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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2015/047  

Betreff: Mitgliedschaft im Kreistag
a) Feststellung des Sitzverlustes der Kreistagsabgeordneten Sabine Brunke-Reubold
b) Verpflichtung von Thomas Rieckmann
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Britta Ammoneit
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Ammoneit, Britta
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreistag
23.03.2015 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Pflichtenbelehrung  

 

 

Anlage/n:

Pflichtenbelehrung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Pflichtenbelehrung (1584 KB)      

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Sitzverlust der Kreistagsabgeordneten Sabine Brunke-Reubold wird aufgrund ihrer Verzichtserklärung vom 12.02.2015 festgestellt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 NKomVG).

 

Im Anschluss ist der Nachfolger Thomas Rieckmann durch den Landrat zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Er ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

 

 

Sachlage:

 

Die Kreistagsabgeordnete Sabine Brunke-Reubold hat mit Schreiben vom 12.02.2015 mitgeteilt, dass sie ihr Kreistagsmandat niederlegt. Gemäß § 52 Abs. 2 NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Frau Brunke-Reubold ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Nachfolger ist Herr Thomas Rieckmann, der am 20.02.2015 die Annahme des Mandats erklärt hat. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 23.03.2015 mit der Feststellung des Sitzverlustes der Kreistagsabgeordneten Sabine Brunke-Reubold.

 

Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Rieckmann in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten,

 

seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen

unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

 

Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

 

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