Vorlage - 2016/267
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Sachlage:
Gemäß § 61 Absatz 1 Satz 3 NKomVG beschließt der Kreistag über die Vertretung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Das erfordert zunächst folgende Beschlüsse gemäß § 66 NKomVG:
- Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter.
- Handelt es sich bei mehreren Vertreterinnen oder Vertretern um gleichberechtigte Vertreter und Vertreterinnen oder wird eine Reihenfolge festgelegt. (1., 2. usw. Vertreter/in).
- Werden die Vertreter oder Vertreterinnen wie der Vorsitzende für die Dauer der Wahlperiode bestellt.
- Ist die Bestellung durch Abstimmung gemäß § 66 NKomVG mit einfacher Mehrheit möglich oder ist hierfür ein Wahlbeschluss gemäß § 67 NKomVG erforderlich. Die Verwaltung schlägt Abstimmung vor.
Abschließend erfolgt die Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter durch Wahl oder Abstimmung.
Ergänzende Sachlage vom 15.11.2016:
Am 14.11.2016 fand ein Gespräch der Fraktionsvorsitzenden bzw. deren Vertreter beim Landrat statt. Ergebnis dieses Gesprächs ist die Aktualisierung des Beschlussdokuments.