Vorlage - 2016/258
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Sachlage:
Gemäß § 61 Absatz 1 NKomVG wählt der Kreistag nach der Verpflichtung der Abgeordneten in seiner ersten Sitzung aus der Mitte der Abgeordneten seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.
Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Kreistagsmitglied geleitet.
Für die Wahl des bzw. der Vorsitzenden gilt § 67 NKomVG. Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Kreistagsmitglieds ist geheim zu wählen.
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (mindestens 30 Mitglieder) gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los ist durch das Kreistagsmitglied zu ziehen, das die Leitung der Wahl übernommen hat.
Ergänzende Sachlage vom 15.11.2016:
Am 14.11.2016 fand ein Gespräch der Fraktionsvorsitzenden bzw. deren Vertreter beim Landrat statt. Ergebnis dieses Gesprächs ist die Aktualisierung des Beschlussdokuments.