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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2019/011  

Betreff: Annahme von Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen im Wert von über 2.000 Euro, die bis zum 11.01.2019 angeboten worden sind
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Stegen, Eckhard
Federführend:Interne Dienste Bearbeiter/-in: Lüttchen, Martina
Produkte:3.2. 111-600 Interne Dienste
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
12.02.2019 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
04.03.2019    Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
04.03.2019 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage 1 - Vorlage 2019.011 PDF-Dokument

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

Anlage/n:

1

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Vorlage 2019.011 (97 KB) PDF-Dokument (64 KB)    
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Annahme der in der Anlage aufgeführten Zuwendungen wird zugestimmt.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

Sachlage:

Das Verfahren für die Einwerbung, Annahme und Vermittlung von Zuwendungen ist durch den Gesetzgeber durch die §§ 111 Abs. 7 NKomVG und 26 KomHKVO konkret geregelt worden.

 

Der Kreistag des Landkreises Lüneburg hat in seiner Sitzung vom 31.05.2010 von seiner Möglichkeit nach § 26 KomHKVO Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit über die Annahme bzw. Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100,00 Euro bis höchstens 2.000,00 Euro auf den Kreisausschuss zu übertragen. Bei einem Wert von über 2.000,00 Euro verbleibt die Zuständigkeit beim Kreistag.

 

In der Zeit vom 01.03.2018 bis zum 11.01.2019 sind die in der Anlage aufgeführten Zuwendungen angeboten worden.

 

Bei den Zuwendungen zu den Ziffern 1 bis 29 handelt es sich um Zuwendungen nach § 26 Abs. 3 KomHKVO, bei der der Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen angeboten hat und die Wertgrenze in Höhe von 2.000,00 Euro zur Genehmigung durch den Kreisausschuss überschritten worden ist.

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