Vorlage - 2020/216
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage1_Forstwirtschaft_LROP_final.docx (84 KB) | ||||
2 | Anlage2_Forstwirtschaft_RROP_final (131 KB) |
Sachlage:
Berichtet wird über den aktuellen Bearbeitungsstand des Themas „Forstwirtschaft“ in der Neuaufstellung des RROP.
Die Erarbeitung des Themas „Forstwirtschaft“ umfasste bisher folgenden Arbeitsschritte:
- Prüfung und Zusammentragen der Vorgaben und Arbeitsaufträge aus dem rechtsgültigen LROP 2017,
- Überprüfung der Festlegungen und Begründungen des rechtsgültigen RROP 2016,
- Prüfung weiterer relevanter Materialien (z. B. Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Lüneburg, Landeswaldprogramm Niedersachsen),
- Prüfung von RROP anderer Landkreise für Anregungen und Hinweise,
- Informelle Abstimmungen mit dem FD Umwelt, dem Forstamt Göhrde (Beratungsforstamt für den Landkreis Lüneburg) und dem Bundesforstbetrieb Lüneburger Heide sowie
- Erarbeitung von Kriterien für die zeichnerische Festlegung.
Die bisher erarbeiteten Zwischenergebnisse werden in der Sitzung des Ausschusses für Raumordnung von der Verwaltung vorgestellt. Darüber hinaus sollen ausgewählte Aspekte des rechtsgültigen RROP und Empfehlungen für die Neuaufstellung des RROP diskutiert werden. Folgende Themen stehen dabei im Fokus der Diskussion:
1.) Vorbehaltsgebiet Wald
Gem. den Vorgaben durch die Landesplanung sollen – im Falle einer Festlegung – die bisherigen Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft als Vorbehaltsgebiete Wald festgelegt werden. In der zeichnerischen Darstellung des rechtsgültigen RROP 2016 sind Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft ab einer Flächengröße von 0,23 ha festgelegt. Daraus folgt, dass die Gebietskulisse viele kleine Flächen umfasst, die jedoch aufgrund des Maßstabs der zeichnerischen Darstellung von 1:50.000 nicht lesbar sind.
Diskussionswürdig ist demzufolge die Frage nach der Mindestgröße der Vorbehaltsgebiete Wald. Aus Gründen der Darstell- und Lesbarkeit empfiehlt der Planzeichenkatalog des NLT (2017) eine Mindestgröße der darzustellenden Waldflächen von 2,5 ha. Möglich wäre aber auch eine darüberhinausgehende Mindestgröße, wie beispielsweise 5,0 ha.
2.) Schutz der Wälder und Waldränder sowie Abstand zwischen Wald und Bebauung
Die beschreibende Darstellung des derzeit rechtsgültigen RROP beinhaltet mit der Festlegung 3.2.1 [08] eine Regelung zur Freihaltung von Wäldern und sämtlichen Waldrändern von Bebauung. Laut der Begründung (und somit ohne Normcharakter) sollte der im LROP festgelegte Abstand zwischen Wald und Bebauung von 100 m beachtet werden; dagegen ist ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten.
Für die Neuaufstellung des RROP ergeben sich verschiedene Optionen zum Umgang mit dieser Festlegung, die in der Sitzung diskutiert werden sollen:
- Beibehaltung der bisherigen Festlegung des RROP,
- Änderung der bisherigen Festlegung des RROP, z. B. durch Benennung eines konkreten Mindestabstandes zwischen Wald und Bebauung,
- Formulierung einer Regelung für Einzelfallentscheidungen.
3.) Vermehrung des Waldanteils
In den Festlegungen 3.2.1 [05], 3.2.1 [06] und 3.2.1 [07] der beschreibenden Darstellung des rechtsgültigen RROP sind Aussagen zur Waldmehrung enthalten.
Vor dem Hintergrund, dass der Landkreis Lüneburg mit einem Waldanteil von ca. 32,71 % an der Gesamtfläche überdurchschnittlich bewaldet ist, soll in der Sitzung darüber diskutiert werden, ob in der Neuaufstellung des RROP eine Festlegung zur Waldmehrung im Landkreis Lüneburg getroffen werden soll. Im LROP ist diesbezüglich kein Festlegungsauftrag an die Träger der Regionalplanung enthalten.
4.) Freihaltung von Aufforstung
In der zeichnerischen Darstellung des rechtsgültigen RROP sind Vorbehaltsgebiete von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet festgelegt. Die Kriterien für die Vorbehaltsgebiete von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet sind nicht bekannt. Außerdem befindet sich in den Vorbehaltsgebieten teilweise Wald. Daneben enthält die Festlegung 3.2.1 [07] der beschreibenden Darstellung des rechtsgültigen RROP Aussagen zur Freihaltung von Aufforstung.
In der Sitzung soll darüber diskutiert werden, ob die bisher festgelegten Vorbehaltsgebiete von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet zukünftig gestrichen werden sollen. Im LROP ist diesbezüglich kein Festlegungsauftrag an die Träger der Regionalplanung enthalten.
Abschließend wird die Verwaltung einen Ausblick auf das weitere Vorgehen bezüglich dieses Themas geben.