Vorlage - 2019/011
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1 | Anlage 1 - Vorlage 2019.011 (97 KB) | (64 KB) |
Sachlage:
Das Verfahren für die Einwerbung, Annahme und Vermittlung von Zuwendungen ist durch den Gesetzgeber durch die §§ 111 Abs. 7 NKomVG und 26 KomHKVO konkret geregelt worden.
Der Kreistag des Landkreises Lüneburg hat in seiner Sitzung vom 31.05.2010 von seiner Möglichkeit nach § 26 KomHKVO Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit über die Annahme bzw. Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100,00 Euro bis höchstens 2.000,00 Euro auf den Kreisausschuss zu übertragen. Bei einem Wert von über 2.000,00 Euro verbleibt die Zuständigkeit beim Kreistag.
In der Zeit vom 01.03.2018 bis zum 11.01.2019 sind die in der Anlage aufgeführten Zuwendungen angeboten worden.
Bei den Zuwendungen zu den Ziffern 1 bis 29 handelt es sich um Zuwendungen nach § 26 Abs. 3 KomHKVO, bei der der Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen angeboten hat und die Wertgrenze in Höhe von 2.000,00 Euro zur Genehmigung durch den Kreisausschuss überschritten worden ist.