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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/026  

Betreff: Verpflichtung der beratenden Mitglieder gemäß § 60 NKomVG und Pflichtenbelehrung gemäß § 43 NKomVG
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Krumböhmer, Jürgen
Federführend:Verwaltungsleitung Beteiligt:Ordnung
Bearbeiter/-in: Dannenfeld, Mirko   
Produkte:23. VL Verwaltungsleitung
Beratungsfolge:
Begleitausschuss zur Endlagersuche
03.02.2022 
Sitzung des Begleitausschusses zur Endlagersuche zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage Amtsverschwiegenheit  
Anlage Mitwirkungsverbot  
Anlage Vertretungsverbot  

 

 

Anlage/n:

Wortlaut der §§ 40 bis 42 NKomVG

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage Amtsverschwiegenheit (82 KB)      
Anlage 2 2 Anlage Mitwirkungsverbot (85 KB)      
Anlage 3 3 Anlage Vertretungsverbot (78 KB)      

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage keine Beschlusserfassung erforderlich

 

 

 

Sachlage:

Gemäß § 60 NKomVG werden die Kreistagsabgeordneten vom Landrat förmlich verpflichtet,

 

ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Der Landrat belehrt die anwesenden Kreistagsabgeordneten gemäß § 43 NKomVG über ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, zum Mitwirkungs- und Vertretungsverbot nach den §§ 40 bis 42 NKomVG. Dies gilt analog für die beratenden Mitglieder in den Ausschüssen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder groß fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Diese Vorschriften gelten ebenso für die beratenden Mitglieder in den Ausschüssen des Kreistages. Hier wird die Verpflichtung durch die Ausschussvorsitzende/den Ausschussvorsitzenden vorgenommen.

 

 

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