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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2016/378  

Betreff: Verpflichtung der beratenden Mitglieder gemäß § 60 NKomVG und Pflichtenbelehrung gemäß § 43 NKomVG
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Dannenfeld, Mirko
Federführend:Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz Bearbeiter/-in: Harneit, Annette
Produkte:10.1. 121-100 Statistik
 10.2. 122-000 Allg. Ordnungsaufgaben, Melde- u. Personenstandswesen
 10.3. 122-300 Kraftfahrzeugwesen
 11.1. 122-200 Verkehrssicherheit
 12.1. 126-000 Abwehrender Brandschutz
 12.1.3. 127-000 Rettungsdienst
 12.1.4. 128-000 Katastrophenschutz
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuer-, Katastrophenschutz und Ordnungsangelegenheiten
11.01.2017 
Ausschuss für Feuer-, Katastrophenschutz und Ordnungsangelegenheiten zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
20161221 Anlage zur Verpflichtungsvorlage  

 

 

 

Anlage/n:

Wortlaut der §§ 40 bis 43 NKomVG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 20161221 Anlage zur Verpflichtungsvorlage (12 KB)      

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage – keine Beschlusserfassung erforderlich

 

 

 

 

Sachlage:

Gemäß § 60 NKomVG werden die Kreistagsabgeordneten vom Landrat förmlich verpflichtet,

 

ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Der Landrat belehrt die anwesenden Kreistagsabgeordneten gemäß § 43 NKomVG über ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, zum Mitwirkungs- und Vertretungsverbot nach den §§ 40 bis 42 NKomVG. Dies gilt analog für die beratenden Mitglieder in den Ausschüssen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Diese Vorschriften gelten ebenso für die beratenden Mitglieder in den Ausschüssen des Kreistages. Hier wird die Verpflichtung durch die Ausschussvorsitzende/den Ausschussvorsitzenden vorgenommen.

 

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