Vorlage - 2016/334
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Sachlage:
Neben der/dem gemäß § 71 NKomVG zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden ist gemäß § 22 der Geschäftsordnung eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
Die Wahl erfolgt durch die stimmberechtigten Mitglieder des Sportausschusses.
Wählbar sind nur die dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Sportausschusses.
Gewählt ist die Person, auf die die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder entfällt.