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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2020/072  

Betreff: Mitgliedschaft im Kreistag
a) Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Prof. Dr. Gunter Runkel
b) Verpflichtung von Herrn Reiner Rodenwald
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Hensel, Sandra
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Krambeer, Lisa
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreistag
09.03.2020 
Sitzung des Kreistages geändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Schreiben von Herrn Prof. Dr. Runkel  
Verpflichtung  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Anlage/n:

- Schreiben von Herrn Prof. Dr. Runkel

- Pflichtenbelehrung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Schreiben von Herrn Prof. Dr. Runkel (16 KB)      
Anlage 2 2 Verpflichtung (44 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Prof. Dr. Gunter Runkel (AfD-Fraktion) wird aufgrund seiner Verzichtserklärung vom 06.02.2020 festgestellt. (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. i. V. m. Abs. 2 NKomVG)

 

Im Anschluss ist der Nachfolger Reiner Rodenwald durch den Landrat zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Er ist gemäß § 54 NKomVG i. V. m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Sachlage:

Der Kreistagsabgeordnete Prof. Dr. Gunter Runkel hat mit Schreiben vom 06.02.2020 mitgeteilt, dass er sein Kreistagsmandat niederlegt. Gemäß § 52 Abs. 2 NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Herrn Prof. Dr. Runkel ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Nachfolger ist Herr Reiner Rodenwald, der am 14.02.2020 die Annahme des Mandats erklärt hat. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 09.03.2020 mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Prof. Dr. Gunter Runkel.

 

Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Reiner Rodenwald in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten,

 

 

seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

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