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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2016/263  

Betreff: Verpflichtung der beratenden Mitglieder gemäß § 60 NKomVG und Pflichtenbelehrung gemäß § 43 NKomVG
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Wieske, Michael
Federführend:Bildung und Kultur Bearbeiter/-in: Lüdde, Petra
Produkte:19.28. 243-000 Allgemeine schulische Aufgaben
Beratungsfolge:
Schulausschuss für allgemein- und berufsbildende Schulen
15.12.2016 
Schulausschuss für allgemein- und berufsbildende Schulen zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
§§ 40-43 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)  

 

 

 

 

Anlage/n:

§§ 40–43 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 §§ 40-43 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) (58 KB)      

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage – keine Beschlussfassung erforderlich.

 

 

 

 

Sachlage:

 

Gemäß § 60 NKomVG werden die Kreistagsabgeordneten vom Landrat förmlich verpflichtet,

 

ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen

unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. (1) NKomVG).

 

Der Landrat belehrt die anwesenden Kreistagsabgeordneten gemäß § 43 NKomVG über ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, zum Mitwirkungsverbot und Vertretungsverbot nach den §§ 40 bis 42 NKomVG.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den darauf entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 (4) NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

Diese Vorschriften gelten ebenso für die beratenden Mitglieder in den Ausschüssen des Kreistages. Hier wird die Verpflichtung durch die Ausschussvorsitzende / den Ausschussvorsitzenden vorgenommen.

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