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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2020/472  

Betreff: Mitgliedschaft im Kreistag
a) Feststellung des Sitzverlustes der Kreistagsabgeordneten Ute Schaller
b) Verpflichtung von Herrn Karl Tödter
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Hensel, Sandra
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Krambeer, Lisa
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreistag
21.12.2020 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Schreiben von Frau Schaller  
Verpflichtung  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Anlage/n:

-          Schreiben von Ute Schaller

-          Pflichtenbelehrung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Schreiben von Frau Schaller (37 KB)      
Anlage 2 2 Verpflichtung (44 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Beschlussvorschlag:

Der Sitzverlust der Kreistagsabgeordneten Ute Schaller (SPD-Fraktion) wird aufgrund Ihrer Verzichtserklärung vom 18.11.2020 festgestellt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 NKomVG).

 

Im Anschluss ist der Nachfolger Karl Tödter durch den Landrat zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Er ist gemäß § 54 NKomVG i. V. m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Sachlage:

Die Kreistagsabgeordnete Ute Schaller hat mit Schreiben vom 18.11.2020 mitgeteilt, dass sie ihr Kreistagsmandat niederlegt. Gemäß § 52 Abs. 2 NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Frau Schaller ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Nachfolger ist Herr Karl Tödter, der am 30.11.2020 die Annahme des Mandats erklärt hat. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 21.12.2020 mit der Feststellung des Sitzverlustes der Kreistagsabgeordneten Ute Schaller.

 

Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Karl Tödter in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

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