Vorlage - 2016/255
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | § 40 NKomVG Amtsverschwiegenheit (71 KB) | ||||
2 | § 41 NKomVG Mitwirkungsverbot (77 KB) | ||||
3 | § 42 NKomVG Vertretungsverbot (68 KB) |
Gemäß § 60 NKomVG werden die Kreistagsabgeordneten zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl vom Landrat förmlich verpflichtet,
ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Absatz I NKomVG).
Landrat Manfred Nahrstedt belehrt die anwesenden Kreistagsabgeordneten gemäß § 43 NKomVG über ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, zum Mitwirkungsverbot und Vertretungsverbot nach den §§ 40 bis 42 NKomVG.
Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Absatz IV NKomVG).
Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.