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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2005/017  

Betreff: Mitgliedschaft im Kreistag;
Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Hubert Ringe sowie Verpflichtung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Britta AmmoneitAktenzeichen:32
Federführend:Interne Dienste Bearbeiter/-in: Ammoneit, Britta
Beratungsfolge:
Kreistag
14.02.2005 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Anlage/n:

Anlage/n:

1

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Gemäß § 32 Abs. (2) NLO wird der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Hubert Ringe durch Verzicht gemäß § 32 Abs. (1) Ziffer 1 NLO mit Wirkung zum 01.02.2005 festgestellt.

Der Nachfolger/die Nachfolgerin ist durch den Landrat gemäß § 39 Abs. (1) NLO zu verpflichten und gemäß § 23 NLO auf die ihm/ihr nach den §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.

Sachlage:

Sachlage:

 

Der Kreistagsabgeordnete Hubert Ringe verzichtet mit Schreiben vom 23.01.2005 (Eingang: 26.01.2005) mit Wirkung zum 01. Februar 2005 auf seinen Sitz im Kreistag des Landkreises Lüneburg. Gemäß § 32 Abs. (2) NLO hat der Kreistag den Sitzverlust festzustellen. Herrn Ringe ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitgliedschaft des Nachfolgers / der Nachfolgerin im Kreistag beginnt frühestens mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Hubert Ringe. Das Nachfolgeverfahren läuft derzeit.

 

Gemäß § 39 Abs. (1) NLO ist der Nachfolger/die Nachfolgerin zu Beginn der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandates förmlich zu verpflichten, die Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt wird, nicht gebunden (§ 35 Abs. (1) NLO). Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 23 NLO auf die ihm/ihr nach den §§ 20 bis 22 i.V.m. § 35 Abs. (3) NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 20 bis 22 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. (4) NLO).

 

Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

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