Vorlage - 2005/017
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Anlage/n:
1
Beschlussvorschlag:
Gemäß § 32 Abs. (2) NLO wird der
Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Hubert Ringe durch Verzicht gemäß § 32
Abs. (1) Ziffer 1 NLO mit Wirkung zum 01.02.2005 festgestellt.
Der Nachfolger/die Nachfolgerin ist durch
den Landrat gemäß § 39 Abs. (1) NLO zu verpflichten und gemäß § 23 NLO auf die
ihm/ihr nach den §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Sachlage:
Der Kreistagsabgeordnete Hubert Ringe verzichtet mit Schreiben
vom 23.01.2005 (Eingang: 26.01.2005) mit Wirkung zum 01. Februar 2005 auf
seinen Sitz im Kreistag des Landkreises Lüneburg. Gemäß § 32 Abs. (2) NLO hat
der Kreistag den Sitzverlust festzustellen. Herrn Ringe ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Mitgliedschaft des Nachfolgers / der Nachfolgerin im
Kreistag beginnt frühestens mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten
Hubert Ringe. Das Nachfolgeverfahren läuft derzeit.
Gemäß § 39 Abs. (1) NLO ist der Nachfolger/die Nachfolgerin zu
Beginn der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandates förmlich zu
verpflichten, die Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch
wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Die Kreistagsabgeordneten üben ihre
Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien nur durch die Rücksicht auf
das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch
welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt
wird, nicht gebunden (§ 35 Abs. (1) NLO). Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit
bestellt wird, ist gemäß § 23 NLO auf die ihm/ihr nach den §§ 20 bis 22 i.V.m.
§ 35 Abs. (3) NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder
grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§
20 bis 22 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. (4) NLO).
Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage
beigefügt.