Vorlage - 2021/468
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Pflichtenbelehrung §§ 40-43 NKomVG (29 KB) |
Sachlage:
Gemäß § 60 NKomVG werden die Abgeordneten zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl von Landrat Jens Böther oder seiner Vertretung förmlich verpflichtet,
ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die Abgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleisteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Ausschusses für Schule und Bildung beschränkt wird (§ 54 Absatz 1 NKomVG).
Der Landrat oder seine Vertretung belehrt die anwesenden Abgeordneten gemäß § 43 NKomVG über ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, zum Mitwirkungsverbot und Vertretungsverbot nach den §§ 40 bis 42 NKomVG.
Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Absatz 4 NKomVG).
Die §§ 40 bis 43 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.