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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/019  

Betreff: Verpflichtung der beratenden Mitglieder gemäß § 60 NKomVG und Pflichtenbelehrung gemäß § 43 NKomVG
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Benne, Ines
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
26.01.2022 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
JHA Pflichtenbelehrung  

 

 

Anlage/n:

Auszug §§ 40 bis 42 NkomVG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 JHA Pflichtenbelehrung (19 KB)      

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage Beschlussfassung nicht erforderlich

 

 

Sachlage:

Gemäß § 60 NKomVG werden die Kreistagsabgeordneten vom Landrat förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

Die Mitglieder der Vertretung üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder der Vertretung beschränkt wird
54 Absatz 1 NKomVG).

 

Der Landrat belehrt ehrenamtlich Tätige gemäß § 43 NKomVG über ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, zum Mitwirkungs- und Vertretungsverbot nach den §§ 40 bis 42 NKomVG. Dies gilt auch für die beratenden Mitglieder in den Ausschüssen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Absatz 4 NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

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