Vorlage - 2016/263
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | §§ 40-43 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) (58 KB) |
Sachlage:
Gemäß § 60 NKomVG werden die Kreistagsabgeordneten vom Landrat förmlich verpflichtet,
ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. (1) NKomVG).
Der Landrat belehrt die anwesenden Kreistagsabgeordneten gemäß § 43 NKomVG über ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, zum Mitwirkungsverbot und Vertretungsverbot nach den §§ 40 bis 42 NKomVG.
Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den darauf entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 (4) NKomVG).
Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.
Diese Vorschriften gelten ebenso für die beratenden Mitglieder in den Ausschüssen des Kreistages. Hier wird die Verpflichtung durch die Ausschussvorsitzende / den Ausschussvorsitzenden vorgenommen.