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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2017/378  

Betreff: Jahresabschluss des Landkreises Lüneburg für das Haushaltsjahr 2015
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Müller, Henrick
Federführend:Finanz- und Beteiligungsmanagement Beteiligt:Finanz- und Beteiligungsmanagement
Bearbeiter/-in: Sauerbaum, Margit   
Produkte:29. 10 Finanzmanagement
 29.3. 111-300 Finanzmanagement - Haushalt, Buchhaltung, Controlling, Beteiligungsmanagement
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
29.11.2017 
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
11.12.2017    Kreisausschuss      
Kreistag
18.12.2017 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
- 1 Schlussbericht 2015 - gez. Unterschrift  

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2015

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 - 1 Schlussbericht 2015 - gez. Unterschrift (812 KB)      

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Der Jahresabschluss des Landkreises Lüneburg für das Haushaltsjahr 2015 wird gemäß § 129 Abs.1 NKomVG beschlossen.
  2. Der erzielte Jahresüberschuss des Jahres 2015 in Höhe von 4.806.141,74 Euro wird mit dem in der Bilanz ausgewiesenen kameralen Sollfehlbetrag verrechnet.
  3. Dem Landrat wird für das Haushaltsjahr 2015 Entlastung erteilt.

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Der Landrat hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 am 03.05.2016 festgestellt.

 

Der Rechenschaftsbericht und die weiteren wesentlichen Bestandteile des Jahresabschlusses 2015 liegen den Kreistagsabgeordneten bereits vor (Vorlage 2016/105).

 

Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Der Schlussbericht enthält keine Prüfungsbemerkungen (PB), zu denen eine Stellungnahme der Verwaltung erwartet wird.

 

Stellungnahmen zu Prüfungshinweisen (PH) sind aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes nicht erforderlich, wenn sie anerkannt und beachtet werden.

 

Die Prüfungshinweise des Rechnungsprüfungsamtes sind berechtigt. Erforderliche Korrekturen wurden inzwischen vorgenommen.

 

Hinweis zu PH 10, Gliederungs-Nr. 2.1 (S. 11 Schlussbericht)

 

Die Dienstanweisungen werden in 2018 an die geänderten Rechtsvorschriften angepasst.

 

Hinweis zu PH 31, Gliederungs-Nr. 2.2 (S. 11 Schlussbericht)

 

Den Mängeln in der äußeren Kassensicherheit wurden durch bauliche Veränderungen weitestgehend beseitigt.

 

Hinweis zu PH 10, Gliederungs-Nr. 3.4.1 (S. 29 oben Schlussbericht)

 

Hier besteht ein Zielkonflikt zwischen den Erfordernissen einerseits den Jahresabschluss zeitnah aufzustellen und andererseits möglichst vollständig die tatsächliche Vermögenssituation abzubilden.

 

Des Weiteren ergibt sich häufig eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Inbetriebnahme einer Anlage im Bau und der tatsächlichen Schlussrechnung, die für die Anlagenbuchhaltung von Bedeutung ist.

 

Vor dem Hintergrund dieser Situation und mit dem Wissen, dass auch ein teilweiser verzögerter Abschreibungsbeginn (es geht im Regelfall um maximal sechs Monate) nicht zu einer anderen Ergebnisbelastung führt – die abzuschreibenden Beträge bleiben gleich –, werden dennoch Bemühungen unternommen, möglichst sämtliche Anlagen im Bau im Jahr ihrer Inbetriebnahme auch zu aktivieren. Dennoch kann im Sinne des Ziels, den Jahresabschluss zeitnah aufstellen, nicht ausgeschlossen werden, dass von der Maßgabe im Einzelfall abgewichen wird.

 

Über die Verwendung des im Jahresabschluss 2015 ausgewiesenen Jahresüberschusses in Höhe von 4.806.141,74 Euro ist vom Kreistag ein entsprechender Beschluss zu fassen. Solange noch alte Sollfehlbeträge des kameralen Verwaltungshaushaltes vorhanden sind, müssen Überschüsse dafür verwendet werden, diese abzubauen. Erst wenn die kameralen Sollfehlbeträge vollständig „getilgt“ sind, dürfen Jahresüberschüsse anderweitig verwendet werden (Deckung doppischer Fehlbeträge oder Zuführung zu Überschussrücklagen).

 

Die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt hat zu keinen Beanstandungen geführt, die der Beschlussfassung über den Jahresabschluss sowie der Entlastung des Landrats gemäß

§ 129 Abs. 1 NKomVG entgegenstehen.

 

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