Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2005/191  

Betreff: Antrag der GRÜNEN - Kreistagsfraktion vom 29.08.2005 (Eingang 29.08.2005);
Neubesetzung der Ausschüsse nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag an den Kreistag
Verantwortlich:Ruth,SigridAktenzeichen:32
Federführend:Interne Dienste Bearbeiter/-in: Ruth, Sigrid
Beratungsfolge:
Kreistag
12.09.2005 
Kreistag (fortgesetzt am 10.10.2005) geändert beschlossen   
10.10.2005 
Kreistag (Fortsetzung vom 12.09.05)      

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
NLTRd.Schrb.8504_689  
Anlage NLT-Rd.Schrb.8504_689-a  
Anlage VorlNr 191-2005 PDF-Dokument

Anlage/n:

Anlage/n:

3

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 NLTRd.Schrb.8504_689 (28 KB)      
Anlage 2 2 Anlage NLT-Rd.Schrb.8504_689-a (238 KB)      
Anlage 3 3 Anlage VorlNr 191-2005 (162 KB) PDF-Dokument (77 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die GRÜNE-Kreistagsfraktion beantragt folgende Beschlussfassung durch den Kreistag am 12.09.2005:

„Die Umbesetzung der Ausschüsse und Sitzverteilung erfolgen nach Hare-Niemeyer.“

Sachlage:

Sachlage:

Die GRÜNE-Kreistagsfraktion weist darauf hin, dass zum 30. April 2005 die Niedersächsische Landkreisordnung geändert wurde. Die Anzahl der Mitglieder der Fachausschüsse sei nunmehr nach dem Zählverfahren „Hare-Niemeyer“ zu ermitteln. Das Urteil des Lüneburger Verwaltungsgerichtes vom August 2005 stelle fest, dass aufgrund fehlender Übergangsregelungen bei der Umbesetzung der Ausschüsse auch in der laufenden Wahlperiode das seit April 2005 geltende Zählverfahren anzuwenden sei.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Mit Wirkung vom 30.04.2005 wurde die Nieders.Landkreisordnung geändert. Die Verteilung der Ausschusssitze auf die Fraktionen und Gruppen erfolgt nicht mehr nach d`Hondt, sondern nach Hare-Niemeyer.

Zum Vollzug dieser Änderung hatte das Nds. Ministerium für Inneres und Sport mit Erlass vom 27.04.2005 darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung besteht, bestehende Ausschüsse neu zu bilden und dass eine solche Verpflichtung auch dann nicht eintritt, wenn ein Antrag auf Neubildung - § 47 Abs. 9 Satz 2 NLO - gestellt wird, der sich allein auf die Änderung des Sitzverteilungsverfahrens stütze. Mit dem Wechsel zwischen zwei je für sich verfassungsgemäßen Sitzverteilungsverfahren werde die Spiegelbildlichkeit in der Besetzung von Kreistag und bereits gebildeten Ausschüssen nicht beeinträchtigt. Es fehle schon in tatsächlicher Hinsicht an einer Änderung der Kräfteverhältnisse in der Zusammensetzung des Kreistages oder der Ausschüsse, durch die die Spiegelbildlichkeit nicht mehr gewährleistet sein könnte. Dieser Erlass ist den Mitgliedern des Kreistages mit Schreiben vom 2. Mai 2005 übersandt worden.

 

Zwischenzeitlich hat sich die Ausgangslage aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 12. August 2005 (Az.: 5 B 52/05) insofern geändert, als dass im Wege der einstweiligen Anordnung der Rat der Stadt Winsen vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens verpflichtet wurde, seine Fachausschüsse auf Antrag der dortigen GRÜNE-Fraktion, die anstelle des Grundmandats Stimmrecht erhält, auf der Grundlage des Hare-Niemeyer Verfahrens neu zu besetzen.

Einzelheiten können dem als Anlage beigefügten NLT-Rundschreiben Nr. 689/2005 entnommen werden.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass nach der Begründung des Verwaltungsgerichts Lüneburg wegen der in dem Änderungsgesetz fehlenden Übergangsregelungen seit dem 30.04.2005 ein Anspruch auf Neubesetzung der Fachausschüsse besteht, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und sich infolge der Sitzverteilung nach Hare-Niemeyer die Sitzverhältnisse verschieben.

Allerdings ist die Entscheidung des VG Lüneburg noch nicht rechtskräftig. Der Rat der Stadt Winsen hat allerdings am 30. August 2005 beschlossen, dass gegen die Entscheidung Beschwerde einzulegen ist.

 

 

Auf den Kreisausschuss, die Fachausschüsse und die sonstigen Stellen beim Landkreis Lüneburg hat eine Berechnung nach Hare-Niemeyer folgende Auswirkungen:

 

Ergebnis Fachausschüsse einschließlich Schulausschuss sämtlich 11 Sitze:

D’Hondt -  derzeit –

6 Sitze GRUPPE

5 Sitze SPD

Grundmandat GRÜNE

Hare-Niemeyer – neu

6 Sitze GRUPPE

4 Sitze SPD

1 Sitz    GRÜNE

 

Ergebnis Jugendhilfeausschuss – 9 Sitze –

keine Veränderung durch das Hare-Niemeyer-Verfahren

 

Kreisausschuss – 10 Sitze –

keine Veränderung durch das Hare-Niemeyer-Verfahren.

Begründung:

Im Kreisausschuss erlangt die GRÜNE-Fraktion auch nach dem neuen Verfahren kein Stimmrecht, weil hier § 47 Abs. 3 NLO greift, wonach der nach der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile eigentlich auf die GRÜNE-Fraktion entfallende Sitz zurückgeht an die GRUPPE, weil eine GRUPPE oder Fraktion, der mehr als die Hälfte aller Kreistagsabgeordneten angehört auch in den Ausschüssen mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze erlangen muss.

 

Besetzung der sonstigen Stellen:

keine Veränderung durch das Hare-Niemeyer-Verfahren soweit nicht ohnehin die Besetzung für die Dauer der Wahlperiode gilt.

 

Zusammenfassung:

Die GRÜNE-Fraktion im Kreistag des Landkreises Lüneburg kann in allen Ausschüssen – ausgenommen Jugendhilfeausschuss und Kreisausschuss – bei einer Neuverteilung der Ausschusssitze nach Hare-Niemeyer Stimmrecht erlangen. Für die Zuteilung der Ausschussvorsitze gilt auch weiterhin gem. § 47 Abs. (8) NLO das d`Hondt`sche- Höchstzahlverfahren, so dass sich hier keine Änderung ergibt.

 

 

Bei der Frage, wie mit dem Antrag der GRÜNE-Fraktion umzugehen ist, hat die Verwaltung darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht rechtskräftig und der Ausgang des durch den Rat der Stadt Winsen beschlossenen Beschwerdeverfahrens offen ist. Sollte also der Kreistag dem Antrag der GRÜNE-Fraktion stattgeben, bestünde zumindest das Risiko, dass der Kreistag sich nach  einer möglicherweise anders lautenden Entscheidung über die Beschwerde auf Antrag erneut mit der Umbesetzung der Ausschüsse würde befassen müssen.  Die Verwaltung schlägt deshalb vor,

 

die Neubesetzung der Ausschüsse auf Antrag der GRÜNE-Fraktion zurückzustellen bis zur  Entscheidung über die Beschwerde des Rates der Stadt Winsen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 12. August 2005  (Az.: 5 B 52/05)

 

Für den Fall, dass der Kreistag entgegen der Verwaltungsempfehlung zu einer anders lautenden Entscheidung kommt, schlägt die Verwaltung folgendes Verfahren gem. § 47 Abs. (9) Satz 2 NLO vor.

 

1.       Dem Antrag der GRÜNE-Fraktion wird stattgegeben.

2.       Es wird festgestellt, dass nach. § 47 Abs. (9) Satz 2 NLO i.V.m  § 47 Abs.(2) alle Ausschüsse mit 11 Sitzen neu zu besetzen sind. Namentlich sind dies

a.       Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und Verwaltungsreform

b.      Ausschuss für Hochbau- und Energiesparmaßnahmen

c.       Ausschuss für Partnerschaft und Kultur

d.      Ausschuss für Raumordnung, Wirtschaft, Touristik, Verkehrsplanung und ÖPNV

e.      Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport

f.         Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und Verbraucherschutz

g.      Feuer- und Katastrophenschutz

h.       Werks- und Straßenbauausschuss

i.         Schulausschuss

 

3.          Die Sitzverteilung gem. § 47 Abs. (2) NLO wird gem. § 47 Abs. (5) NLO für vorstehende Ausschüsse wie folgt festgestellt:

 

6 Sitze GRUPPE

4 Sitze SPD

1 Sitz   GRÜNE

 

Es wird festgestellt, dass damit die SPD-Fraktion in den unter 2. aufgelisteten Ausschüssen einen Sitz verliert, dass das Grundmandat für die GRÜNE-Fraktion entfällt und die Anzahl der GRUPPEN-Sitze unverändert bleibt.

 

4.          Die namentliche Besetzung der Ausschüsse wird mit den von SPD und GRÜNE-Fraktion bekannt zu gebenden Änderungen entsprechend der derzeitigen Besetzung  festgestellt (Anlage: Auszug aus der Ausschussliste) festgestellt.

 

 

Dieses Verfahren stützt sich auf § 47 Abs. (9) NLO wonach ein Ausschuss neu besetzt werden muss, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird.

Nach § 47 Abs. (8) Satz 2 NLO a.F. musste ein Ausschuss neu gebildet werden, wenn sich das Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Kreistages verändert hat, seine Zusammensetzung dem nicht entspricht und ein Antrag auf Neubildung gestellt wird. D.h., gesetzlich wird nicht mehr eine Neubildung gefordert, sondern lediglich eine Neubesetzung.

 

 

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Der Landkreis 
Kreisentwicklung
Wahlen
Landrat Jens Böther
Kreispolitik
Kreisverwaltung