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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2017/139  

Betreff: Kindertagesstättenbedarfsplanung für die Jahre 2017 bis 2023
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Zenker-Bruns, Karsten
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
Produkte:15.10. 365-000 Tageseinrichtungen für Kinder
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
31.05.2017 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen     

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

      Anlage 1 - Kindertagesstättenbedarfsplanung 2017-2023

      Anlage 2 - Tabellarische Übersicht der Rückmeldungen der Träger von Kindertagesstätten

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Kindertagesstättenbedarfsplanung 2017 – 2023 wird in der vorgelegten Form genehmigt.

 

Sachlage:

Alljährlich legt die Verwaltung im Ausschuss die Kindertagesstättenbedarfsplanung vor. Der Landkreis Lüneburg als öffentlicher Jugendhilfeträger erfüllt hiermit insbesondere seine gesetzlichen Aufgaben gemäß § 80 SGB VIII in Verbindung mit § 13 Nds. Kindertagesstättengesetz (NKiTaG).

 

Bereits in der Überschrift zeigt sich eine Neuerung. Hat der Landkreis Lüneburg bisher eine Kindertagesstättenbedarfsplanung für drei Kindergartenjahre vorgenommen, so liegt ihm nun erstmalig eine Planung für insgesamt sechs Kindergartenjahre vor. Der Landkreis realisiert  hiermit die Forderung des § 13 Absatz 1 NKiTaG und kommt auch den Hinweisen der Prüfung durch den Nds. Landesrechnungshofs (vergleiche Vorlage Nr. 2010/030) nach.

 

Der Landkreis Lüneburg hatte bisher seine Planung auf den real vorliegenden Bevölkerungszahlen aufgebaut. Diese Planung war effektiv und hat sich in der Praxis bewährt.

Insbesondere wegen der starken Bedeutung des Ausbaus des Krippenbereichs ist eine Bedarfsberechnung allein nur auf den real vorliegenden Bevölkerungszahlen für die Planung von ggf. notwendigen neuen Krippenplätzen zu kurzfristig. Der Versuch, nunmehr eine mittel- bis langfristige Planung aufzustellen, macht daher Sinn.

 

Unter Ziffer 1. ist somit für die einzelnen Gemeinden eine Bevölkerungsvorausberechnung. Diese basiert nicht auf einer Fertilitätsrate (Fruchtbarkeitsrate), sondern addiert zu einer ansonsten gleich verlaufenden Bevölkerungsentwicklung einen durchschnittlichen Wanderungssaldo.

Die Überlegung, die dieser Methode zu Grunde liegt ist, dass die Fertilitätsrate in den einzelnen Gemeinden nicht wirklich festzulegen ist. (je kleinräumiger man wird, umso schwieriger wird es). Es wird daher die bisherige Bevölkerungsentwicklung in den relevanten Kohorten in die Zukunft verlängert. Da der Landkreis Lüneburg aber stark von Wanderungsgewinnen profitiert und der Aufbau der für die Kindertagesstättenplanung relevanten Alterskohorten sich eben nicht allein über die Geburten, sondern auch über die Wanderungsgewinne ergibt, wird die hier dargestellte Methode gewählt.

 

Bei der Bedarfsberechnung sind – insoweit auch eine Neuerung – zwei Stichtage gewählt worden. Es ist davon auszugehen, dass der Stichtag 30. September ein Messwert zu Beginn des Kindergartenjahrs ist und der Wert 31. März auch die Kinder erfasst, die im jeweils laufenden Kindergartenjahr hinzukommen.

 

Unter Ziffer 3. findet sich (und dies ist eher eine klassische Darstellung wie in den Vorjahren) die Darstellung des Bestands der Kinderbetreuungsmöglichkeiten in der jeweiligen Gemeinde auf der Grundlage der durch das Nds. Kultusministerium genehmigten Plätze.

 

Unter Ziffer 4. ist dann die Gegenüberstellung des rechnerischen Bedarfs gegenüber den vorhandenen genehmigten Kindertagesstättenplätzen aufgeführt.

 

Es stellt sich hier aber die Frage, inwieweit die sich hieraus ergebenden Werte für eine konkrete Ausbauplanung valide genug sind. Unter Ziffer 2. wird bei den Kindern im Kindergartenalter als Zielwert eine 100 %-Bedarfsdeckung angenommen. Diese Annahme basiert zum einen auf der rechtlichen Grundlage, dass allen Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahrs bis zur Einschulung ein Kindertagesstättenplatz zur Verfügung gestellt werden muss. Hinzu kommt, dass die tatsächliche Nachfrage recht nah an dem rechnerischen 100 %-Bedarfswert liegt (vergleiche hierzu auch die Betreuungsquote). Das heißt, dass die Annahme einer 100 %-Versorgung für die Planung von entsprechenden Kindergartenplätzen als realistischer Planungswert anzusehen ist.

 

Problematischer ist die Bedarfsberechnung für den Bereich von Kindern im Krippenalter. Auch hier besagt die gesetzliche Norm, dass Kindern bedarfsgerecht entsprechende Betreuungsangebote (entweder in Krippen oder in Form von Kindertagespflegeplätzen) gemacht werden müssen. Der Bundesgesetzgeber gibt hier keine (wie allerdings auch im Bereich der Kindergärten) verbindlichen Ausbauquoten vor. In Niedersachsen wird zurzeit auch vom Land von einem Zielwert bei der Versorgung von 35 % der anspruchsberechtigten Kinder ausgegangen.

 

Hilfreich könnte ggf. eine Betrachtung  der ebenfalls neu in die Kindertagesstättenbedarfsplanung aufgenommenen Betreuungsquote (siehe Ziffer 6.) sein. Leider lässt sich hier zurzeit nur eine Betreuungsquote für die U3-Kinder im Bereich der Krippen errechnen. Die Verwaltung ist bemüht, eine solche Betreuungsquote auch für den Bereich der Kindertagespflege zu erarbeiten.

 

Das Land hat auf Grundlage seiner Daten für den Landkreis Lüneburg eine Betreuungsquote von 37,7 % (Krippen und Kindertagespflegepersonen) für den Stichtag 1.März 2016 genannt (Nds. Statistisches Monatsheft 1/2017, Seite 12). Dies ist der höchste Wert für Niedersachsen.

 

Mit dieser Einschränkung muss auch die Darstellung unter Ziffer 7. betrachtet werden, in dem die zukünftigen Bedarfe auf Grundlage der Betreuungsquote, das heißt der Inanspruchnahme von zur Verfügung gestellten Betreuungsplätzen errechnet wird, betrachtet werden.

 

Wegen der Komplexität der Kindertagesstättenbedarfsplanung verzichtet die Verwaltung an dieser Stelle auf weitere schriftliche Ausführungen und steht den Ausschussmitgliedern im Rahmen der Sitzung für weitere Erläuterungen und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung.

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