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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2016/364  

Betreff: Verpflichtung der beratenden Mitglieder gemäß § 60 NKomVG und Pflichtenbelehrung gemäß § 43 NKomVG
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Ratzeburg, Christian
Federführend:Sozialhilfe und Wohngeld Bearbeiter/-in: Brandts, Yvonne
Produkte:14. 50 Sozialhilfe und Wohngeld
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
09.01.2017 
Ausschuss für Soziales und Gesundheit zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage1Pflichtenbelehrung  

 

 

Anlage/n:

1 Pflichtenbelehrung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage1Pflichtenbelehrung (12 KB)      

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage – keine Beschlussfassung erforderlich.

 

 

Sachlage:

Gemäß § 60 NKomVG werden die Kreistagsabgeordneten vom Landrat förmlich verpflichtet,

 

ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen             

        unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetzte zu beachten.

 

Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

Der Landrat belehrt die anwesenden Kreistagsabgeordneten gemäß § 43 NKomVG über ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, zum Mitwirkungs- und Vertretungsverbot nach den §§ 40 bis 42 NKomVG. Dies gilt analog für die beratenden Mitglieder in den Ausschüssen.

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder groß fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

Diese Vorschriften gelten ebenso für die beratenden Mitglieder in den Ausschüssen des Kreistages. Hier wird die Verpflichtung durch die Ausschussvorsitzende/den Ausschussvorsitzenden vorgenommen.

 

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