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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2021/469  

Betreff: Verpflichtung der beratenden Mitglieder gemäß § 60 NKomVG und Pflichtenbelehrung gemäß § 43 NKomVG
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Srugis, Freia
Federführend:Bildung und Kultur Bearbeiter/-in: Lüdde, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Sport, Partnerschaft und Kultur
17.01.2022 
Sitzung des Ausschusses für Sport, Partnerschaft und Kultur zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Pflichtenbelehrung §§ 40-43 NKomVG  

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

§§ 40-43 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Pflichtenbelehrung §§ 40-43 NKomVG (29 KB)      

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage keine Beschlussfassung erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Gemäß § 60 NKomVG werden die beratenden Mitglieder zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl von Landrat Jens Böther oder seiner Vertretung förmlich verpflichtet,

 

ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen

 

unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Die beratenden Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleisteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Ausschusses für Sport, Partnerschaften und Kultur beschränkt wird (§ 54 Absatz 1 NKomVG).

 

Der Landrat oder seine Vertretung belehrt die anwesenden beratenden Mitglieder gemäß § 43 NKomVG über ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, zum Mitwirkungsverbot und Vertretungsverbot nach den §§ 40 bis 42 NKomVG.

 

Verletzen beratende Mitglieder vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Absatz 4 NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 43 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

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