Vorlage - 2022/042
|
|
Bei den Bürger:innen, die von der Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in der Teilgemeinde Südergellersen betroffen sind, macht sich Unmut darüber breit, dass keine Beteiligung der Bürger:innen an den durch die WEA zu erwirtschaftenden Profiten vorgesehen ist.
Die Errichtung einer Bürgerenergiegesellschaft bringt den Vorteil, dass WEA nicht von Einzelpersonen oder anonymen Projektträger:innen, sondern von Bürger:innen der Region selbst in Form einer Gesellschaft betrieben werden. Der dahinterstehende Grundgedanke ist die Beteiligung aller von den WEA betroffenen Anwohner:innen an den Gewinnen der Gesellschaft auch zur Akzeptanzsicherung betroffener Akteure für Technologien (z.B. WEA), die für die Einhaltung der vom Bund beschlossenen Klimaziele und damit einhergehenden Energiewende maßgeblich sind.
Im Regionalen Raumordnungsprogramm von 2003 (geändert 2016) steht im Begründungsteil S. 58, dass der Landkreis explizit Windparks mit Anwohner:innenbeteiligung.“begrüßt und unterstützt“.
Nach §3 Nr. 15 EEG ist eine Bürgerenergiegesellschaft eine jede Gesellschaft:
i) die aus mindestens zehn natürlichen Personen besteht,
ii) bei der mindestens 51% der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in der betreffenden Stadt oder dem betreffenden Landkreis wohnen, und
iii) bei der kein Mitglied der Gesellschaft mehr als zehn Prozent der Stimmrechte hält.
Eine finanzielle Einbindung der Gemeinde (10%), in der die WEA errichtet wird, sollte zudem Berücksichtigung finden, da diese Möglichkeit von einer Bürgerenergiegesellschaft zu profitieren, auch die Akzeptanz der Gemeinde für den Ausbau von WEA zusätzlich steigert.