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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2016/333  

Betreff: Verpflichtung der nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Sportausschusses
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Zenker-Bruns, KarstenAktenzeichen:52 10 17
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Metzdorf, Klaus
Beratungsfolge:
Sportausschuss
18.01.2017 
Sportausschuss zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
§§ 40-43 NKomVG  

 

 

 

Anlage/n:

§§ 40 – 43 NKomVG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 §§ 40-43 NKomVG (53 KB)      

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage – Beschlussfassung nicht erforderlich

 

 

 

 

Sachlage:

Gemäß § 60 NKomVG  werden die Mitglieder des Sportausschusses von dem Vorsitzenden verpflichtet, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze nach ihren freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleisteten Überzeugungen auszuüben.

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist darüber hinaus gemäß § 43 NKomVG auf die ihm nach §§ 40 – 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Diese Vorschriften sind der Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

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