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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2017/113  

Betreff: RROP - Wahl des Verfahrens
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Schlag, Lena Eileen
Federführend:Regional- und Bauleitplanung Bearbeiter/-in: Blanke, Nicole
Produkte:21.1. 511-000 Räumliche Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Beratungsfolge:
Ausschuss für Erneuerbare Energien und Klimafolgenanpassung
16.05.2017 
Ausschuss für Erneuerbare Energien, Raumordnung und Klimafolgenanpassung geändert beschlossen   
Kreisausschuss
06.06.2017    Kreisausschuss      
Kreistag
19.06.2017 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

 

 

 

Anlage/n:

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Eine Überführung des Verfahrens der 3. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) in eine Neuaufstellung des RROP (gem. § 5 Abs. 1 NROG i. V. m. § 8 ROG) wird, vorbehaltlich der Genehmigung des Antrages auf Stellenmehrung vom 28.04.2016, beschlossen.
  2. Die Verwaltung wird ermächtigt, aufgrund § 3 Abs. 1 NROG die Allgemeine Planungsabsichten neu bekannt zu machen.

 

 

 

 

Sachlage:

Am 29.04.2013 hat der Kreistag die Einleitung des Verfahrens zur 3. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 des Nds. Raumordnungsgesetzes (NROG) beschlossen. Planungsabsicht war, diejenigen Themen zu überarbeiten, die nicht Bestandteil der 1. Änderung des RROP (2010) und der zum damaligen Zeitpunkt in Aufstellung befindlichen 2. Änderung Windenergienutzung (2016) waren sowie eine Anpassung an das Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2012. Alle weiteren Themen des RROPs sollten unverändert bestehen bleiben.

 

Ein aktuelles Beratungsgespräch zum Auftakt des Planungsprozesses mit der Oberen Landesplanungsbehörde hat zu dem Ergebnis geführt, dass diese dem Landkreis Lüneburg zum jetzigen Zeitpunkt ein Neuaufstellungsverfahren empfiehlt. Entscheidender Grund hierfür ist die Notwendigkeit eines inzwischen deutlich umfangreicheren Änderungsbedarfs. Neben der ursprünglich vorgesehenen Anpassung an den neuen Landschaftsrahmenplan sowie einer Überarbeitung der Themen Metropolregion Hamburg, Klimawandel und Klimafolgenanpassung, Land- und Forstwirtschaft sowie Rohstoffgewinnung besteht aktuell insbesondere ein umfassender Anpassungsbedarf an die Änderungen des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) 2012 und 2017 mit den Themen Siedlungsentwicklung und Daseinsvorsorge, Biotopverbund, Torferhalt und Kleisicherung für den Küstenschutz.

Da der Windenergienutzung bereits substantiell Raum verschafft wird, sieht die Obere Landesplanungsbehörde keine Notwendigkeit für eine grundlegende Überarbeitung der Vorranggebiete Windenergienutzung.

 

Eine Neuaufstellung hätte zum Vorteil, dass der Landkreis Lüneburg am Ende des Verfahrens ein vollständig überarbeitetes Planwerk gemäß den aktuellen fachlichen und redaktionellen Anforderungen an Regionale Raumordnungsprogramme hätte.

Im rechtskräftigen RROP befinden sich hingegen veraltete, unklare und fehlende Begründungsteile. Bei einem Änderungsverfahren können diese jedoch nur angepasst werden, wenn auch die zugehörigen textlichen/zeichnerischen Festlegungen geändert werden, was an den meisten Stellen nicht der Fall wäre.

 

Der Nachteil einer Neuaufstellung gegenüber einer Änderung wäre ein wesentlich höherer Arbeitsaufwand, ohne dass die Frist zur Fertigstellung sich verlängert. Rein rechtlich betrachtet ist zudem folgendes zu beachten: Sollte das RROP bis zur Frist (21.05.2023) nicht genehmigt worden sein bzw. nachträglich durch ein Gericht gekippt werden, besteht im Landkreis kein rechtskräftiges RROP mehr und es entsteht die Verpflichtung zu einer sofortigen Neuaufstellung.

 

Hinsichtlich des heute zwingend erforderlichen, umfangreichen Änderungsbedarfes sowie der Vorteile eines aktuellen Planwerkes, auch im Hinblick auf die zukünftige Anwendung der raumordnerischen Vorgaben, empfiehlt die Verwaltung die Umwandlung des Änderungs- in ein Neuaufstellungsverfahren.

 

Aufgrund des deutlich höheren Arbeitsaufwands und des begrenzten Zeitraumes ist dies jedoch nur unter der Voraussetzung und dem Vorbehalt der Zustimmung des Antrages auf Stellenmehrung vom 28.04.2016 und somit einer zeitnahen Stellenaufstockung für die Regionalplanung realisierbar.

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