Vorlage - 2016/265
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Beschlussvorschlag:
1.Der Kreisausschuss der Wahlperiode 2016 bis 2021 besteht aus dem Landrat und zehn weiteren stimmberechtigten Kreistagsabgeordneten (§ 74 Absatz 3 NKomVG).
2.Die Sitzverteilung wird wie folgt festgestellt:
-SPD3 Sitze
-CDU3 Sitze
-Grüne2 Sitze
-FDP/Unabhängige1 Sitz
-AfD1 Sitz
3. Gemäß § 74 Absatz 1 Nr. 3 NKomVG i.V.m. § 71 Absatz 4 NKomVG sind Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden (Grundmandat). Dies trifft im Kreisausschuss auf die Fraktion DIE LINKE zu.
- Gemäß § 75 Absatz 1 Satz 5 NKomVG kann für eine Fraktion oder Gruppe, die nur durch ein Mitglied im Kreisausschuss vertreten ist, eine zweite Stellvertreterin oder ein zweiter Stellvertreter bestimmt werden. Berechtigt sind die Gruppe FDP/Unabhängige, die AfD-Fraktion und die Linke-Fraktion
5.Als ordentliche Mitglieder und Vertreterinnen und Vertreter werden namentlich festgestellt:
SPD-Fraktion – 3 -:
Ordentliches MitgliedVertreter
6.
Franz-Josef KampWolfgang Marten
Andrea Schröder-EhlersDr. Inge Voltmann-Hummes
Nicole ZiemerDr. Hinrich Bonin
6.
CDU-Fraktion – 3 -:
Ordentliches MitgliedVertreter
Alexander BlumeHans-Georg Führinger
Günter DubberAnnette Kork
Ulrike WalterWilhelm Kastens
6. Grüne-Fraktion – 2 -:
Ordentliches MitgliedVertreter
Petra Kruse-RungeDetlev Schulz-Hendel
Tanja BauschkeRolf Rehfeldt
6.
FDP/Unabhängige -1-:
Gisela Plaschka1. Stefan Mues
………………………………………2. Martin Gödecke
6.
AfD -1-:
Stephan Bothe1. Harald Subke
6. ………………………………………2. Christian-Eberhard Niemeyer
Grundmandat:
Frank Stoll 1. Martin Nass
………………………………………2. Karlheinz Fahrenwaldt
6.
Sachlage:
Gemäß § 74 Absatz 1 NKomVG setzt sich der Kreisausschuss aus dem Landrat, stimmberechtigten Abgeordneten und einem Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Absatz 4 Satz 1 NKomVG) zusammen.
Gem. § 74 Absatz 3 NKomVG beträgt die Zahl der Mitglieder in den Landkreisen sechs. Der Kreistag kann vor der Besetzung des Kreisausschusses für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem Kreisausschuss zwei oder vier weitere stimmberechtigte Mitglieder angehören.
Den Vorsitz führt der Landrat.
Gem. § 75 Absatz 1 Satz 3 NKomVG ist für die Mitglieder des Kreisausschusses jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Kreisausschuss vertreten, so kann sie eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen.
Die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung sind gemäß § 71 Absatz 5 NKomVG durch Beschluss festzustellen.
Bei der Beschlussempfehlung geht die Verwaltung davon aus, dass dem Kreisausschuss auch weiterhin 10 stimmberechtigte Mitglieder angehören.
Ergänzende Sachlage vom 15.11.2016:
Am 14.11.2016 fand ein Gespräch der Fraktionsvorsitzenden bzw. deren Vertreter beim Landrat statt. Ergebnis dieses Gesprächs ist die Aktualisierung des Beschlussdokuments.
Ergänzende Sachlage vom 18.11.2016:
Die Fraktion DIE LINKE hat die namentliche Besetzung im Kreisausschuss mitgeteilt inklusive des 1. und 2. Stellvertreters.
Ergänzende Sachlage vom 20.11.2016:
Die AfD-Fraktion hat ein zweites stellvertretendes Mitglied für den Kreisausschuss benannt.