noch nicht benannt werden.

 

3. Inwieweit schränken der Gesellschaftervertrag sowie die Geschäftsordnung der Betriebsgesellschaft umfassende Informationsrechte der Kreistagsabgeordneten ein und warum enthalten viele Informationsvorlagen für die Kreistagsmitglieder nach wie vor keine Anlagen, um einen Sachverhalt ausreichend einordnen zu können?

 

Es gibt keine Einschränkung von Informationsrechten der Kreistagsabgeordneten. Wie bei allen Gesellschaften bzw. Beteiligungen des Landkreises erfolgt die Steuerung der Arena Betriebsgesellschaft über den Beirat, in dem der Kreistag durch 2 Mitglieder vertreten ist, und die Gesellschafterversammlung. Kreisausschuss und Kreistag werden über die Betriebsgesellschaft im selben Umfang informiert und zur Entscheidung beteiligt wie bei den anderen Gesellschaften bzw. Beteiligungen (z.B. durch Weisungsbeschlüsse).

 

4. Die LKH Arena ist laut Landrat Böther ein Projekt der Daseinsvorsorge. Der Begriff der Daseinsvorsorge wird gängig wie folgt erläutert: "Daseinsvorsorge umfasst die staatliche Aufgabe zur Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachtete Güter und Dienstleistungen."

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir: Wie begründet sich im Detail der Nutzungsmöglichkeiten der LKH Arena der Gemeinnutzen und welchen Teil der Daseinsvorsorge erfüllt die Arena konkret? Gehören kommerzielle Veranstaltungen demnach zur Daseinsvorsorge?

 

Die Bereitstellung einer multifunktionalen Veranstaltungshalle für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen ist genauso Daseinsvorsorge wie die Bereitstellung eines kommunalen Schwimmbades oder einer Eishalle, die ebenfalls gegen Entgelt von allen Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden können.

 

5. Liegt der final abgeschlossene Dienstleistungsvertrag zum Betrieb der LKH Arena mit Campus Management allen Kreistagsmitgliedern vor? Wenn ja, wo ist dieser einsehbar?

 

Anders als beim alten Modell ist nicht der Landkreis Vertragspartner von Campus Management sondern die Betriebsgesellschaft.

Bei allen Angelegenheiten der Gesellschaften bzw. der Beteiligungen des Landkreises sind nicht KA und KT unmittelbare Entscheidungsträger, sondern die jeweiligen Organe der Gesellschaft (hier Beirat und Gesellschafterversammlung). Die Rechte des KT sind über § 138 NKomVG gesichert.

Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung des Dienstleistungsvertrages konnte der Vertrag jedoch von allen Interessierten im Internet eingesehen werden.

 

6. Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage erhält das Campus Management weitere Zahlungen als Entschädigung in der jetzt bekannten Höhe für den sog. Leistungsverzug?

 

Das ist eine Angelegenheit des Beirats. Zur Information: Nach allgemeinem bürgerlichen Recht (§§ 280, 286 BGB) besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, wenn eine Vertragspartei mit ihrer vertraglich geschuldeten Leistung im Verzug ist. Da die Betriebsgesellschaft nach den vertraglichen Regelungen die fertige Arena bis zum 31.7.2021tte an CM übergeben müssen, was nicht erfolgt ist, hat CM als Vertragspartner einen Anspruch auf seinen Verzögerungsschaden.

 

7. Wie setzen sich die gesamten Entschädigungszahlungen konkret zusammen und wie begründen sich diese orientiert an den Inhalten des Dienstleistungsvertrages?

 

Auch dies ist eine Angelegenheit des Beirats. Zum Verständnis: Hier geht es um den Verzögerungsschaden, also den Aufwand, der wegen der verzögerten Leistung (nicht fristgemäße Übergabe der Arena) entstanden ist. CM hatte vor allem Personalaufwand für die Mitarbeiter, die für den Betrieb der Arena eingestellt wurden, sie aber seit August 2021 nicht wie vorgesehen vermarkten können.

 

8. Auf welche Summe insgesamt belaufen sich alle bisher geleisteten Entschädigungszahlungen an Campus Management (inkl. Entschädigung für den Wechsel

des Betreibermodells)?

 

Siehe letzte Präsentation HBA vom 19.01.2022 Folie 12: Sonstige Nebenkosten: Auflösung Betreibervertrag 704.000 € netto.

 

9. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage erhält Campus Management nun 17 mietfreie Veranstaltungen anstatt der bisher vorgesehenen 15 Veranstaltungen?

 

Das ist Teil des Verhandlungsergebnisses und wurde als Nachtrag zum Aufhebungsvertrag vereinbart, weil der Landkreis auch diesbezüglich im Verzug ist.

 

10. Hat die Betriebsgesellschaft alle versicherungsrechtlichen Möglichkeiten geprüft, um sich gegen Betriebsrisiken zu versichern? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

 

Welche Betriebsrisiken sind gemeint? Unter Betriebsrisikoversicherung fallen Betriebs- und Produkthaftpflicht-, Transport-, Warenkredit-, Betriebsausfall- oder Rechtsschutzversicherungen. Das meiste davon ist hier nicht einschlägig. Bei Abschluss von Versicherungen ist angesichts der hohen Versicherungsprämien genau abzuwägen, welche Kosten-Nutzen-Relation besteht. Bisher wurde die Notwendigkeit einer Betriebsausfallversicherung nicht gesehen. Denn die Betriebsgesellschaft hat den Dienstleister dazu verpflichtet, für eine gute Auslastung der Arena zu sorgen.

 

11. Hat Campus Management alle versicherungsrechtlichen Möglichkeiten geprüft, um sich gegen Betriebsrisiken bzw. in deren Folge gegen den Ausfall von Umsätzen zu versichern? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

 

Der Landkreis hat keine Kenntnis von derartigen innerbetrieblichen Angelegenheiten des Dienstleisters.

 

12. Bestehen nach Rechtsauffassung des Landkreises Lüneburg Ansprüche auf Entschädigungszahlungen, wenn die Betriebbergabe der Arena sich aus Corona bedingten Gründen verzögert?

 

Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Es kommt darauf an, wer von wem aus welchem Rechtsverhältnis Ansprüche geltend macht. Es sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere, wie die Corona-Krise das jeweilige Lieferverhältnis konkret beeinträchtigt und welche vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zur Anwendung kommen.

 

13. Wie hoch sind nach heutigem Stand die Gesamtkosten inkl. aller laufenden Kosten und der Kosten für die Beauftragung des Reese Baumanagement sowie der Entschädigungszahlungen und aller anderen Nebenkosten?

 

Hinsichtlich des Baubudgets wird auf die Präsentation im letzten HBA vom 19.01.2022 verwiesen. In den ausgewiesenen Gesamtkosten von aktuell 23.786.701,17 Mio. € netto sind auch die sonstigen Nebenkosten enthalten.

Davon zu trennen sind die laufenden Kosten, die von der Betriebsgesellschaft zu tragen sind und nicht im Baubudget ausgewiesen werden, sondern in den Wirtschaftsplänen der Gesellschaft.

 

14. Wie hoch ist der prozentuale Anteil aller nach heutigem Kenntnisstand feststehenden Kosten an der Kreisumlage und wird die finanzielle Handlungsfähigkeit des Landkreises neburg auch dadurch weiter eingeschränkt?

 

Das kann so nicht beantwortet werden, weil die Baukosten nicht nur einem einzigen Haushaltsjahr zugeordnet werden können. Bezogen auf die voraussichtlichen Betriebskosten pro Jahr, die mit 620 T € deutlich unter den Kosten für das Theater Lüneburg (2,7 Mio.) liegen, ist die Handlungsfähigkeit des Landkreises nicht beeinträchtigt.

 

15. Wie hoch ist der Anteil der gesamten wöchentlichen Arbeitsstunden bei allen Mitarbeiter*Innen der Kreisverwaltung im Zusammenhang mit dem Sachverhalt LKH-Arena?

 

Eine Antwort ist nicht möglich, weil es keine gesonderte Zeiterfassung für die Bearbeitung von Arena-Themen gibt.

 

16. Warum wurde gegenüber Campus Management, trotz der bereits bestehenden Pandemieerfahrungen, eine Übergabe der LKH Arena zum 31.07.2021 zugesichert?

 

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2021 war von einer Fertigstellung zum 31.07.2021 sicher auszugehen.

 

17. Wurde Campus Management explizit aufgefordert offenzulegen, welche geplanten oder bereits vertraglich abgesicherten Veranstaltungen durch den sog. Leistungsverzug abgesagt werden musste? Wurde hierzu ein konkreter Nachweis eingefordert?

 

Nein, weil dies nicht erforderlich ist. Vertragspartner für die Vermietung ist die Betriebsgesellschaft, nicht der Dienstleister.

 

18. Sind die Honorarzahlungen an das Reese Baumanagement in der Gesamtkostenprognose enthalten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht?

 

In der Gesamtkostenprognose sind die Kosten für die Projektsteuerung mit rund 521 T € netto ausgewiesen (siehe Folie 12 der Präsentation HBA vom 19.01.2022).

 

19. Über welchen weiteren Zeitraum wird sich die Beauftragung des Reese Baumanagement nach heutigem Stand noch erstrecken und welche weiteren Kosten entstehen dem Landkreis Lüneburg in diesem Zusammenhang?

 

Die Beauftragung von Reese Baumanagement wird bis zur Fertigstellung zu den gleichen Konditionen wie bisher fortgeführt. Es entstehen voraussichtlich weitere Kosten in Höhe von rund 345 T € netto.

 

20. Wann wird die Kreisverwaltung eine Arena Schlussrechnung nach heutigem Kenntnisstand vorlegen können?

 

Eine abschließende Bewertung wird erst nach Vorlage aller geprüften Schlussrechnungen möglich sein.

 

21. Liegen Rechnungen im Zusammenhang mit dem Bau der LKH-Arena vor, die als fehlerhaft, unvollständig oder als sachlich inhaltlich falsch zu bewerten sind? Ist in diesem Zusammenhang mit Klageverfahren und weiteren Kosten zu rechnen?

 

Nicht prüffähige Rechnungen werden zurückgewiesen, fehlerhafte Rechnungen werden entsprechend korrigiert.

 

22. Wann ist konkret mit den Schlussrechnungen aller bauausführenden Unternehmen zu rechnen?

 

Die Rechnungsvorlage regelt sich durch die VOB. Der Bauherr hat hier nur einen geringen Einfluss.

 

23. Erfüllen alle bisher vorliegenden Rechnungen die Vorgaben der Vergabe und Vertragsordnung(VOB), dem Bauvertragsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie dem Umsatzsteuerrecht? Wenn nein, bitte im Detail erläutern?

 

Ja.

 

24. Kann der Landrat nach allen vorliegenden Erkenntnissen garantiert und verbindlich ausschließen, dass durch das bisherige Handeln aller Akteure, ein gravierender  Vermögensnachteil zu Lasten des Landkreises rechtlich relevant, nicht vorliegt?

 

Ein durch das bisherige Handeln aller Akteure verursachter rechtlich relevanter gravierender Vermögensnachteil zu Lasten des Landkreises ist derzeit nicht erkennbar. Mit der Aufarbeitung einzelner Sachverhalte wurde unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes begonnen.

 

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