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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2020/098  

Betreff: Mitgliedschaft im Kreistag - Verpflichtung von Frau Susanne Bothe
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Krambeer, Lisa
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Krambeer, Lisa
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreistag
18.05.2020 
Sitzung des Kreistages zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Verpflichtung  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Anlage/n:

Pflichtenbelehrung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verpflichtung (44 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage – Keine Beschlussfassung erforderlich.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Sachlage:

Nachfolgerin von Herrn Prof. Dr. Gunter Runkel ist Frau Susanne Bothe, die am 12.03.2020 die Annahme des Mandats schriftlich erklärt hat.

 

Gemäß § 60 NKomVG ist Frau Susanne Bothe in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten,

 

ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

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