Vorlage - 2016/264
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Sachlage:
Neben der/dem gemäß § 71 (8) NKomVG zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden ist gemäß § 23 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 71 (8) NKomVG eine stellvertretende Vorsitzende / ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
Die Wahl erfolgt durch die stimmberechtigten Mitglieder des Schulausschusses für allgemein- und berufsbildende Schulen. Wählbar sind nur die dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Schulausschusses für allgemein- und berufsbildende Schulen.
Gewählt ist die Person, die die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.