Vorlage - 2016/020
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Beschlussvorschlag: Der Höchstbetrag für die Kostenübernahme des Teilnehmerbeitrages von Ferienfreizeiten wird ab 01.03.2016 auf 400.00 € festgesetzt.
Sachlage:
Basierend auf § 90 KJHG können Erziehungsberechtigte, deren Kind oder deren Kinder an einer mehrtägigen Ferienfreizeit eines Trägers der freien Jugendhilfe teilnehmen, die teilweise oder vollständige Kostenübernahme des Teilnehmerbetrages durch den Landkreis Lüneburg beantragen.
Die Höchstgrenze für diese Kostenübernahme liegt momentan bei 310.00 € pro Kind und Ferienfahrt.
Hierzu müssen bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sein:
Die Ferienfreizeit muss in den Schulferien stattfinden und mindestens 7 Tage dauern. Somit soll grundsätzlich der Feriencharakter und ein gewisser Erholungswert gewährleistet werden.
Der Freizeitanbieter muss nachweislich als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 KJHG anerkannt sein. Dies soll einen entsprechenden Qualitätsanspruch sicherstellen und kommerzielle Anbieter ausschließen.
Die Ferienfreizeit muss über ein deutliches Ferienangebot verfügen und die Fahrt muss „frei ausgeschrieben“ sein. Dies bedeutet, dass an diesem Angebot „jeder“ teilnehmen kann und die Teilnahme nicht zum Beispiel mitgliedsgebunden ist.
Der erziehungsberechtigte Antragsteller muss seinen Wohnsitz im Landkreis Lüneburg und nicht in der Hansestadt Lüneburg haben.
Die potentiellen Freizeitanbieter werden über das Rundschreiben der Jugendpflege rechtzeitig gebeten die Eckdaten für ihr Angebot mitzuteilen (Ort, Zeitraum, Altersgruppe, Preis, Ansprechpartner etc.) und diese werden dann unter dem Stichwort „ Fahrtentipps 2016 „ im Internet veröffentlicht.
Für diese Fahrten kann in jedem Fall ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden und hierauf wird in der Veröffentlichung auch hingewiesen.
Die Antragstellung erfolgt schriftlich über ein Antragsformular nachdem der Antragsteller geklärt hat, ob sein Kind an dieser Ferienfreizeit teilnehmen kann.
Die Berechnung der Kostenübernahme basiert auf der Belastbarkeitsgrenze nach § 82 – 85, 87 – 88 SGB XII und § 92a SGB XII. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Anbieter.
Vor diesem Hintergrund sind zwischen 50 – 70 Anträge / Jahr bearbeitet worden mit abnehmender Tendenz. Dies liegt aus verwaltungsseitiger Sicht auch daran, dass rund 50 % der Anträge keine „volle Kostenübernahme“ mehr darstellen. Dies bedeutet, dass der Teilnehmerbeitrag an der Ferienfreizeit höher war als die höchste zu gewährende Förderung. Die Antragsteller mussten daher einen gewissen Anteil des Teilnehmerbeitrages selbst tragen.
Damit ist der ursprüngliche Sinn dieser Förderung, es einkommensschwachen Familien zu ermöglichen ihr Kind ohne Eigenbeteiligung am Teilnehmerbetrag an einer Ferienfreizeit teilnehmen zu lassen nicht mehr erfüllt.
Die Festlegung der Höchstgrenze auf 310,00 € ist aber auch sehr lange her. ( Umrechnung DM auf
Euro ).
Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen die Höchstgrenze mit Wirkung vom 01.03.2016 auf 400.00 €uro zu erhöhen. Mit diesem Ansatz geht die Verwaltung davon aus, dass in den kommenden Jahren für fast alle Anträge eine volle Kostenübernahme gewährt werden kann.
Berechnungen, basierend auf der Anträgen der letzten Jahre, kommen zu dem Ergebnis, dass diese Erhöhung Mehrausgaben in Höhe von rund 6000,00 € erfordern.
Es bleibt verwaltungsseitig auch festzustellen, dass die Haushaltsansätze für die Kostenübernahmen in den letzten Jahren nie in vollem Umfange ausgeschöpft worden sind.
Die zu erwartenden und kalkulierten Mehrausgaben sind durch die bestehenden Haushaltsansätze aus verwaltungsseitiger Sicht gedeckt. Eine Erhöhung der Haushaltsansätze ist zunächst nicht notwendig.
Vor diesem Hintergrund bittet die Verwaltung den Jugendhilfeausschuss der geplanten Erhöhung der Höchstgrenze bei der Übernahme der Kostenbeiträgen für die Teilnahme an Ferienfreizeiten auf
400.00 € zuzustimmen.