Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2015/060  

Betreff: Regionales Raumordnungsprogramm 2003 - 2. Änderung "Vorranggebiete für Windenergienutzung" -
Beratung Empfehlung des Satzungsbeschlusses
(im Stand der 1. Aktualisierung vom 30.04.2015)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Schlag, Lena EileenAktenzeichen:RBP
Federführend:Regional- und Bauleitplanung Bearbeiter/-in: Blanke, Nicole
Produkte:21.1. 511-000 Räumliche Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Beratungsfolge:
Ausschuss für Erneuerbare Energien und Klimafolgenanpassung
24.03.2015 
Ausschuss für Erneuerbare Energien, Raumordnung und Klimafolgenanpassung ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
20.04.2015    Kreisausschuss      
18.05.2015    Kreisausschuss      
Kreistag
01.06.2015 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage 1_Textliche und zeichnerische Festsetzungen Stand März 2015_ alle Verfahrensstände  
Anlage 2_Textliche und zeichnerische Festsetzungen_Textteil A_Stand März 2015_Satzungsbeschluss  
Anlage 3_Begründung_Textteil B_Stand Mai 2015  
Anlage 3, Anhang_1_begründung_endg  
Anlage 3, Anhang_2_zur_begründung_bewertungsschema_neu  
Anlage3_Anhang_3_entfallende_VR  
Anlage3_Anhang_4_uebersicht_vorranggebietebegr  
Anlage 4_Umweltbericht_Textteil C_Stand Mai 2015  
Anlage 5_Synopse der Abwägungsvorschläge der 2. Offenlegung_Nach_Stellungnehmer  
Anlage 5_Synopse der Abwägungsvorschläge der 2. Offenlegung_Nach_Thema  
Anlage 5_Synopse der Abwägungsvorschläge der 2. Offenlegung_Nach_Vorranggebiet  
Anlage 5_Schalltechnische Untersuchung von Windenergiestandorten  
Anlage 5_Schalltechnische Untersuchung von Windstandorten_Ergänzung Wendhausen_Wetzen-Oerzen-Suederg_18.09.2014  
Anlage 5_Vorabschätzung Windverhältnisse Vorranggebiete  
Anlage 5_Kartierung Großvogel-Flugrouten  
Anlage 6_Protokoll zum Erörterungstermin 2. Offenlegung  
Anlage 7_Synopse der Abwägungsvorschläge 3. eingeschränkten Beteiligung_Nach_Stellungnehmer  
Anlage 7_Synopse der Abwägungsvorschläge 3. eingeschränkten Beteiligung_Nach_Thema  
Anlage 8_Stellungnahmen nach dem Erörterungstermin  
Anlage 9_Synopse der Abwägungsvorschläge 1. Offenlegung_Nach_Stellungnehmer  
Anlage 9_Synopse der Abwägungsvorschläge 1. Offenlegung_Nach_Thema  
Anlage 9_Synopse der Abwägungsvorschläge 1. Offenlegung_Nach_Vorrranggebiet  
Anlage 9_Protokoll zum Erörterungstermin 1. Offenlage  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

  1. Textliche und zeichnerische Festsetzungen Stand (März 2015) (alle Verfahrensstände)
  2. Textliche und zeichnerische Festsetzungen Stand (März 2015) (Version: Satzungsbeschluss)
  3. Begründung (Stand Mai 2015)
  4. Umweltbericht (Stand Mai 2015)
  5. Synopse der Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen der 2. Offenlegung (in 3 Sortierungen, Stand März 2015, mit zusätzlich erstellten Gutachten: Schall, Windverhältnisse, Großvogelflugrouten)
  6. Protokoll zum Erörterungstermin 17.12.2014
  7. Synopse der Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen der 3. eingeschränkten Beteiligung (in 2 Sortierungen, Stand März 2015)
  8. Antworten und Abwägung zu Stellungnahmen außerhalb des förmlichen Beteiligungsverfahrens
  9. Synopse der Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen der 1. Offenlegung (in 3 Sortierungen, Stand März 2015, mit Protokoll der Erörterung am 28.10.2013)

 

Aufgrund des großen Umfangs sind die Anlagen nur elektronisch einsehbar.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 16 1 Anlage 1_Textliche und zeichnerische Festsetzungen Stand März 2015_ alle Verfahrensstände (18850 KB)      
Anlage 1 2 Anlage 2_Textliche und zeichnerische Festsetzungen_Textteil A_Stand März 2015_Satzungsbeschluss (7220 KB)      
Anlage 18 3 Anlage 3_Begründung_Textteil B_Stand Mai 2015 (986 KB)      
Anlage 13 4 Anlage 3, Anhang_1_begründung_endg (11 KB)      
Anlage 14 5 Anlage 3, Anhang_2_zur_begründung_bewertungsschema_neu (78 KB)      
Anlage 15 6 Anlage3_Anhang_3_entfallende_VR (49 KB)      
Anlage 17 7 Anlage3_Anhang_4_uebersicht_vorranggebietebegr (32 KB)      
Anlage 19 8 Anlage 4_Umweltbericht_Textteil C_Stand Mai 2015 (9942 KB)      
Anlage 5 9 Anlage 5_Synopse der Abwägungsvorschläge der 2. Offenlegung_Nach_Stellungnehmer (6272 KB)      
Anlage 6 10 Anlage 5_Synopse der Abwägungsvorschläge der 2. Offenlegung_Nach_Thema (6632 KB)      
Anlage 7 11 Anlage 5_Synopse der Abwägungsvorschläge der 2. Offenlegung_Nach_Vorranggebiet (6873 KB)      
Anlage 3 12 Anlage 5_Schalltechnische Untersuchung von Windenergiestandorten (13676 KB)      
Anlage 4 13 Anlage 5_Schalltechnische Untersuchung von Windstandorten_Ergänzung Wendhausen_Wetzen-Oerzen-Suederg_18.09.2014 (10165 KB)      
Anlage 8 14 Anlage 5_Vorabschätzung Windverhältnisse Vorranggebiete (5470 KB)      
Anlage 2 15 Anlage 5_Kartierung Großvogel-Flugrouten (22714 KB)      
Anlage 26 16 Anlage 6_Protokoll zum Erörterungstermin 2. Offenlegung (190 KB)      
Anlage 33 17 Anlage 7_Synopse der Abwägungsvorschläge 3. eingeschränkten Beteiligung_Nach_Stellungnehmer (271 KB)      
Anlage 34 18 Anlage 7_Synopse der Abwägungsvorschläge 3. eingeschränkten Beteiligung_Nach_Thema (497 KB)      
Anlage 35 19 Anlage 8_Stellungnahmen nach dem Erörterungstermin (437 KB)      
Anlage 10 20 Anlage 9_Synopse der Abwägungsvorschläge 1. Offenlegung_Nach_Stellungnehmer (17450 KB)      
Anlage 11 21 Anlage 9_Synopse der Abwägungsvorschläge 1. Offenlegung_Nach_Thema (11409 KB)      
Anlage 12 22 Anlage 9_Synopse der Abwägungsvorschläge 1. Offenlegung_Nach_Vorrranggebiet (15155 KB)      
Anlage 9 23 Anlage 9_Protokoll zum Erörterungstermin 1. Offenlage (151 KB)      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Die 2. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2003 – Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung, wird in der Fassung des Entwurfs von März 2015 (Anlage 2) als Satzung beschlossen.
  2. Der Begründung (Anlage 3) und dem Umweltbericht (Anlage 4) wird zugestimmt.

 

 

Aktualisierter Beschlussvorschlag vom 30.04.2015:

  1. Die 2. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2003 – Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung, wird in der Fassung des Entwurfs von März 2015 (Anlage 2) als Satzung beschlossen.
  2. Der Begründung (Anlage 3) und dem Umweltbericht (Anlage 4) wird zugestimmt.
  3. Die während der 1. und 2. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und der 3. eingeschränkten Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge der Verwaltung (siehe Anlage 5, 7 und 9) sind Grundlage für die Beschlüsse in Punkt 1 und 2.
  4. Der Landrat wird ermächtigt, die 2. Änderung des RROP 2003 gem. § 5 Abs. 6 NROG i. V. m. § 11 Abs. 1 ROG bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachlage:

 

a.) 2. Offenlegung

 

Gemäß Beschluss des Ausschusses vom 15.01.2014 hatte die Verwaltung die erneute öffentliche Beteiligung nach § 10 ROG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 NROG durchgeführt. Hierzu wurden

  • die Träger öffentlicher Belange, die Kommunen des Landkreises Lüneburg sowie die von den Vorranggebieten betroffenen Kommunen der Landkreise Harburg und Uelzen, die benachbarten Träger der Regionalplanung, das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie die anerkannten Verbände beteiligt und ihnen mit Schreiben vom 28.03.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 09.05.2014 gegeben; auf deren ausdrücklichen Wunsch hin wurde den Kommunen eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2013 eingeräumt,
  • die Öffentlichkeit nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vom 13.03.2014 beteiligt.

 

Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung hat die Verwaltung die Öffentlichkeit über die Medien des Landkreises Lüneburg sowie der betroffenen Nachbarlandkreise informiert. Die Entwurfsunterlagen einschließlich Begründung und Umweltbericht lagen vom 31.03.2014 bis einschließlich 09.05.2014 in der Stabsstelle Regional- und Bauleitplanung sowie zusätzlich in den Samt-/Einheitsgemeinde-verwaltungen Amelinghausen, Bardowick, Bleckede, Dahlenburg, Gellersen, Ilmenau, Ostheide, Scharnebeck sowie der Hansestadt Lüneburg im selben Zeitraum öffentlich aus.

Die Unterlagen wurden darüber hinaus auch auf der Internetseite des Landkreises bereitgestellt.

Stellungnahmen konnten über den Auslagezeitraum hinaus bis zum 25.05.2014 abgegeben werden.

 

Von öffentlichen Institutionen einschließlich Verbänden gingen 52, von Privaten 288 Stellungnahmen ein und sind in der Synopse in Anlage 5 zusammengestellt. (Hinweis: Die Anzahl der dahinter stehenden Stellungnehmer entspricht, auf Grund der Abgabe von Stellungnahmen durch Bürgerinitiativen, einem Vielfachen davon.)

 

Das Gros der Stellungnahmen bezog sich auf die Standorte

 

  • Wetzen/Oerzen/Südergellersen (927 Datensätze (DS)),
  • Bardowick (440 DS),
  • Wendhausen (231 DS),
  • Köstorf (75 DS) sowie
  • Thomasburg (42 DS).

 

Thematische Schwerpunkte der Stellungnahmen waren

 

  • befürchtete Immissionsbelastungen (thematische Bündelung nach: Lärmschutz allgemein, Infraschall, Schattenwurf, Schutzabstände zu Siedlungsgebieten),
  • Wertminderung von Immobilien,
  • Avifauna sowie
  • Wald.

 

 

Infraschall

Die überwiegende Mehrzahl der Einwendungen zum Thema Infraschall ist sehr allgemein gehalten. Wiederholt werden Befürchtungen hinsichtlich gesundheitlicher Beeinträchtigungen geäußert.

Neu war in den Stellungnahmen der Bezug auf das Ärzteforum Emissionsschutz – Unabhängiger Arbeitskreis Erneuerbare Energien – Bad Orb. Dieses behandelt alle durch Windkraftanlagen (WKA) zu erwartenden Emissionen und gibt hierzu eine lange Literaturliste an. Als neu zitierte Quelle ist hierbei insbesondere die dänische Studie von Moeller und Pedersen (2010) zu nennen.

Die Schlussfolgerungen dieser zitierten dänischen Studie zu tieffrequentem Lärm von großen Windkraftanlagen beziehen sich größtenteils auf die dänischen Grenzwerte für WKA. Anders als in Deutschland gelten in Dänemark für WKA andere Grenzwerte als für anderweitige gewerbliche Anlagen. Der Bericht ist auf die Analyse und Diskussion über die physikalischen Messungen begrenzt – Hörtests, also die Untersuchung der Auswirkung des tieffrequenten Schalls, erfolgten nicht.

 

Zum Gebiet Wetzen wird zum ersten Mal das OVG Koblenz und in nächster Instanz das Bundesverwaltungsgericht zitiert. Dieses Urteil bezieht sich allerdings nicht auf das Thema „tieffrequenter Schall“. Im Urteil geht es um die Frage, ob eine Windenergieanlage wegen einer „optisch bedrängenden“ Wirkung aufgrund der Drehbewegungen ihrer Rotoren gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann, ohne aufgrund ihrer Höhe und Breite eine „erdrückende“ oder „erschlagende“ Wirkung zu haben. Ob eine Windenergieanlage eine benachbarte Wohnbebauung unzumutbar beeinträchtigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat eine Vielzahl von Kriterien genannt, die in die Bewertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten einzufließen hat (Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster zur Anlage etc.).

Des Weiteren liegt dem Landkreis nun die Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamtes zu Wirkungen von Infraschall, die zum Zeitpunkt der 1. Offenlage noch nicht abgeschlossen war, vor. Im Ergebnis stellt die Studie fest, dass Infraschall von WEA mess- und wahrnehmbar sein kann. Es gibt (zurzeit) aber keine belastbaren Erkenntnisse zur (negativen) Wirkung von Infraschall, der von WEA ausgeht, auf Menschen.

 

   Es liegen bezüglich des Themas Infraschall keine Stellungnahmen mit neuen, belastbaren Erkenntnissen vor, die zu einer Änderung der Vorrangflächen führen!

 

 

Wertverlust von Immobilien

In den Einwendungen wurde vorgetragen, dass durch die geplanten Vorrangflächen für Windenergienutzung ein Wertverlust für angrenzende Immobilien zu erwarten ist. Ein evtl. Wertverlust von Immobilien ist jedoch nicht Gegenstand der Regionalplanung. Auf RROP-Ebene ist maßgeblich, dass raumordnerische Gründe in den geplanten WEA-Vorranggebieten der Errichtung von WEA nicht entgegenstehen. Konkretes Baurecht entsteht erst durch Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. auf der Zulassungsebene (BImschG-Genehmigung). Dort sind ggf. Fragen einer möglichen Entschädigung anzusprechen.

Gleichwohl kann Planung indirekt Auswirkungen auf Raumnutzungen und damit auch auf deren Verkehrswert haben. Hierzu hat der Landkreis eine Abwägung vorgenommen, mit dem Ergebnis, dass die Ausweisung der geplanten WEA-Vorranggebiete erkennbar nicht in einem Missverhältnis steht zwischen den privaten Belangen der Raumnutzungen und dem öffentlichen Belang, der Windenergienutzung substantiell Raum zu geben.

Auch bestätigen neuere Marktanalysen, wenn überhaupt, nur einen temporären Wertverlust, insbesondere in Gegenden, in denen es einen hohen Widerstand gegen WEA gab. Einige Zeit nach deren Errichtung stabilisierten sich die Immobilienpreise jedoch wieder auf dem vorherigen Niveau.

 

   Es liegen bezüglich des Themas Wertverlust von Immobilien keine Stellungnahmen vor, die zu einer Änderung der Vorrangflächen führen!

 

 

Vorbehaltsflächen Forstwirtschaft vs. Wald

Aufgrund vorliegender Stellungnahmen hat der Planungsträger geprüft, ob anstelle des Kriteriums „Vorbehalt für Forstwirtschaft“ das Kriterium „vorhandener Waldbestand“ gewählt werden sollte, weil sich dadurch – so die Vermutung – mehr Potenzialflächen für die Windenergie ergeben würden und somit der Abstand zu Siedlungsgebieten größer gefasst werden könne.

Bei einer Überprüfung dieser beiden Kriterien hat sich folgendes, geringfügig unterschiedliches prozentuale Verhältnis an potentiellen Weißflächen (Vorrangflächen WKA) ergeben:

 

-          "Wald": 1,33% des Kreisgebietes

-          "Vorbehalt Forstwirtschaft" 1,28 % des Kreisgebietes.

Diese Werte beinhalten die sog. "Rohkulisse" aller Potenzialflächen > 30 ha, d. h. die absolute Differenz in ha zwischen diesen Werten minimiert sich weiter, wenn die Gebiete herausfallen, die die Einzelfallprüfung nicht bestehen.

Die Überlegung, das Kriterium „vorhandener Waldbestand“ zu wählen, ist verworfen worden, denn bei der Planung für Vorranggebiete handelt es sich um eine regionalplanerische Aussage mit konzeptionellem und gleichzeitig großmaßstäblichem Charakter. Dem entspricht der Charakter der Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft, und insofern ist die Zugrundelegung dieses Kriteriums folgerichtig, damit eine regionalplanerisch gewollte Option für die Begründung von Wäldern in den gegenwärtig nicht mit Forstflächen bestockten Bereichen offen bleibt. Eine Verpflichtung für Waldbesitzer zur Aufforstung ist damit aber keinesfalls verbunden.

 

   Es liegen bezüglich des Themas „Wald“ keine Stellungnahmen vor, die zu einer Änderung der Vorrangflächen führen!

 

 

Vorrangfläche Bardowick

Vorgetragene Bedenken beziehen sich auf unzumutbare Lärmbelastung und Überlagerung des Lärms von Bahn (3. Gleis), Autobahn und WEA, insbesondere für einzelne Splittersiedlungen. Des Weiteren wurde die Sichtung des Rotmilans und weiterer planungsrelevanter Tiere gemeldet.

 

Abwägung

Aufgrund der zugrunde gelegten Abstände ist nach der durchgeführten Schallimmissionsprognose eine über die Grenzwerte der TA Lärm hinausgehende Lärmbelastung für die angesprochenen Splittersiedlungen nicht zu befürchten. Im Zulassungsverfahren werden die Anforderungen an den Lärmschutz anhand der dann in Bezug auf Anzahl und Anlageeigenschaften vorliegenden konkreten Antragsunterlagen auch unter Berücksichtigung des Summationseffekts sorgfältig überprüft und berücksichtigt. Maßgebend ist dabei jeweils die zum Zeitpunkt des Antrags geltende Rechtslage.

Durch die erwähnte - freiwillige - Lärmschutzmaßnahme entlang der Bahnlinie sind im Übrigen die vom Bahnverkehr ausgehenden Immissionen gegenüber dem Zustand vor Errichtung des 3. Gleises gemindert worden.

Die Sichtung des Rotmilans und weiterer planungsrelevanter Tiere ist räumlich nicht zu verorten, daher können keine Schutzbereiche abgeleitet werden. Ein allgemeines Vorkommen der Arten ist zu erwarten, jedoch rechtlich unbedenklich und kein Anlass, ein signifikantes Tötungsrisiko anzunehmen.

 

   Das Vorranggebiet Bardowick bleibt unverändert!

 

 

Vorrangfläche Etzen/Ehlbeck

Befürchtet wird in den Stellungnahmen ein unzureichender Abstand zum Siedlungsbereich von Etzen, da dort tatsächlich ein Wohn- und kein Dorfgebiet vorläge. Des Weiteren wurde die Sichtung des Rotmilans gemeldet und die Repräsentativität der durchgeführten Kartierung (insbes. Schwarzstorch) kritisiert.

 

Abwägung

Die planerische Konzeption Dorfgebiet wurde von der Samtgemeinde auch im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung ausdrücklich bestätigt. Der Mindestabstand 800 m ist daher beizubehalten. Die Sichtung des Rotmilans und weiterer planungsrelevanter Tiere ist räumlich nicht zu verorten, daher können keine Schutzbereiche abgeleitet werden. Des Weiteren besteht (auch bezüglich des Schwarzstorches) keine Verpflichtung der Kartierung auf Raumordnungsebene. Die vom Landkreis erstellte Übersichtskarte geht bereits über das Erforderliche hinaus.

 

   Das Vorranggebiet Etzen/Ehlbeck bleibt unverändert!

 

 

Vorranggebiet Melbeck

Es werden Bedenken geäußert, dass eine mögliche Trinkwassergefährdung nicht untersucht wurde. Zudem wird vorgetragen, dass WEA im vorhandenen Wald nicht zugelassen und das Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung erhalten werden sollte. Auf Fledermausvorkommen wird des Weiteren hingewiesen.

 

Abwägung

Eine Trinkwassergefährdung wird vom Landkreis nicht gesehen, Fachbehörden innerhalb und außerhalb des Hauses haben sich dazu nicht kritisch geäußert bzw. ggf. eine nähere Betrachtung im Genehmigungsverfahren angemerkt.

Die WEA im Bereich des Waldes sind nur nach vorheriger Waldumwandlungsgenehmigung möglich. Diese muss im Zuge des Genehmigungsverfahrens für die WEA gesondert bei der Unteren Waldbehörde beantragt und im Falle einer Genehmigung Waldersatz an anderer Stelle geschaffen werden.

Das LBEG hat sich i.R. der 1. Offenlage zum Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung nicht geäußert. Es liegen zudem keine neuen Erkenntnisse vor. Da es sich hier nicht um ein Vorrang-, sondern nur um ein Vorbehaltsgebiet (langfristige Nutzungsperspektive) handelt, ist eine Abwägung zwischen den Belangen möglich, hier soll der Windenergie der Vorrang vor der Rohstoffsicherung eingeräumt werden. Nach Abbau der WEA kann Sand später immer noch gewonnen werden.

Das Fledermausvorkommen ist auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.

 

   Das Vorranggebiet Melbeck bleibt unverändert!

 

 

Vorranggebiet Wendhausen/Boltersen

Befürchtet wird ein unzureichender Abstand zur Ortslage Boltersen (bestehende Anlagen in Schallimmissionsprognose (SIP) nicht berücksichtigt), eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Buckelgräber sowie eine Einschränkung der Siedlungsentwicklung von Boltersen. Die Sichtung größerer Vorkommen von Zug-/Rastvögeln sowie ein Brutplatz des Wespenbussards im Totengrund wurden gemeldet. Es wird zudem vorgetragen, dass durch die Planung der Vorrangfläche die Umsetzung des Golfplatzes zukünftig nicht mehr möglich sei.

 

Abwägung

Der Abstand zu Boltersen ist auch nach der aktualisierten SIP ausreichend.

Es liegt keine besondere, sich von anderen vergleichbaren Räumen mit Vorranggebieten unterscheidende Wertigkeit der Landschaft vor. Die planungsrechtliche Privilegierung der Windenergie rechtfertigt daher nach Auffassung der Verwaltung nicht deren Ausschluss.

Eine Ausweitung der Vorrangfläche bis zum Kirchwege kommt wegen der zu großen Nähe des nördlichen Bereichs zum Buckelgräberfeld nicht in Betracht. Eine Flächenausweisung in einer Größenordnung von 4,3 ha (für voraussichtlich 1 zusätzliche Anlage) unmittelbar nördlich der L 221 ist möglich, und zwar aus folgenden Gründen:

  •        Die Anlage ist deutlich weiter entfernt von den Buckelgräbern als weitere Anlagen nördlich des jetzt festgelegten Bereichs westlich "Uhlenberg" und nördlich des Kirchweges,
  • sie ist durch den Waldmantel zwischen dem Buckelgräberfeld und dem möglichen Standort deutlich sichtverschattet,
  • sie fällt visuell im Zusammenhang mit den ohnehin im Bereich des Vorranggebietes südlich der L 221 vorgesehenen Anlagen kaum als zusätzliche Störung ins Gewicht, weil nach der Modifizierung des Kriteriums „Abstand zu klassifizierten Straßen“ (Verringerung auf 40 m) nunmehr eine enge Bündelung mit den vorgenannten Anlagen möglich ist.

 

Im Hinblick auf die Bedeutung der Flächen für Rastvögel ist auf die bestehende Vorbelastung durch Bestandsanlagen hinzuweisen. Es wird von ausreichend großen Rastflächen für Zugvögel auf Ausweichflächen ausgegangen. Der Brutplatz des Wespenbussards (Mindestabstand von 1.000 m) wird eingehalten.

Die Planung des Golfplatzes ist als obsolet anzusehen. Zum einen weil einer der Eigentümer, der für die Anlage eines Golfplatzes dereinst vorgesehenen Flächen im Verfahren einen Antrag für einen Windenergiepark auf seinen Flächen gestellt hat, der zudem noch wesentlich größer geplant war als die nun aufgenommene Windvorrang-Teilfläche. Zum anderen hat die seit Ende der 90-er Jahre bestehende Planung (Raumordnerische Feststellung auf Veranlassung des damaligen Eigentümers) und die daraufhin erfolgte Festlegung bzw. Darstellung im RROP 2003 sowie im F-Plan der Samtgemeinde Scharnebeck nicht zu einer tatsächlichen Umsetzung der Planung geführt.

Im Übrigen wird die Aufnahme der Vorrangfläche für Windenergie die Realisierung der Golfplatzplanung nicht verhindern, allenfalls würde der Golfplatz geringfügig in seiner Größe reduziert.

 

   Das Vorranggebiet Wendhausen/Boltersen bleibt unverändert!

 

 

Vorrangfläche Köstorf

Befürchtet werden Erschütterungen, die die Produktionsanlagen und empfindliche Präzisionsmessmaschinen eines anliegenden Betriebes stören. Des Weiteren wird die „unbegrenzte“ Anlagenhöhe für den Abschnitt Elberadweg Stiepelse als ungeeignet eingestuft. Eine Entwertung des Elberadweges wird wegen unvertretbarer Sichtbeeinträchtigung durch 200 m hohe WEA befürchtet. Die Sichtung des Rotmilans wurde zudem gemeldet.

 

Abwägung

Konkrete Angaben wurden von dem betroffenen Betrieb nicht geliefert. Die Beeinflussung konkreter Maschinentechnik durch von den WKA ausgehenden Erschütterungen wäre im Zulassungsverfahren zu prüfen. Eine generelle Aussage zur Unzulässigkeit des Vorranggebietes kann hier nicht erfolgen, da eine Windkraftnutzung denkbar ist, die eben die befürchteten Wechselwirkungen nicht aufweist. Die von den Windkraftanlagen einzuhaltenden Bedingungen wären ggf. durch Nebenbestimmungen im Zuge des Genehmigungsverfahren zu regeln.

Das Vorranggebiet Köstorf ist gegenüber der 1. Offenlage unverändert, eine Stellungnahme zur zeichnerischen und textlichen Festlegung (und somit auch zur Höhe der Anlagen) somit eigentlich ausgeschlossen. Gleichwohl weisen wir hier darauf hin, dass entgegen der Behauptung eine Höhenbegrenzung auf 200 m festgelegt ist.

Aufgrund der nahebei liegenden Ortslage Bleckede mit ihrer auch durch technische Anlagen geprägten Silhouette kann von einer ungestörten Horizontlinie nicht gesprochen werden. Auch ist nicht zu befürchten, dass die Attraktivität für Radwandertouristen und/oder Naherholungssuchende gemindert wird, wenn in einer Entfernung von über 8 km wenige zusätzliche Anlagen mit größerer Höhe errichtet werden. Bei diesen Entfernungen sind Höhenunterschiede wenig relevant.

Der gemeldete Horststandort des Rotmilans liegt süd/westlich der Vorrangfläche. Im Verfahren zur 2. Offenlegung wurde festgelegt, dass nur noch zu den veränderten Teilflächen Stellungnahmen abgegeben werden dürfen. Jedoch kann man hier von einem Sonderfall ausgehen, da auf Grund der Nähe des Horststandortes eine besondere Relevanz gegeben ist, die eine Abwägung unumgänglich macht. Es ist davon auszugehen, dass der Rotmilan bereits heute durch die bestehenden 5 Anlagen einer signifikanten Gefährdung ausgesetzt ist. Der Verzicht auf die Vorrangfläche an dieser Stelle beeinflusst die Situation des Rotmilans nicht, da die Gefährdungssituation bereits besteht. In der Gesamtabwägung aller Belange sind hier diejenigen der Windenergie höher zu gewichten als die Belange des Artenschutzes (Rotmilan). Zudem ist bei einer Genehmigung eines Repowering bzw. einer neuen Anlage eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen, die dann prüfen muss, ob der Rotmilan seinen Brutstandort hier noch besitzt.

 

   Das Vorranggebiet Köstorf bleibt unverändert mit einem „Warnschild“ im Umweltbericht, dass im Zulassungsverfahren das Problem Rotmilan intensiv zu prüfen ist und zum Ergebnis haben könnte, dass neue WEA dort nicht möglich sind.

 

 

Vorrangfläche Thomasburg/Süttorf

Vorgetragen wir der Vorwurf einer unzureichenden bzw. falschen Sichtbarkeitsanalyse. Es wäre hier eine falsche Bewertung im Bewertungsschema zugrunde gelegt und somit eine zu hohe Punktzahl vergeben, um die Fläche Thomasburg „durchzudrücken“. Die problematische Erschließung würde zudem nicht beachtet.

 

Abwägung

Die Ausführungen erfolgen im Umweltbericht auf S. 17 (Verweis auf die im Anhang 3 enthaltene Sichtbarkeitsanalyse). Die Teilfläche Thomasburg wurde hier im Vergleich zur Teilfläche Neetze bezüglich der Sichtbarkeit vom Elbtal günstiger beurteilt. Die Frage einer mehr oder weniger günstigen Erschließung spielt nur eine Rolle bei der Auswahl der letztlich verbleibenden Vorranggebiete durch das nutzwertanalytische Bewertungsschema, wenn Standorte nach Anwendung des 3 km-Abstands-Kriteriums entfallen müssen. Bei diesem Bewertungsschema bezieht sich das Kriterium "Vorbelastung" auf die Gesamtfläche Süttorf und Thomasburg, und diese Gesamtfläche ist durch die vorhandenen Anlagen im Bereich Süttorf vorbelastet. Die erreichte Punktzahl für die Gesamtfläche kann insofern nicht beanstandet werden.

 

   Die Vorrangfläche Süttorf/Thomasburg bleibt unverändert!

 

 

Vorranggebiet Raven

Es wird der Wunsch vorgetragen, die Vorrangfläche auch mit einer reduzierten Größe unter 30 ha beizubehalten.

 

Abwägung

Das Kriterium Mindestgröße 30 ha wird beibehalten und die Fläche somit nicht (wieder) aufgenommen.

 

 

Vorranggebiet Wetzen/Oerzen/Südergellersen

Eingewendet wird, dass es sich bei der Vorrangfläche um kein zusammenhängendes Gebiet handelt.

Zudem hätte anstatt des Kriteriums Vorbehalt Forstwirtschaft tatsächlicher Wald berücksichtigt werden sollen.

Im Zusammenhang mit den bestehenden Altanlagen der Umgebung ergäbe sich zudem über das Gebiet Embsen bis hin zur Vorrangfläche Windenergie Melbeck ein Riegel über 11 km. Zudem seien die bestehenden Anlagen in Südergellersen in der Schallimmissionsprognose (SIP) nicht richtig berücksichtigt. Die Sichtung vom Rohrweihe, Kornweihe, Rotmilan, Kranich und Seeadler wurde angeführt.

 

Abwägung

Das Gebiet ist als zusammenhängend zu bewerten, da der Abstand zwischen den Teilflächen untereinander max. ca. 800 m beträgt (ähnliche Situation wie in Etzen/Ehlbeck und Süttorf/Thomasburg).

Das Kriterium „Vorbehalt Forstwirtschaft“ bleibt bestehen, da das Planungskonzept für die Windenergie von der Konzeption hinsichtlich Waldbegründung gem. RROP 2003 ausgeht.

Die Verwaltung räumt ein, dass das Vorranggebiet selbst von der Flächenausdehnung mit 4,8 km recht lang ist. Zwar kann von einer unzulässigen Konzentration und einer unzulässigen Zusammenfassung der drei Teilgebiete - bezogen auf das im Entwurf festgelegte Gebiet allein - nicht gesprochen werden. Auch bezieht sich grundsätzlich das Abstandskriterium "mind. 3 km zwischen zwei Vorranggebieten" auf im Zuge dieser Planung festgelegte Gebiete. Allerdings ist bei diesem Vorranggebiet zu berücksichtigen, dass in ca. 2,3 km Entfernung von der östlichen Begrenzung des geplanten Vorranggebietes ein Windpark (Embsen westlich des ADAC-Fahrsicherheitszentrums) mit 4 Anlagen und ca. 1,2 km östlich davon entfernt auf dem Gebiet der Gemeinde Melbeck weitere 4 Anlagen in Betrieb sind. Der Bereich Windpark Embsen erfüllt zwar nicht mehr die Bedingungen der aktuellen Planung für die Festlegung eines Vorranggebietes, ein Repowering ist also dort nicht möglich. Die WEA werden aber mindestens noch 10 bis 15 Jahre dort bestehen bleiben. Ähnliches gilt für die Anlagen im Bereich Melbeck. Hier besitzen 3 Anlagen lediglich Bestandsschutz ohne Repowering-Möglichkeit und auch diese Anlagen werden mindestens 10 - 15 Jahre weiter bestehen, eine Anlage könnte sogar nach deren Abgängigkeit neu errichtet werden, da sie innerhalb des Vorranggebietes Melbeck liegt. Die Situation ist insofern hinsichtlich der Häufung bestehender Anlagen in Kombination mit neu zu errichtenden Anlagen ähnlich zu bewerten wie diejenige im Raum Dahlenburg. Im Raum Dahlenburg ist deshalb auf die Festlegung eines ansonsten nach den Kriterien möglichen Vorranggebietes (Horndorf/Mücklingen) verzichtet worden. Deshalb wird die östliche Teilfläche Oerzen so gekürzt, dass zwischen dieser und dem Windpark Embsen ein Abstand von 3 km eingehalten wird. Dadurch verringert sich die Gesamtgröße des Vorranggebietes Oerzen/ Südergellersen/Wetzen auf 107 ha.

Die Lärmbelastung für Südergellersen ist nach der aktualisierten SIP zwar (nachts) grenzwertig, aber noch vertretbar, da die worst-case–Annahme ohne Berücksichtigung von wohl erforderlichem (Teil-) Abbau bestehender Anlagen bei Neubau von Anlagen berechnet wurde.

Die Sichtungen von Kornweihe, Rotmilan, Kranich und Seeadler sind räumlich nicht zu verorten und daher können keine Schutzbereiche abgeleitet werden. Außerdem sind die Bedenken, die Rohrweihe betreffend, durch die Rücknahme der Teilfläche Oerzen ausgeräumt. Der Horststandort des Rotmilans wird auf 1.300 m vermutet und ist somit ausreichend entfernt. Allgemeines Vorkommen der genannten Arten innerhalb des Verbreitungsraumes ist rechtlich unproblematisch und gibt keinen Anlass, ein signifikantes Tötungsrisiko anzunehmen.

Ein Brutplatz des Seeadlers in näherer Umgebung der Vorschlagsfläche wird als äußerst unwahrscheinlich angesehen, da diese den Fachbehörden bekannt sind. Des Weiteren ist eine Revierkollision mit einem Brutpaar in Radbruch wahrscheinlich.

 

   Die Teilfläche Oerzen wird Richtung Osten gekürzt (s. Abwägungsvorschlag). Eine eingeschränkte erneute Beteiligung der davon Betroffenen ist erforderlich!

 

 

b.) Erörterungstermin zur 2. Offenlegung

 

Im Vorwege des Erörterungstermins zur 2. Offenlegung hatte die Verwaltung die umfangreiche Auswer-tung der Stellungnahmen in verschiedenen Sortierungen auf der Internetseite des Landkreises anony-misiert zur Einsichtnahme eingestellt, und zwar jeweils mit einem Vorschlag, ob und inwieweit die betreffenden Stellungnahmen berücksichtigt werden sollen und wie dies jeweils begründet wird. Diese Dokumente dienten als Vorbereitung zum Erörterungstermin.

Die im Rahmen der 2. Offenlegung vorgetragenen Anregungen und Bedenken sowie die sich aus dem Beteiligungsverfahren der 2. Offenlegung ergebenden Änderungen des Entwurfes hatte die Verwaltung dann am 17.12.2014 mit den Stellungnehmern erörtert. Zu diesem Erörterungstermin waren neben den nach § 3 Abs. 5 NROG einzuladenden Kommunen, anerkannten Verbänden und benachbarten Trägern der Regionalplanung auch die übrigen Träger öffentlicher Belange sowie alle privaten Stellungnehmer eingeladen.

 

Besonderen Erörterungsbedarf gab es zu den Themen Infraschall, Avifauna (besonders zu Rotmilanvorkommen), Abstand der Vorrangflächen zu Wohnbebauung (und dem Ausschluss der Vorbehaltsflächen für Forstwirtschaft ) sowie zu den Vorrangflächen Köstorf ("Rotmilanvorkommen"), Süttorf/Thomasburg ("Sichtbarkeitsanalyse/Weißfläche bei Neetze"), Wendhausen/Boltersen (Einbeziehung einer "Spitze" nördl. der Straße, Ausschluss angrenzender Weißfläche") und Wetzen/Südergellersen/Oerzen ("Gesamtausdehnung/Abstand zu Siedlungen/Vorbehaltsflächen Forstwirtschaft/Kürzung der Teilfläche Oerzen"). Wenig bis gar kein Erörterungsbedarf bestand dagegen für die Vorrangflächen Etzen/Ehlbeck und Melbeck.

 

Das Protokoll des Erörterungstermins ist als Anlage 6 beigefügt. Bei dem Termin vorgetragene Hinweise und Appelle der Teilnehmer an die Kreistagspolitiker sind im Protokoll grau unterlegt.

 

 

c.) 3. eingeschränkte Beteiligung

 

Gemäß Beschluss des Ausschusses vom 12.01.2015 hatte die Verwaltung die 3. eingeschränkte Beteiligung zur Teilfläche Oerzen nach § 10 ROG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und 6 NROG durchgeführt.

 

Hierzu wurden der Samtgemeinde Ilmenau sowie der Gemeinde Embsen, den von der Änderung berührten Grundstückseigentümern, dem Investor und der Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 19.01.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.02.2015 gegeben.

 

Die Stellungnahmen konnten gemäß Beschluss nur zur Teilfläche Oerzen abgegeben werden. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen wurde angemessen auf zwei Wochen verkürzt.

 

Insgesamt gingen 11 Stellungnahmen ein (öffentliche Institutionen 3 / Private 8).

 

Thematische Schwerpunkte der Stellungnahmen waren

 

  • der nunmehr einzuhaltende Abstand von 3 km zum bestehenden, aber zukünftig nicht mehr festgelegten Windpark Embsen; hier wurde zum einen eine nicht nachvollziehbare Abweichung vom Planungskonzept gesehen, das grundsätzlich diesen 3km-Abstand nur zwischen im neuen Konzept festgelegten Vorranggebieten vorsieht; zum anderen wurde kritisiert, dass, um diesen Abstand einzuhalten, genauso gut das Vorranggebiet „Melbeck“ hätte gestrichen werden können,
  • die Restlebensdauer der Anlagen im Windpark Embsen; hier wurde eingewandt, dass diese nur noch wenige Jahre bestehen bleiben,
  • das zugrunde gelegte Kriterium „Vorbehalt Forstwirtschaft“, dem das Kriterium „tatsächlicher Wald“ vorzuziehen sei.

 

Zur Frage, wie diese Kritikpunkte zu bewerten sind, wird auf die Anlage 7 (Synopse der Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen der 3. eingeschränkten Beteiligung (Stand März 2015)) verwiesen. Im Ergebnis bleibt die Einzelfallabwägung, die Teilfläche Oerzen östlich einzukürzen, unverändert aufgrund der Sondersituation einer Häufung von bestehenden und neuen WEA und der daraus begründeten Einhaltung eines Abstands von 3 km zwischen Windparks.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Gemeinde und Samtgemeinde sind im Anschluss daran – so die gesetzliche Regelung des NROG – erneut mit diesen zu erörtern. Der Erörterungstermin entfiel, da dieser von Seiten der TÖB´s als nicht erforderlich eingestuft wurde.

 

 

d.) Antworten und Abwägung zu Stellungnahmen außerhalb des förmlichen Beteiligungsverfahrens

 

Im Nachgang zum Erörterungstermin am 17.12.2014 sind weitere Stellungnahmen bei der Verwaltung eingegangen, die zum Teil auch direkt an die Mitglieder des Kreistages bzw. des Fachausschusses gerichtet waren. Diese Stellungnahmen liegen außerhalb des förmlichen Beteiligungsverfahrens, gleichwohl hat die Verwaltung – in engem Zusammenspiel mit den Fachgutachtern - alle darin gegebenen Hinweise ausgewertet und abgewogen. Diese sind in Anlage 8 zusammengestellt, und zwar in folgender Reihenfolge

 

  • Vorrangfläche Köstorf

              Stellungnahme Rechtsanwalt Nebelsieck (im Auftrag von All.), Mail vom 05.01.2015

  • Vorrangfläche Vögelsen

              Stellungnahme Win Energie & Orbis GbR, Schreiben vom 23.01.2015

  • Vorrangfläche Wetzen/Oerzen/Südergellersen

              BIWOS-Anfrage zum Lärmgutachten Südergellersen, Schreiben vom 28.01.2015

  • Teilfläche Oerzen,

Stellungnahme von Ost.2, Mail vom 05.01.2015

  • Vorrangfläche Etzen/Ehlbeck,

              Stellungnahme Rechtsanwälte Klemm und Partner (im Auftrag von Süh.), Schreiben vom 23.01.2015

  • Vorrangfläche Thomasburg,

Stellungnahme von Wor., Mail vom 09.01., 10.01. und 09.02.2015

 

 

e.) Weiteres Vorgehen

 

Die Planung der weiteren Verfahrensschritte ist wie folgt vorgesehen:

 

evtl. Änderungswünsche aus dem Ausschuss einarbeiten

13. KW – 17. KW

Beschlussvorlage für den Kreisausschuss

Anfang Mai

Beratung Kreisausschuss

Ende Mai

Satzungsbeschluss Kreistag

Juni/Juli

Vorlage zur Genehmigung beim Ministerium, Amt für regionale Landesentwicklung

ab Satzungsbeschluss

Genehmigung

ab Herbst

 

 

 

Ergänzende Sachdarstellung vom 30.04.2015:

 

Im Nachgang zum Ausschuss für Erneuerbare Energien, Raumordnung und Klimaanpassung am 24.03.2015 sind zwei weitere Stellungnahmen bei der Verwaltung eingegangen. Diese Stellungnahmen liegen außerhalb des förmlichen Beteiligungsverfahrens, gleichwohl hat die Verwaltung – in engem Zusammenspiel mit den Fachgutachtern - alle darin gegebenen Hinweise ausgewertet und abgewogen. Die geringfügigen Änderungen in den Planunterlagen (insbesondere in Begründung, Umweltbericht, Synopse der Abwägungsvorschläge) werden im Folgenden erläutert:

 

1.) Die Erwiderung des Landkreises zum Ausschuss am 24.03.2015 zur Stellungnahme Rechtsanwalt Nebelsieck (im Auftrag von All, Mail vom 05.01.2015) zur Vorrangfläche Köstorf wurde erneut vom RA Nebelsieck (im Auftrag von All, Schreiben vom 16.04.2015) erwidert. Die Abwägung des Landkreises (Anlage 8) wurde entsprechend angepasst (s. graue Hinterlegung). Analog wurde die Synopse zur 2. Offenlegung leicht verändert (s. Anlage 5, ID 4439, 4688, 4710, 6024, 4734) und die Begründung in Kap. 5.2.2 Schutz von Natur und Landschaft um Aussagen zur artenschutzrechtlichen Vertretbarkeit des Vorranggebietes Köstorf ergänzt (s. Anlage 3, graue Hinterlegung).

 

2.) Schreiben vom 17.03.2014 der Fa. Enercon zur vorgenommenen Höhenbegrenzung.

Darin trägt das Unternehmen im Wesentlichen Folgendes vor:

 

  1. Die Festlegung einer Maximalhöhe von 200 m, wie sie das RROP vornimmt, sei rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend begründet sei. Sie sei willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt.
  2. Sie stelle eine Wettbewerbsverzerrung dar.
  3. Die Ertragseinbußen bei einer Absenkung von 206,9 m auf 200 m seien höher als in der Begründung des RROP dargestellt.
  4. Hilfsweise solle (falls nicht gänzlich auf eine Höhenbeschränkung verzichtet werden soll) eine Maximalhöhe von 210 m festgelegt werden, um damit die von Enercon produzierten 206,9 m hohen Anlagen zu ermöglichen.

 

Als Replik darauf ist der Umweltbericht hinsichtlich der Festlegung einer Höhenbegrenzung nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde noch einmal ergänzt worden (Anlage 4, jeweilige Gebietsblätter, Schutzgut Landschaft; s. graue Hinterlegung). Analog dazu wurde auch Kap. 5.2.2 der Begründung angepasst (Anlage 3 - Schutz von Natur und Landschaft; s. graue Hinterlegung).

Eine Wettbewerbsverzerrung liegt nach Auffassung der Verwaltung keinesfalls vor, denn zum einen stellt das Unternehmen auch knapp unter 200 m hohe Anlagen her, zum anderen gelten die Höhenbegrenzungen für alle Mitbewerber.

Im Übrigen geht es bei der Festlegung einer Maximalhöhe von 200 m darum, die Anlagen letztlich nicht ins Unendliche wachsen zu lassen. Es ist nämlich angesichts der Entwicklung der Anlagenhöhen in den letzten Jahren und Jahrzehnten keinesfalls ausgeschlossen, dass in absehbarer Zeit Anlagen deutlich über 210 m hinaus (etwa 250 m) produziert werden. Dass das eine unzuträgliche visuelle Beeinträchtigung sowohl für Bewohner als auch für Erholungssuchende darstellen würde, liegt nach Auffassung der Verwaltung auf der Hand.

 

3.) Darüber hinaus ging am 05.01.2015 eine Stellungnahme von Ost2 zur vorgenommenen Streichung des Vorbehaltsgebiets für Forstwirtschaft im Bereich der erteilten Waldumwandlungsgenehmigung in Oerzen ein. Hierzu hat die Verwaltung in der Sitzung des Raumordnungsausschusses am 24.03.15 ausführlich Stellung genommen (s. Anlage 8), die Essenz dieser abwägenden Stellungnahme der Verwaltung ist ergänzend in die Begründung (Anlage 3) Kap. 5.2.2.9 Wälder aufgenommen worden; s. graue Hinterlegung.

 

4.) Schließlich sind aufgrund von Hinweisen der Genehmigungsbehörde in der Begründung (Anlage 3) einige redaktionelle Änderungen wie insbesondere Verweise auf die aktualisierten Fassungen von Landesraumordnungsprogramm und NROG vorgenommen worden und in Anlage 2, Seite 1, wurde der formale Satzungstext integriert.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Der Landkreis 
Kreisentwicklung
Wahlen
Landrat Jens Böther
Kreispolitik
Kreisverwaltung